Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Mehr als drei Millionen Haushalte in Deutschland fragen sich jeden
Monat, wie nur sie mit ihrem Einkommen über die Runden kommen sollen.
Viele Schuldner stecken bei ihren Gläubigern so tief in der Kreide,
dass für sie jeder Cent zählt, der zum Leben übrig bleibt. Zwei
höchstrichterliche Entscheidungen helfen Betroffenen, ihr
Existenzminimum besser zu sichern. Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts
kommt Arbeitnehmern zugute, die monatliche Lohn- und Gehaltspfändungen
hinnehmen müssen: Arbeitgeber dürfen Bearbeitungskosten für die
Pfändungen nicht mehr auf verschuldete Arbeitnehmer abwälzen. Mit einem
weiteren Spruch hat der Bundesgerichtshof (BGH) den Pfändungsschutz
auch für Schuldner ohne Arbeit gestärkt: Wer ALG II oder andere
Sozialleistungen regelmäßig bezieht, kann jetzt bei Bedarf einen
längeren Verfügungsspielraum über sein laufendes Einkommen beantragen.
Um von diesen Erleichterungen zu profitieren, sollten Schuldner
folgende Hinweise beachten:
Kosten für Lohn- und Gehaltspfändungen: Vor allem große Unternehmen brummen bislang verschuldeten Arbeitnehmern die Gebühren für die Bearbeitung bei Lohn- und Gehaltspfändungen auf. Um das existenzielle Minimum der Leidtragenden besser zu schützen, dürfen die Arbeitgeber jetzt diesen Posten nicht mehr berechnen. Vielen Arbeitnehmern beschert dies eine finanzielle Entlastung von 20 bis 30 Euro im Monat. Betroffene sollten ihr Unternehmen darauf hinweisen, dass die Erhebung von Bearbeitungskosten bei Gehaltspfändungen unzulässig ist. Ob Abzüge zurückerstattet werden, kann am besten im persönlichen Gespräch mit dem Betriebsrat oder der Personalabteilung geklärt werden.
Verbesserungen bei Kontopfändung: Auch Schuldnern ohne Arbeit können die laufenden Sozialleistungen zu einem bestimmten Teil gepfändet werden. Wird die Leistung monatlich auf ein Girokonto überwiesen, darf das Guthaben dort für die Dauer von sieben Tagen nicht von den Gläubigern angetastet werden. Während dieser Frist können Schuldner über diesen Betrag verfügen, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. Wer in der Vergangenheit diese Frist aus einem wichtigen Grund nicht einhalten konnte, musste bei Bedarf immer wieder einen neuen Antrag auf Fristverlängerung stellen. Dieser Praxis hat der BGH jetzt einen dicken Riegel vorgeschoben: Um für den Notfall vorzusorgen, brauchen Betroffene jetzt nur noch einen Antrag zu stellen, der für die gesamte Dauer der Pfändung gilt. Aus der Eingabe sollte jedoch klar hervorgehen, dass eine generelle Freigabe der monatlichen Bezüge beantragt wird. Den Antrag nimmt das Vollstreckungsgericht beim Amtsgericht entgegen. (vz)
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