Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Die Prämienhöhe alleine gibt keine Auskunft über den Leistungsumfang einer Autoversicherung. Was man darüber hinaus beachten sollte.
Bis zum 30. November, dem Kündigungsstichtag für die meisten Kfz-Versicherungen, werden wieder viele darüber nachdenken, ob sie zu einem günstigeren Anbieter wechseln sollen. Nicht selten kommt dann erst im Schadenfall die Erkenntnis, was im neuen Vertrag nicht mitversichert ist. Doch auch wer eine hohe Prämie zahlt, ist nicht automatisch optimal angesichert.
Das Wichtigste an einem Kfz-Vertrag ist, dass der Deckungsumfang auch tatsächlich den eigenen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Die Differenzen der angebotenen Kfz-Tarife hinsichtlich ihrer Leistungsinhalte sind mittlerweile groß.
Vor ein paar Jahren konnte der Verbraucher wie heute auch zwischen den angebotenen Deckungssummen in der Kfz-Haftpflicht und den wählbaren Selbstbeteiligungen bei einer Kasko-Versicherung wählen. Deckungserweiterungen zur Haftpflicht und eventuell zur Kasko gab es jedoch nur in geringem Umfang. Dies hat sich deutlich geändert.
Kfz-Haftpflichtversicherung |
Gemäß Paragraf 1 PflVers.G (Pflichtversicherungsgesetz) muss jeder Kfz-Halter in Deutschland, der sein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen und Plätzen benutzt, eine Haftpflichtversicherung abschließen. Diese deckt die Schäden ab, die durch den Gebrauch entstehen. Da in der Regel jeder für einen selbstverschuldeten Schaden in vollem Umfang haftet, ist es empfehlenswert, die höchstmögliche Deckungssumme für die Kfz-Haftpflichtversicherung zu wählen. Das kostet meist nur wenige Euro mehr, schützt aber in hohem Maße die finanzielle Existenz, auch wenn beispielsweise Personen- oder Sachschäden in Millionenhöhe entstanden sind. |
Wer heute einen Kfz-Vertrag abschließt, sollte sich darüber Gedanken machen, welche Deckungserweiterungen für ihn sinnvoll sind. Wer beispielsweise gerne ins Ausland fährt, ist mit einer Mallorca-Police, einem Schutzbrief und mit einem Auslandsschaden-Schutz gut beraten.
Leiht man sich im Ausland einen Mietwagen, gewährt die Mallorca-Police für die Fahrt mit diesem Fahrzeug den gleichen hohen Haftpflichtschutz, wie er in Deutschland besteht. Schutzbriefleistungen wie Abschleppen, Bergen, Kfz-Rückholung oder Ersatzteilbeschaffung stehen nach einem Unfall, einer Panne oder einer Erkrankung des Fahrers auf Reisen zur Verfügung.
Beim Auslandsschaden-Schutz ersetzt der eigene Kfz-Versicherer die eigenen Personen- und Sachschäden, die durch im Ausland zugelassene Kraftfahrzeuge verursacht wurden. Konkret: Erleidet man mit dem eigenen versicherten Auto einen Unfall, tritt auch die eigene Kfz-Versicherung in Vorleistung und nimmt vom Verursacher oder seine Versicherung Regress.
Auch für die Kaskoversicherung gibt es zahlreiche Deckungserweiterungen. Die Mitversicherung von Marderbiss-Schäden wird schon seit Längerem von vielen Versicherern angeboten. Neuer sind die Einschlussmöglichkeiten einer Neuwertentschädigung und einer erweiterten Wildschadenklausel.
Bei manchen Kfz-Tarifen wird auch bei einem Totalschaden nur der Wiederbeschaffungswert gezahlt, egal wie alt das Fahrzeug war. Bei einer mitversicherten Neuwertentschädigung erhält der Besitzer eines Neuwagens in diesem Fall auch bis sechs oder zwölf Monaten nach der Zulassung den Neupreis.
Bisher üblich war in der Teilkasko, dass Schäden die durch den Zusammenstoß eines Haarwildes nach Paragraf 1 BJagdG (Bundesjagdgesetz) entstanden sind, abgedeckt waren. Jetzt kann auch die Kollision mit anderen Tieren wie Pferden, Rindern oder Hunden mitversichert werden.
Kaskoversicherung |
Die Kaskoversicherung leistet bei Schäden am eigenen Fahrzeug. Die Teilkasko-Versicherung tritt ein, wenn das Fahrzeug bei Diebstahl, Brand, Hagel, Sturm, Überschwemmung sowie bei einem Unfall mit einem Haarwild beschädigt wurde. Sie zahlt auch bei Glasbruchschäden. Die Vollkasko leistet zusätzlich neben den Teilkasko-Risiken auch bei Schäden am eigenen Fahrzeug, wenn sie vom Fahrer selbst fahrlässig verursacht wurden. Ebenfalls abgedeckt sind unter anderem Schäden durch Dritte, die nicht zur Haftung herangezogen werden können, beispielsweise weil der Verursacher unerkannt flüchtete. |
Selbst die Vereinbarung eines Schadenrabattretters, also die Zusage, dass man im Schadenfall seine bisherigen Prozente trotz Rückstufung behält, ist möglich. Voraussetzung ist dabei meist, dass man bereits eine bestimmte Schadenfreiheitsklasse erreicht hat.
Darüber hinaus gibt es noch zahlreiche andere einschließbare Erweiterungen, wie die Mitversicherung von grober Fahrlässigkeit, der Verzicht auf Selbstbeteiligung bei Glasbruchschäden und vieles mehr.
Welche Erweiterungen es im Einzelnen gibt und welche für die individuelle Absicherung wichtig sind, erfährt man beim Versicherungsfachmann. (verpd)
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