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  • 28.09.2013 – Fehlgeschlagene Kapitalanlage im ACI Dubai Tower V. Fonds - OLG prüft Schadens-ersatzansprüche der geschädigten Anleger
    28.09.2013 – Fehlgeschlagene Kapitalanlage im ACI Dubai Tower V. Fonds - OLG prüft Schadens-ersatzansprüche der geschädigten Anleger
    FINANZEN – Steuer & Recht Der 34. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat in nahezu 100 Rechtsstreitigkeiten über Schadensersatzansprüche von Anlegern aus fehlgeschl...

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Fehlgeschlagene Kapitalanlage im ACI Dubai Tower V. Fonds - OLG prüft Schadens-ersatzansprüche der geschädigten Anleger

 

Der 34. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat in nahezu 100 Rechtsstreitigkeiten über Schadensersatzansprüche von Anlegern aus fehlgeschlagenen Kapitalanlagen in Alternative Capital Invest (ACI) Dubai Tower Fonds zu entscheiden. Ansprüche aus fehlgeschlagenen Kapitalanlagen im V. Fonds werden vom 34. Zivilsenat aus Anlass der am 24.09.2013 verhandelten Verfahren 34 U 119/12 und 34 U 26/13 umfassend geprüft.

Ab dem Jahre 2005 initiierten zwei Geschäftsleute aus Gütersloh im Rahmen der von ihnen geführten Unternehmen der ACI-Gruppe mehrere geschlossene Immobilienfonds, mit deren Kapital Bürogebäude in Dubai errichtet werden sollten. Gegenstand des V. Fonds war ausweislich des zum Fonds im Jahre 2007 herausgegebenen Emissionsprospekts die Errichtung des "Victory-Bay-Towers" in Dubai, eines exklusiv ausgestatteten Bürogebäudes mit 23 Stockwerken. Das Immobilienprojekt sollte ein Gesamtinvestitionsvolumen von 68.792.000 Euro haben und noch vor seiner Fertigstellung bis zum Laufzeitende des Fonds am 31.12.2008 vermarktet werden. Einzuwerbende 17.500.000 Euro Fondskapital sollten der Startfinanzierung dienen. Das Beteiligungskapital der Anleger sollte nach dem Laufzeitende des Fonds mit einem prospektierten Gewinn von max. 20 % zurückgezahlt werden. Nachdem das Geschäftsmodell des Fonds fehlgeschlagen und die Fondsgesellschaft in Insolvenz gefallen war, haben geschädigte Anleger weitere am Verkauf der Anlagen und an den Immobilienprojekten beteiligte Unternehmen und die für sie handelnden Geschäftsleute, u. a. die Initiatoren der Fonds, auf Schadensersatz in Anspruch genommen.

Mit Urteil vom 02.07.2013 hat der 34. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm (34 U 240/12) bereits entschieden, dass der Geschäftsführer und Alleingesellschafter der an den Fonds als Treuhandgesellschaft beteiligten DMI Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH (DMI) für eine fehlgeschlagene Kapitalanlage bei dem V. Fonds nicht persönlich haftet. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der unterlegene Kläger hat beim Bundesgerichtshof Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BGH VI ZR 367/12).

Am 24.09.2013 hat der 34. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm zwei weitere Verfahren mit fehlgeschlagenen Kapitalanlagen bei dem ACI Dubai Tower V. Fonds verhandelt. In beiden Fällen haben die Landgerichte die Klagen in erster Instanz abgewiesen.

Im Verfahren 34 U 119/12 verlangt die klagende Anlegerin aus Büdingen Schadensersatz für eine im Juni 2007 vermittelte und durch die Insolvenz der Fondsgesellschaft wertlos gewordene Kapitalbeteiligung in Höhe von 10.000 Euro. Im Verfahren 34 U 26/13 begehrt der klagende Anleger aus Herne Schadensersatz für eine ihm ebenfalls im Juni 2007 vermittelte, wertlos gewordene Kapitalbeteiligung in Höhe von 5.000 Euro.

Ihre Schadensersatzbegehren begründen die klagenden Parteien im Wesentlichen mit fehlerhaften Angaben im Emissionsprospekt, einer unzureichenden Aufklärung über Anlagerisiken sowie mit einem deliktischen, insbesondere betrügerischen und treuwidrigen Verhalten der beteiligten Geschäftsleute.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlungen sind die Rechtsstandpunkte der Verfahrensbeteiligten ausführlich erörtert worden. Mit den am Terminsende verkündeten Urteilen hat der 34. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm die Berufungen der jeweiligen Kläger zurückgewiesen und damit die erstinstanzlichen Entscheidungen der Landgerichte bestätigt. Der Senat konnte die Voraussetzungen der geltend gemachten vertraglichen und deliktischen Schadensersatzansprüche nicht feststellen. Weitere Einzelheiten können nach der Vorlage der schriftlichen Urteilsgründe mitgeteilt werden. Bei beiden Entscheidungen hat der Senat die Revision nicht zugelassen. Sie können deswegen mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht weiter angefochten werden.

OLG Hamm, Urteile 34 U 119/12 und 34 U 26/13 vom 24.09.2013

 

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