Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
In diversen Beratungssendungen der privaten und öffentlichen Fernsehanstalten ist die Schuldenfalle schon lange ein stark beachtetes Thema. Unternehmensgründungen können ihre geplanten Konzepte nicht umsetzen, Privathaushaushalte kommen nach einem Konkurs mit Arbeitsplatzverlust in finanzielle Krisensituationen.
Wer als Schuldner erkennt, dass er selbst unter optimistischen Bedingungen nie mehr seine Schulden zurückzahlen kann, der kann den Weg der Privatinsolvenz einschlagen.
Der Begriff der Insolvenz kommt eigentlich aus dem Unternehmensbereich. Eine Firma, die nicht mehr in der Lage ist, ihre laufenden Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, muss Insolvenz beim zuständigen Gericht anmelden. Während bei Kapitalgesellschaften durch Abwicklung des Unternehmens zwar den Gläubigern hohe Verluste entstehen, aber die Eigentümer schließlich unbelastet ein neues Leben beginnen können, führt die Insolvenz bei Personen-Unternehmen genau wie die Unmöglichkeit der Rückzahlung von Privatkrediten zu einen hohen Schuldenbetrag, der den Rest des Lebens enorm belastet. Doch bereits im Jahre 1999 hat der Gesetzgeber mit der Neufassung der Insolvenzordnung auch die Möglichkeit für Privatleute geschaffen, irgendwann dem ewigen Schuldturm zu entkommen.
Offiziell spricht man hier von Verbraucherinsolvenz, gemeint ist aber die Möglichkeit für alle Privatpersonen nach einer mehrjährigen Wohlverhaltensphase, einen Neuanfang ohne Schulden zu beginnen. Zunächst muss festgestellt werden, dass der Schuldner nicht mehr zahlungsfähig ist. Dann muss er praktisch sein ganzes Vermögen abgeben und im Verlauf von sechs Jahren auch jedes Einkommen, das oberhalb der Pfändungsgrenze liegt. Danach erfolgt dann eine Restschuldbefreiung und der ehemalige Schuldner kann schuldenfrei ein neues Leben beginnen.
Das Verfahren der Privatinsolvenz erfolgt in vier Schritten:
Zwar ist Schuldner nach der Restschuldbefreiung erst mal seine Schulden los und kann auch danach nicht mehr von ehemaligen Gläubigern belangt werden, wenn er hohe Einkommen erzielt. Allerdings verfügt er noch über einen negativen Schufa-Eintrag, was seine Handlungsfähigkeit beeinträchtigen kann. Deshalb wäre es für ihn von Vorteil, die Vergleichsmöglichkeiten auf den ersten beiden Stufen zu nutzen. Dazu müssen aber die Gläubiger mitspielen. Diese müssen überzeugt werden, dass es auch ihnen nichts bringt, wenn 6 Jahre ein Schwebezustand vorliegt. Gelingt dieser Vergleich, dann kann der Schuldner ohne Wohlverhaltensperiode sofort mit einer neuen Lebensgestaltung beginnen.
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