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Steuer & Recht
Unter welchen Voraussetzungen können die Anlagestrategien eines Anlegers geändert werden? Das Oberlandesgericht Frankfurt hat dazu in einer aktuellen Entscheidung Stellung genommen. Danach müssen Anlageempfehlungen, um anlegergerecht zu sein, unter Berücksichtigung des Anlageziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sein. Nach Ansicht des Gerichts sind diese daran auszurichten, ob das beabsichtigte Anlagegeschäft der sicheren Geldanlage dienen soll oder spekulativen Charakter hat. Hierbei sind insbesondere der Wissensstand des Kunden über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft zu berücksichtigen. Dies führe aber nicht dazu, dass ein Kunde, der weder Erfahrungen mit noch Kenntnisse über Wertpapiere habe, niemals derartige Anlagegeschäfte tätigen könnte.
Zudem könne auch eine außerhalb des Anlageprofils liegende Anlageempfehlung vom Kunden durch konkludente Änderung seiner Anlagestrategie gebilligt und so den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kapitalanlageberatung gerecht werden. Der Kunde müsse das empfohlene Wertpapier aber in Kenntnis seiner Risikostruktur erwerben. Dabei trage der Anlageberater, der bei einer Anlageempfehlung vom Risikoprofil des Kunden abgewichen ist, und nicht der Anleger die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Anleger die Risikostruktur im Einzelfall kennt.
„Zwar wurde die beratende Bank in der Entscheidung zu Recht zum Schadensersatz wegen Verletzung von Beratungspflichten verurteilt. Die Entscheidung eröffnet aber die Möglichkeit, dass einem Anleger eine von seiner Anlagestrategie abweichende Kaptalanlage ohne Haftungsrisiko vermittelt werden kann", so der auf Kapitalanlagehaftung spezialisierte Rechtsanwalt Oliver Korn von der Kanzlei GPC Law. „Dann muss aber eine ordnungsgemäße Aufklärung, insbesondere anhand eines Beratungsprotokolls, dargelegt werden können und vor allem beweisbar sein", betont Korn. (ac)
OLG Frankfurt, Urteil vom 09.01.2013, Az.: 3 U 187/12
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