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  • 20.09.2009 - ApoRisk® News Finanzen: Reisekostenpauschale bei der Reisekostenabrechnung nutzen
    20.09.2009 - ApoRisk® News Finanzen: Reisekostenpauschale bei der Reisekostenabrechnung nutzen
    Mit der Reisekostenpauschale können die Ausgaben, die während einer Dienstreise aufgetreten sind, beglichen werden. Für die Zahlung hat der Gesetzgeber bestimmte Spesensätze vo...

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® News Finanzen:

Reisekostenpauschale bei der Reisekostenabrechnung nutzen


Mit der Reisekostenpauschale können die Ausgaben, die während einer Dienstreise aufgetreten sind, beglichen werden. Für die Zahlung hat der Gesetzgeber bestimmte Spesensätze vorgeschrieben. Bei der Reisekostenpauschale handelt es sich um eine Zahlung, die der Arbeitgeber aus freien Stücken gewährt.

Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit und das Recht dazu, diese auch zu reduzieren. In diesem Fall kann er Arbeitnehmer die angefallenen Reisekosten über die aktuelle Steuererklärung für sich geltend zu machen und abrechnen.
Wenn eine Reisekostenpauschale nicht mit dem Arbeitgeber vereinbart wurde, dann treffen die Vorgaben des Gesetzgebers in Kraft. Es gibt bei der Reisekostenabrechnung verschiedene Pauschalen, die uns unter anderem unter dem Begriff Verpflegungspauschalen geläufig sind. Bei einer Abwesenheit von mindestens 24 Stunden beträgt die Verpflegungspauschale 24 Euro, bei mindestens 14 Stunden Abwesenheit 12 Euro und für mindestens 8 Stunden Abwesenheit beträgt sie 6 Euro.
Zu der Verpflegungspauschale kann noch eine Kilometerpauschale von 0,30 Euro für jeden mit dem eigenen Pkw gefahrenen Kilometer kommen. Bei Nutzung anderer Transportmittel wie Fahrrad, Motorrad, Mofa und auch als mit Mitfahrer eines Transportmittels wird eine geringere Kilometerpauschale angesetzt.
Im normalen Geschäftsleben werden Reisekosten immer im Anschluss an eine Dienstreise abgerechnet. Sehr wenige Firmen zahlen in der heutigen Zeit noch frei ausgehandelte Reisekostenpauschalen, die meisten richten sich doch nach den gesetzlichen Vorgaben. Eine Ausnahme bilden Reisekosten, die im Zusammenhang mit einer Reise ins Ausland stehen. Hier gelten andere Vorgaben und die Ausgaben können nicht pauschalisiert werden.
Der Gesetzgeber hat in den letzten Jahren die Reisekostenpauschale etwas eingeschränkt. Das bedeutet für den Arbeitnehmer, dass diese Pauschalen ab einer bestimmten Höhe besteuert werden.

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