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  • 27.09.2013 – Steuerfreiheit von Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeldern eines Mitglieds und Vorsitzenden einer Gemeindevertretung
    27.09.2013 – Steuerfreiheit von Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeldern eines Mitglieds und Vorsitzenden einer Gemeindevertretung
    FINANZEN – Steuer & Recht Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder, die ein ehrenamtliches Mitglied einer Gemeindevertretung, das auch gleichzeitig deren Vorsitzender ...

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ApoRisk® Nachrichten - Finanzen:


Steuer & Recht

Steuerfreiheit von Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeldern eines Mitglieds und Vorsitzenden einer Gemeindevertretung

 

Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder, die ein ehrenamtliches Mitglied einer Gemeindevertretung, das auch gleichzeitig deren Vorsitzender ist, aufgrund der gemeindlichen Entschädigungssatzung in einer jährlichen Höhe von 2.792 Euro bis zu 2.942 Euro erhält, sind in Hessen nicht in voller Höhe nach § 3 Nr. 12 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei. Das hat das Hessische Finanzgericht entschieden (Aktenzeichen: 3 K 2837/11).

Der Kläger war in den Streitjahren 2007 bis 2009 ehrenamtliches Mitglied und gleichzeitig Vorsitzender einer Gemeindevertretung. Hierfür hatte er von der Gemeinde nach deren Entschädigungssatzung jährlich Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder in Höhe von 2.792 Euro, 2.942 Euro und 2.842 Euro erhalten. Nach seiner Auffassung sind die Beträge insgesamt nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei.

Nach Durchführung einer Lohnsteueraußenprüfung bei der Gemeinde änderte das Finanzamt die Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2009, wobei es die Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder lediglich teilweise, nämlich nur in Höhe von 2.160 Euro (für 2007 und 2008) sowie in Höhe von 2.496 Euro (für 2009) gemäß § 3 Nr. 12 EStG als steuerfrei ansah. Den darüber hinausgehenden Differenzbetrag zu den tatsächlich erhaltenen Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeldern setzte das Finanzamt als steuerpflichtige Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit des Klägers an.

Das Hessische Finanzgericht urteilte, dass dies nicht zu beanstanden ist. Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder seien zwar als Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG steuerpflichtig, jedoch grundsätzlich nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei. Bei der hier streitentscheidenden Frage, in welcher konkreten Höhe diese Steuerfreiheit bestehe, habe sich das Finanzamt in nicht zu beanstandender Weise an die entsprechenden, wortgleichen Erlasse des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 21.12.2007 (betreffend 2007 und 2008) und vom 09.06.2009 (betreffend 2009) gehalten. Danach solle, wenn wie im Streitfall eine höhere Entschädigung als 90 Euro bzw. 104 Euro pro Monat gezahlt werde, diese bis zu 175 Euro monatlich steuerfrei belassen werden. Dies entspreche auf das Kalenderjahr hochgerechnet einem Betrag von 2.100 Euro. Damit werde mindestens der Betrag steuerfrei gestellt, der im Übrigen auch nach § 3 Nr. 26 EStG für die dort aufgezählten nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienste einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen juristischen Person des Privatrechts steuerbefreit sei.

Die vom Kläger geforderte Verdoppelung des Betrags von monatlich 175 Euro sei abzulehnen, obwohl dieser nicht nur Gemeinderatsmitglied sondern auch gleichzeitig Vorsitzender der Gemeindevertretung sei. Dies entspreche im Übrigen auch einem Erlass des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 01.07.2009, der im Wesentlichen mit den hessischen Erlassen wortgleich sei und darüber hinaus klarstelle, dass sich eine etwaige Verdoppelung nicht auf den Mindestbetrag in Höhe von 175 Euro beziehe. Im Übrigen handele es sich auch bei dem Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG um einen Höchstbetrag. Dies bedeute, dass selbst bei Ausübung mehrerer der aufgezählten Tätigkeiten der Steuerfreibetrag auf 2.100 Euro jährlich gedeckelt sei.

Dem Kläger sei es allerdings unbenommen, die ihm entstandenen Betriebsausgaben nachzuweisen, wenn er der Meinung sei, dass die nur teilweise Anerkennung der ihm gewährten Aufwandsentschädigung als steuerfrei nach Maßgabe der jeweils festgelegten pauschalen Sätze nicht ausreichend sei.

Das Urteil vom 24.06.2013 ist rechtskräftig.

FG Hessen, Urteil 3 K 2837/11 vom 24.06.2013

 

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