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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
"Zur Anwendung des Teilabzugsverbots auf Aufwendungen im Zusammenhang mit
der Überlassung von Wirtschaftsgütern an Kapitalgesellschaften in der
steuerlichen Gewinnermittlung und auf Substanzverluste und Substanzgewinne
sowie auf sonstige Aufwendungen bezüglich im Betriebsvermögen gehaltener
Darlehensforderungen (§ 3c Absatz 2 EStG) nehme ich unter Bezugnahme auf das
Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt
Stellung:
1 Der BFH hat mit seinen beiden Urteilen vom 18.04.2012 - X R 5/10
(BStBl 2013 II S...) und X R 7/10 (BStBl 2013 II S...) - entschieden, dass § 3c
Abs. 2 EStG auf Substanzverluste von im Betriebsvermögen gehaltenen
Darlehensforderungen wie bei Teilwertabschreibungen oder Forderungsverzichten
unabhängig davon keine Anwendung findet, ob die Darlehensgewährung selbst
gesellschaftsrechtlich veranlasst ist oder war, denn Darlehensforderungen sind
selbständige Wirtschaftsgüter, die von der Kapitalbeteiligung als solcher zu
unterscheiden sind.
2 Darüber hinaus hat der BFH mit Urteil vom 28.02.2013 - IV R 49/11 -
(BStBl II S... entschieden, dass das Teilabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG in
Betriebsaufspaltungsfällen grundsätzlich für laufende Aufwendungen bei
Wirtschaftsgütern (z.B. Maschinen, Einrichtungsgegenständen oder Gebäuden)
anzuwenden ist, soweit das betreffende Wirtschaftsgut verbilligt an die
Betriebskapitalgesellschaft überlassen wird. Trotz dieser grundsätzlichen
Anwendbarkeit des Teilabzugsverbots gilt dieses nach Ansicht des BFH gleichwohl
nicht für solche laufenden Aufwendungen, die sich auf die Substanz der dem
Betriebsvermögen zugehörigen und zur Nutzung an die Betriebskapitalgesellschaft
überlassenen Wirtschaftsgüter beziehen; das Teilabzugsverbot gilt hier insbesondere
nicht für Absetzungen für Abnutzung (AfA) und für Erhaltungsaufwendungen in
Bezug auf die überlassenen Wirtschaftsgüter.
3 Die genannten BFH-Urteile sind in allen noch offenen Fällen
anzuwenden. (...)"
Im Zusammenhang mit der Anwendung dieser BFH-Rechtsprechung geht das BMF im
Einzelnen auf folgende Punkte ein:
Das Schreiben im Volltext finden Sie auf der Homepage des BMF.
BMF, Schreiben IV C 6 - S-2128 / 07 / 10001 vom 23.10.2013
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