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Steuer & Recht
Bereits mit Urteil vom 07.08.2012 (Az. 15 K 4623/09 U) hat der 15. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Buchstabe a) UStG auch für die Überlassung von Kirmesstandflächen gilt. Hiergegen hat der Bundesfinanzhof nun die Revision zugelassen (Az. V R 5/13).
Die Klägerin, eine Stadt, behandelte die Überlassung von Kirmesstandflächen auf öffentlichem Grund als umsatzsteuerfrei. Das Finanzamt gewährte die Steuerbefreiung nicht, weil § 4 Nr. 12 Buchstabe a) UStG zwar für Standflächen auf Wochenmärkten, nicht aber für Jahrmärkte gelte und berief sich hierzu auf Verwaltungsanweisungen.
Das Gericht gab der Klage statt. Die Klägerin erbringe einheitliche steuerfreie Vermietungsleistungen an die Schausteller. Dabei stelle die Überlassung der Standplätze das wesentliche Element und damit die Hauptleistung dar. Daneben hätten die weiteren Leistungen wie Organisation der Kirmes, Be- und Entwässerung und ggf. Werbung keinen eigenständigen Zweck und seien daher als Nebenleistungen zu behandeln. Für die Frage der Umsatzsteuerbefreiung der Überlassung von Standflächen sei nicht zwischen Wochenmärkten und Jahrmärkten zu differenzieren.
FG Münster, Urteil 15 K 4623/09 U vom 07.08.2012
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