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Steuer & Recht
In Ausnahmefällen sind Grundsicherungsleistungen auch als Zuschuss für Tilgungsraten zu gewähren
Leistungen
für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen
Aufwendungen als Hartz-IV-Leistungen erbracht, soweit sie angemessen
sind. Bewohnt ein Hilfebedürftiger ein Eigenheim oder eine
Eigentumswohnung, so ist die Angemessenheit der damit verbundenen Kosten
nach den gleichen Kriterien zu prüfen, wie bei Mietkosten. Soweit der
Kredit für das Eigenheim noch nicht abbezahlt ist, werden auch
Schuldzinsen übernommen, im Regelfall jedoch nicht die Tilgungsraten.
Etwas anderes gilt ausnahmsweise, wenn das Haus lange vor dem
Leistungsbezug gekauft wurde und die Finanzierung schon weitgehend
abgeschlossen ist. Dies entschied in einem am 13.01.2015
veröffentlichten Urteil der 6. Senat des Hessischen
Landessozialgerichts.
Bezieher von Grundsicherungsleistungen klagt auf Übernahme der Tilgungsraten
Ein
Diplom-Ingenieur aus dem Main-Taunus-Kreis wohnt in einem
Einfamilienhaus, das er 1984 für 290.000 DM gekauft hat. Das
renovierungsbedürftige Haus hat eine Wohnfläche von 78 qm. Der 1950
geborene Mann wurde arbeitslos und erhielt nach Ausschöpfung des
Arbeitslosengeldes zeitweise Hartz-IV-Leistungen. Der Main-Taunus-Kreis
gewährte ihm jedoch nur ein Darlehen für die Tilgungsraten, weil
Sozialleistungen nicht der Bildung von Vermögen dienen sollten.
Mittlerweile bezieht der Mann Rente und ist nicht mehr hilfebedürftig.
Tilgungsraten sind ausnahmsweise als Zuschuss zu übernehmen
Die
Richter verurteilten den Main-Taunus-Kreis für die Tilgungsraten einen
Zuschuss anstelle eines Darlehens zu gewähren. Zwar gehörten zu den
Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, für die
Grundsicherungsleistungen als Zuschuss zu erbringen seien, grundsätzlich
nicht die Tilgungsraten. Denn diese Leistungen seien auf die aktuelle
Existenzsicherung beschränkt und sollten nicht der Vermögensbildung
dienen.
Hier liege jedoch ein Ausnahmefall vor. Der Mann habe das
Haus gekauft, als er noch keine Hartz-IV-Leistungen bezogen habe. Wenn
die Tilgungsraten nicht übernommen worden wären, hätte der Verlust des
Hauses gedroht. Auch sei die Finanzierung bereits weitgehend
abgeschlossen gewesen, da der zu tilgende Anteil nur noch 18,7 %
betragen habe. Zudem sei aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten
Verrentung nur von einem Gesamtleistungsbezug auf die Tilgung von ca.
2,7 % auszugehen. Die Übernahme der monatlichen Tilgungsraten sei auch
angemessen, da die Gesamtleistungen für die Unterkunft einschließlich
der Tilgung unter den in der Stadt als angemessen geltenden Mietkosten
in Höhe von 360 Euro für einen Ein-Personen-Haushalt lägen.
LSG Hessen, Urteil L 6 AS 422/12 vom 29.10.2014
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