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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Zu dem vom Deutschen Bundestag beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:
Das neue Gesetz steigert die Effizienz der Arbeit in den Grundbuchämtern. Die Neuregelungen sorgen dafür, dass Grundbuchinhalte künftig maschinenlesbar sind. Grundbuchinhalte werden strukturiert und logisch verknüpft, so dass sie in einer Datenbank gespeichert werden können. Das Datenbankgrundbuch wird den jeweiligen Bedürfnissen der Nutzer besser gerecht. Es ermöglicht eine übersichtlichere Darstellung von Grundbucheintragungen. Das Grundbuch bleibt in seiner Zuverlässigkeit und in seiner gewohnten Darstellungsform erhalten.
Durch den technischen Fortschritt im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie sind auch die Anforderungen an das Grundbuchverfahren gestiegen. Wir machen das Grundbuchrecht zukunftssicher und sorgen gleichzeitig dafür, dass der hohe Qualitätsstandard des Grundbuchverfahrens und die Rechtssicherheit im Grundstücksverkehr uneingeschränkt erhalten bleiben.
Ich freue mich über die beschlossene Vereinfachung der Genehmigungsverfahren bei der Veräußerung eines Grundstücks, die nach der Grundstücksverkehrsordnung in den neuen Bundesländern noch immer erforderlich sind. Ab dem Jahr 2017 wird die Genehmigung nur noch erforderlich sein, wenn für das Grundstück ein Antrag auf Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz vorliegt.
Hintergrund
Nachdem im Jahr 2009 die rechtlichen Voraussetzungen für die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren geschaffen wurden, wird die Modernisierung des Grundbuchrechts jetzt fortgesetzt. Die Einführung eines bundeseinheitlichen Datenbankgrundbuches ist das Ziel eines IT-Projekts aller 16 Länder. Dazu müssen rund 36 Millionen Grundbücher mit einem Gesamtbestand von mehr als 400 Millionen Seiten in die Datenbankstruktur überführt werden.
Zwar werden die meisten Grundbücher in Deutschland bereits heute in elektronischer Form geführt. Die Art der Darstellung hat sich jedoch gegenüber dem früheren papiergebundenen Grundbuch nicht verändert. Neben dieser gewohnten Darstellungsform, die erhalten bleibt, wird der Grundbuchinhalt künftig auch anders aufbereitet werden können.
Im Rahmen der datenschutzrechtlichen Grenzen werden zudem neue Recherche- und Auskunftsmöglichkeiten entstehen. So wird es beispielsweise möglich sein, schnell Informationen über Dienstbarkeiten (z. B. Leitungsrechte) zu erlangen, die sich über viele Grundstücke erstrecken. Außerdem wird die strukturierte Datenhaltung eine wesentlich effizientere Einbindung des Grundbuchs in den elektronischen Rechtsverkehr ermöglichen.
Mit Rücksicht auf den enormen Aufwand, der insbesondere mit der Übertragung der vorhandenen Grundbücher in eine datenbankgeeignete Form verbunden ist, sollen die Länder den Zeitpunkt der tatsächlichen Einführung des Datenbankgrundbuchs jeweils selbst bestimmen können.
Quelle: BMJ
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