Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Arbeitnehmer konnten bisher nur aus reinen beruflichen Gründen veranlasste Zweitwohnsitze in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Waren sie überwiegend aus privaten Gründen motiviert, eine Zweitwohnung zu nutzen, dann hat das Finanzamt die Kosten hierfür nicht als Werbungskosten anerkannt. Insbesondere dann, wenn der Zweitwohnsitz weiter vom Arbeitsplatz entfernt lag als der Erstwohnsitz oder wenn der Wechsel nach einer Umgestaltung der privaten Lebensführung erfolgte.
Nun hat der Bundesfinanzhof aber eine neue Rechtssprechung entwickelt, die mehr Möglichkeiten bietet, den Zweitwohnsitz auch dann von der Steuer abzusetzen, wenn dieser durch Änderungen in der privaten Lebensgestaltung zustande kommt.
Der Bundesfinanzhof hat die Möglichkeit für Steuervorteile durch doppelte Haushaltsführung für möglich erachtet, auch wenn der Zweitwohnsitz weiter entfernt liegt; es kommt nur auf die Gründe zur Wahl des Zweitwohnsitzes an. Im entschiedenen Fall war ein Steuerzahler von Bonn nach München gezogen, um mit seiner Partnerin zusammenzuleben. Er hatte seinen Job in Bonn behalten und wollte die Zweit-Wohnung in Bonn absetzen. Die unteren Instanzen hatten entschieden, dass dies private Gründe seien, die nicht steuermindernd geltend gemacht werden könnte. Das sieht der Bundesfinanzhof anders: Für ihn sind die Kosten für die Wohnung in Bonn durch den Job veranlasst, können also als Werbungskosten geltend gemacht werden. Da der Mann eine doppelte Haushaltsführung gewählt habe, um seine berufliche Tätigkeit auszuüben, müssen sie auch steuerlich geltend gemacht werden können.
Auch in einer zweiten Entscheidung gab der Bundesfinanzhof den Klägern auf Steuerabzug für eine Zweitwohnung Recht. Geklagt hatte ein Ehepaar, das an unterschiedlichen Orten arbeitete. Man wohnte zunächst am Arbeitsort der Frau, zog aber nach der Geburt eines Kindes an den Arbeitsort des Mannes. Später zog man zum ursprünglichen Wohnort zurück. Das Finanzamt verweigerte auch hier den Werbungkosten-Abzug, weil es private Gründe für die Wohnungswechsel annahm. Auch hier sah dies der Bundesfinanzhof aber so, dass der jeweilige Zweitwohnsitz notwendig war, um die Arbeit schneller zu erreichen.
Wichtig ist also gegenüber dem Finanzamt die richtige Wahl und die richtige Begründung für den Zweitwohnsitzes: Dieser liegt in der Nähe des Jobs und ist nur zur Ausübung des Jobs bezogen worden.
Aktenzeichen der Entscheidungen: VI R 58/06 und VI R 23/07
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