Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Ob man von einer Straße oder von einer Ausfahrt in eine andere Straße einbiegt, ist für das richtige Verhalten im Straßenverkehr überaus wichtig, wie ein aktuelles Urteil zeigt.
Eine Straße, die nicht dem fließenden Verkehr dient und die auch nicht mit einem Straßennamen versehen ist, gilt als Ausfahrt. Verkehrsteilnehmer, die aus einer solchen Ausfahrt kommen, haben die Vorfahrt des fließenden Verkehrs zu beachten. Das gilt auch dann, wenn die Ausfahrt auf den ersten Blick nicht als solche zu erkennen ist, so das Oberlandesgericht München in einer jetzt bekannt gewordenen Entscheidung (Az.: 10 U 4845/08).
Eine Autofahrerin war mit ihrem Pkw von der Zufahrt zu einem Parkplatz eines Altenheims in eine Querstraße eingebogen. Weil die Einmündung nicht durch eine Bordsteinkante abgegrenzt war, ging die Frau davon aus, dass dort die Vorfahrtsregel „rechts vor links" gilt. Sie kollidierte daher prompt mit einem von links kommenden Fahrzeug.
In dem Bewusstsein, keinen Fehler gemacht zu haben, zog die Frau gegen den vermeintlichen Unfallverursacher vor Gericht. Doch dort erlebte sie eine böse Überraschung.
Nach Ansicht der Richter war die Autofahrerin nämlich nicht aus einer Seitenstraße, sondern aus einer Ausfahrt gekommen. Sie habe daher nicht nur keine Vorfahrt gehabt, sondern hätte sich darüber hinaus besonders vorsichtig verhalten müssen.
Bei der Frage, ob eine Zufahrt als Straße zu werten ist, kommt es nach Auffassung des Gerichts entscheidend auf deren äußere Merkmale an. Dient sie nicht dem fließenden Verkehr und trägt sie auch kein Schild mit einem Straßennamen, so ist sie als Ein- beziehungsweise Ausfahrt anzusehen, auf welche die Vorfahrtsregel „rechts vor links" nicht anzuwenden ist.
Allein die Tatsache, dass eine Zufahrt wie in dem zu entscheidenden Fall nicht durch eine Bordsteinkante abgegrenzt ist, macht sie nicht zu einer gegebenenfalls bevorrechtigten Straße. Denn würde von den auf einer Querstraße fahrenden Verkehrsteilnehmern verlangt, auf solche Merkmale zu achten, müssten sie vor jeder nicht eindeutig zu identifizierenden Grundstücksausfahrt anhalten, so das Gericht. Die Schadenersatzklage der Autofahrerin wurde daher als unbegründet zurückgewiesen. (verpd)
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