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  • 23.11.2009 - ApoRisk® News Apotheke: Eiskalt erwischt
    23.11.2009 - ApoRisk® News Apotheke: Eiskalt erwischt
    Immer wieder gibt es Passanten wie Zeitungsträger, die nachts auf vereisten Straßen ausrutschen und Schadenersatz fordern. Doch nicht immer muss der Streupflichtige dafür aufkom...

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® News Apotheke:


Eiskalt erwischt


Immer wieder gibt es Passanten wie Zeitungsträger, die nachts auf vereisten Straßen ausrutschen und Schadenersatz fordern. Doch nicht immer muss der Streupflichtige dafür aufkommen.

Stürzt ein Fußgänger am frühen Morgen auf einer Straße, die vereinzelt glatte Stellen aufweist, so kann er die für die Streupflicht zuständige Gemeinde in der Regel nicht für den Sturz verantwortlich machen. Das hat der Bundesgerichtshof kürzlich entscheiden (Az.: VI ZR 163/08).

Geklagt hatte eine Zeitungsausstellerin, die sich im März gegen 4.30 Uhr schwer verletzt hatte, nachdem sie auf einer glatten Stelle einer Anliegerstraße ausgerutscht war. Die Straße befand sich in einem Wohngebiet. Ein Bürgersteig war nicht vorhanden.

Verletzung der Verkehrssicherungs-Pflicht?

Weil die Gemeinde ihrer Ansicht nach ihrer Streupflicht nicht nachgekommen war, forderte die Frau vor Gericht unter anderem ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro. Nachdem die Vorinstanz die Klage als unbegründet zurückgewiesen und keine Berufung gegen die Entscheidung zugelassen hatte, scheiterte die Klägerin nun auch mit ihrer beim Bundesgerichtshof eingelegten Nichtzulassungs-Beschwerde.

Zur Begründung ihrer Forderung trug die Klägerin unter anderem vor, dass die Gemeinde die Straße, auf welcher sie gestürzt war, in ihren Streuplan aufgenommen hatte. Die Klägerin schloss daraus, dass die Gemeinde ihre Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt hatte. Doch dieses Argument konnte die Richter nicht überzeugen.

Der Inhalt und Umfang der winterlichen Streu- und Räumpflicht richtet sich nicht nach Streuplänen, sondern nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei ist die Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges ebenso zu berücksichtigen, wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs.

Die Streupflicht steht außerdem unter dem Vorbehalt des Zumut- und Machbaren. Sie umfasst auch Bürgersteige und, wenn diese nicht vorhanden sind, ein Streifen am Fahrbahnrand in einer Breite von 1 bis 1,20 Metern, sofern dieser tatsächlich von Fußgängern genutzt wird, so das Gericht.

Nicht aufgepasst

Eine Streupflicht setzt allerdings grundsätzlich mehr als das Vorhandensein einzelner glatter Stellen voraus. Im entscheidenden Fall handelte es sich jedoch nur um eine teilweise Vereisung der Straße. Diese glatten Stellen konnten nach den Aussagen von Zeugen bei ausreichender Aufmerksamkeit zumindest bei Tage problemlos passiert werden.

Dass sich der Unfall bei Dunkelheit ereignete, ist der Gemeinde jedoch nicht anzulasten. Ein Fußgänger muss bei Dunkelheit nämlich besondere Vorsicht walten lassen und eine Straße besonders sorgfältig begehen. Die Tatsache, dass die Klägerin trotz allem ausgerutscht ist, lässt den Schluss zu, dass sie ihre im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat, so das Gericht.

Der Unfall ereignete sich im Übrigen außerhalb der Zeiten, in denen die Straße gestreut werden musste. Die Streupflicht begann erst um sechs Uhr. Selbst wenn die Gemeinde, wie von der Klägerin behauptet, ihrer Streupflicht am Vortag nicht nachgekommen war, hätte die Klägerin beweisen müssen, dass sich der Unfall bei Erfüllung der Streupflicht nicht ereignet hätte.

Fehlender Beweis

Diesen Beweis ist sie jedoch schuldig geblieben. Es war nämlich möglich, dass sich durch Tauwasser in der Nacht erneut Glättestellen gebildet hatten.

Eine vorbeugende Streupflicht zur Verhinderung von Glättebildung an bestimmten Stellen auch in den Nachtstunden besteht nach Meinung des Bundesgerichtshofs im Übrigen ausnahmsweise nur dann, wenn die Gemeinde mit entsprechendem Verkehr rechnen muss.

Dazu reicht es nicht aus, dass lediglich vereinzelte Personen, insbesondere Zeitungsausträger, vor Einsetzen der allgemeinen Streupflicht unterwegs sind. (v e r p d)

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