Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Mit der Reisekostenpauschale können die Ausgaben, die während einer Dienstreise aufgetreten sind, beglichen werden. Für die Zahlung hat der Gesetzgeber bestimmte Spesensätze vorgeschrieben. Bei der Reisekostenpauschale handelt es sich um eine Zahlung, die der Arbeitgeber aus freien Stücken gewährt.
Der Arbeitgeber hat die
Möglichkeit und das Recht dazu, diese auch zu reduzieren. In diesem
Fall kann er Arbeitnehmer die angefallenen Reisekosten über die
aktuelle Steuererklärung für sich geltend zu machen und abrechnen.
Wenn
eine Reisekostenpauschale nicht mit dem Arbeitgeber vereinbart wurde,
dann treffen die Vorgaben des Gesetzgebers in Kraft. Es gibt bei der
Reisekostenabrechnung verschiedene Pauschalen, die uns unter anderem
unter dem Begriff Verpflegungspauschalen geläufig sind. Bei einer
Abwesenheit von mindestens 24 Stunden beträgt die Verpflegungspauschale
24 Euro, bei mindestens 14 Stunden Abwesenheit 12 Euro und für
mindestens 8 Stunden Abwesenheit beträgt sie 6 Euro.
Zu der
Verpflegungspauschale kann noch eine Kilometerpauschale von 0,30 Euro
für jeden mit dem eigenen Pkw gefahrenen Kilometer kommen. Bei Nutzung
anderer Transportmittel wie Fahrrad, Motorrad, Mofa und auch als mit
Mitfahrer eines Transportmittels wird eine geringere Kilometerpauschale
angesetzt.
Im normalen Geschäftsleben werden Reisekosten immer im
Anschluss an eine Dienstreise abgerechnet. Sehr wenige Firmen zahlen in
der heutigen Zeit noch frei ausgehandelte Reisekostenpauschalen, die
meisten richten sich doch nach den gesetzlichen Vorgaben. Eine Ausnahme
bilden Reisekosten, die im Zusammenhang mit einer Reise ins Ausland
stehen. Hier gelten andere Vorgaben und die Ausgaben können nicht
pauschalisiert werden.
Der Gesetzgeber hat in den letzten Jahren die
Reisekostenpauschale etwas eingeschränkt. Das bedeutet für den
Arbeitnehmer, dass diese Pauschalen ab einer bestimmten Höhe besteuert
werden.
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