Für Sie gelesen
Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Eine ausländische Erbschaftsteuer ist in Fällen, in denen es kein Doppelbesteuerungsabkomme gibt, weder auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen noch als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Im konkreten Fall musste die Erbin für einen Erbanteil von rund 425.000 Euro insgesamt fast 275.000 Euro Steuern in Frankreich und Deutschland bezahlen. Die wohlhabende Erblasserin hatte zwar in Deutschland gelebt, den Großteil ihres Vermögens von fast 3,3 Millionen DM (rund 1,7 Millionen Euro) jedoch bei französischen Banken angelegt. Für ihren Anteil an ausländischem Bankguthaben und Wertpapieren musste die in Deutschland lebende Nichte in Frankreich umgerechnet 383.237 DM (knapp 196.000,00 Euro) Erbschaftsteuer bezahlen. Dies berücksichtigte der deutsche Fiskus jedoch nicht: Nach einem längeren Verfahren besteuerte das deutsche Finanzamt den gesamten Erbanteil einschließlich des Vermögens in Frankreich und setzte 119.464,88 Euro Erbschaftsteuer für ihren gesamten Erbanteil fest. Als so genannte Billigkeitsmaßnahme erließ das Finanzamt die Steuer lediglich in Höhe eines Teilbetrags von 40.559,25 Euro.
Doppelte Steuerfestsetzung sei nicht hinnehmbar
Die Frau erhob deshalb Klage gegen die Steuerfestsetzung des deutschen Finanzamts und machte geltend, die doppelte Steuerbelastung verletze sie in ihren Grundrechten und verstoße außerdem gegen die europäischen Grundfreiheiten und die europäische Menschenrechtskonvention. Die französische Erbschaftsteuer sei auf die deutsche anzurechnen oder zumindest als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen.
Nichtanrechnung der ausländischen Steuer rechtens
Mit diesem Begehren scheiterte sie aber in erster und in zweiter Instanz: Die Steuerfestsetzung, so das Finanzgericht wie auch der BFH in der Revisionsinstanz, sei rechtmäßig. Das Unionsrecht verpflichte die Mitgliedstaaten nicht, ihr Steuersystem dem anderer Mitgliedstaaten anzupassen. In der Nichtanrechnung der ausländischen Steuer liege auch kein Verstoß gegen den im Unionsrecht und im Grundgesetz verankerten Eigentumsschutz: Zum einen handle es sich beim Erbschaftsteuerrecht um nationales Recht, nicht um Unionsrecht. Zum anderen wäre eine einseitige Verpflichtung Deutschlands zur Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer nicht mit der staatlichen Autonomie auf dem Gebiet der Erbschaftsbesteuerung zu vereinbaren. Auch einen Abzug der französischen Steuer als Nachlassverbindlichkeit lehnte des BFH unter anderem mit Verweis auf den Gesetzeswortlaut ab. Besonders hohe Steuerbelastungen könnten durch Billigkeitsmaßnahmen, bei denen das Finanzamt einen Teil der Steuer erlasse, abgemildert werden.
Nur wenige Doppelbesteuerungsabkommen für die Erbschaft- und Schenkungsteuer
„Fälle wie dieser zeigen, welche massiven Auswirkungen die Doppelbesteuerung bei Erbfällen mit Auslandsbezug für die Betroffenen haben kann", erklärt Dr. Anton Steiner, Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht und Fachanwalt für Erbrecht in München. „Diese Nachteile gleichen auch Billigkeitsmaßnahmen des Finanzamts nicht aus."
Im Verhältnis zu Frankreich gilt zwar mittlerweile das 2009 in Kraft getretene Doppelbesteuerungsabkommen für Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen. „Das Urteil hat aber Bedeutung für alle Erbfälle mit einem Bezug zu anderen Staaten, mit denen Deutschland kein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat – und das sind nach wie vor sehr viele", erläutert Dr. Steiner. Ein Doppelbesteuerungsabkommen für die Erbschaft- und Schenkungsteuer gibt es derzeit neben Frankreich nur mit Dänemark, Griechenland, Schweden, der Schweiz und den Vereinigten Staaten.
Auslandsbezogene Erbschaften nehmen zu
Gleichzeitig sind insbesondere in der EU immer mehr Bürger betroffen: Die Zahl der auslandsbezogenen Erbschaften geht heute schon in die Hunderttausende, der ausländische Immobilienbesitz hat zwischen 2002 und 2010 um bis zu 50% zugenommen und immer mehr Menschen investieren ihr Geld in ausländische Portfolioanlagen. „Die neue EU-Erbrechtsverordnung klammert die Problematik trotzdem vollständig aus", sagt Erbrechtsexperte Dr. Steiner. Die EU-Kommission hat das Problem zwar erkannt, setzt vorerst aber nur auf Freiwilligkeit: Sie hat am 15.12.2011 ein Erbschaftsteuer-Paket angenommen, das auf Zusammenarbeit und freiwilligen Steuerverzicht der Mitgliedstaaten bei grenzüberschreitenden Erbfällen setzt. Fachanwalt Dr. Steiner betrachtet diese Maßnahmen skeptisch: „Die Vorschläge beruhen zum Großteil auf Freiwilligkeit, so dass Erblasser und Erben sich darauf nicht verlassen können", sagt er. (ac)
Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.06.2013, Az.: II R 10/12
Apotheken-Mehrbesitz,Versandhandel oder auch weitere Nebenbetriebe – alle Risiken in einer Police versichert
Einwirtschaftliches Versicherungskonzept für Apotheken mit mehreren Betriebseinheiten
http://www.aporisk.de
Mit einem Klickdie optimale private und geschäftliche Gefahrenabsicherung für den Apothekerund die Apothekerin finden
Angebots- und Vergleichsrechner für Apothekenversicherungen
http://www.aporisk.de
KOSTEN SPAREN BEI BESTEHENDER PRIVATER KRAKENVERSICHERUNG DURCH TARIFWECHSEL INNERHALB DER GLEICHEN GESELLSCHAFT
Wie begegnet man der Beitragsexplosion in der PKV ?
http://www.aporisk.de
www.apotheker-versicherung.com | www.apothekerversicherung.com | www.apotheken-versicherung.eu | www.apothekenversicherungen.com | www.pharma-risk.de | www.medi-risk.de | Tweets
Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.
Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.
Unter der kostenfreien Telefonnummer 0800. 919 0000 oder Sie faxen uns unter 0800. 919 6666, besonders dann, wenn Sie weitere Informationen zu alternativen Versicherern wünschen.
Mit der ApoRisk® FirmenGruppe steht Ihnen ein Partner zur Seite, der bereits viele Apothekerinnen und Apotheker in Deutschland zu seinen Kunden zählen darf. Vergleichen Sie unser Angebot und Sie werden sehen, es lohnt sich, Ihr Vertrauen dem Versicherungsspezialisten für Ihren Berufsstand zu schenken.