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  • 25.11.2009 - ApoRisk® News Apotheke: Ein Erfolgshonorar mit dem Rechtsanwalt vereinbaren
    25.11.2009 - ApoRisk® News Apotheke: Ein Erfolgshonorar mit dem Rechtsanwalt vereinbaren
    Ein Erfolgshonorar mit einem Rechtsanwalt vereinbaren, das kannte man bisher vor allem aus amerikanischen Filmen. In Deutschlang galt das Erfolgshonorar mit einem Rechtsanwalt als ...

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® News Apotheke:

Ein Erfolgshonorar mit dem Rechtsanwalt vereinbaren  

 

Ein Erfolgshonorar mit einem Rechtsanwalt vereinbaren, das kannte man bisher vor allem aus amerikanischen Filmen. In Deutschlang galt das Erfolgshonorar mit einem Rechtsanwalt als standeswidrig, musste also vom gewünschten Rechtsanwalt abgelehnt werden.

Doch eine Erfolgshonorar-Vereinbarung mit einem Rechtsanwalt hätte für den Klienten viele Vorteile. Das unter Umständen sehr hohe Prozessrisiko könnte er auf den Rechtsanwalt verlagern. Da dieser nur dann von seinen Erfolgshonorar profitiert, wenn er auch den Prozess erfolgreich führen kann, dient das Erfolgshonorar mit dem Rechtsanwalt zu dessen Motivation und zu einer realistischen Einschätzung vor Beginn des Verfahrens.

Seit Juli 2008 kann der Klient mit dem ausgewählten Rechtsanwalt auch in Deutschland ein Erfolgshonorar vereinbaren. Allerdings ist dieses Erfolgshonorar auf ganz bestimmte Vorgänge beschränkt. Die Erfolgshonorar-Vereinbarung legt dann fest, dass der Klient nur dann eine Vergütung zu zahlen hat, wenn der Rechtsanwalt den Prozess endgültig gewonnen hat. Denkbar ist dieses Erfolgshonorar mit dem Rechtsanwalt vor allen in Fällen, wo es um Schadensersatz geht. In diesen Fällen kann der Rechtsanwalt auch einfacher eine Prognose im Sinne seines Erfolgshonorars treffen. Wenn es um ein Schmerzensgeld nach einem Unfall geht, dann macht es also Sinn für den Klienten, über ein Erfolgshonorar nachzudenken und mit seinen Rechtsanwalt hierüber offen zu reden. Der Rechtsanwalt kann dann ein Erfolgshonorar vereinbaren, das ihm einen prozentualen Anteil an der erstrittenen Prozesseinnahme sichert.

Die Regeln für das Erfolgshonorar mit einem Rechtsanwalt ergeben sich aus dem § 4a Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Denkbar ist als Erfolgshonorar eine Grundvergütung (unabhängig vom konkreten Ergebnis), die bei einem Prozesserfolg an den Rechtsanwalt gezahlt wird. Es ist aber auch ein prozentuales Erfolgshonorar oder eine Mischung der beiden Varianten vorstellbar.

Erfolgshonorar mit einem Rechtsanwalt: für beide Seiten ein gutes Modell.

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