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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Der
u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat am 08.01.2015 entschieden, dass die Abgabe eines
verschreibungspflichtigen Medikaments durch einen Apotheker ohne Vorlage
eines Rezepts wettbewerbsrechtlich unzulässig ist.
Die Parteien
betreiben Apotheken. Der Kläger beanstandet, dass die Beklagte einer
Patientin ein verschreibungspflichtiges Medikament ohne ärztliches
Rezept ausgehändigt hat. Er sieht hierin einen Verstoß gegen § 48 Abs. 1
des Arzneimittelgesetzes (AMG), wonach verschreibungspflichtige
Medikamente nicht ohne ärztliche Verordnung abgegeben werden dürfen. Der
Kläger hat die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Auskunft,
Feststellung der Schadensersatzpflicht und Erstattung von Abmahnkosten
in Anspruch genommen. Die Beklagte hat eingewandt, sie habe aufgrund der
telefonisch eingeholten Auskunft einer ihr bekannten Ärztin davon
ausgehen dürfen, zur Abgabe des Medikaments ohne Vorlage eines Rezepts
berechtigt zu sein.
Das Landgericht hat der Klage bis auf einen
Teil der Abmahnkosten stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat
das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, die
Beklagte sei zwar nicht zur Abgabe des Arzneimittels ohne Rezept
berechtigt gewesen, weil kein dringender Fall im Sinne von § 4 der
Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV)* vorgelegen habe. Der
einmalige Gesetzesverstoß der Beklagten sei aber aufgrund der damaligen
besonderen Situation, insbesondere wegen eines geringen Verschuldens der
Beklagten, nicht geeignet gewesen, Verbraucherinteressen spürbar zu
beeinträchtigen.
Auf die Revision des Klägers hat der
Bundesgerichtshof die Verurteilung der Beklagten nach dem
erstinstanzlichen Urteil wiederhergestellt. Die Verschreibungspflicht
gemäß § 48 AMG dient dem Schutz der Patienten vor gefährlichen
Fehlmedikationen und damit gesundheitlichen Zwecken. Durch Verstöße
gegen das Marktverhalten regelnde Vorschriften, die den Schutz der
Gesundheit der Bevölkerung bezwecken, werden die Verbraucherinteressen
nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stets spürbar
beeinträchtigt.
Die Beklagte war auch nicht aufgrund der
besonderen Umstände des Streitfalls gemäß § 4 AMVV ausnahmsweise zur
Abgabe des Arzneimittels ohne Rezept berechtigt. Zwar kann der Apotheker
sich grundsätzlich auf eine Entscheidung des Arztes über die Verordnung
des verschreibungspflichtigen Medikaments verlassen. Die
Ausnahmevorschrift des § 4 AMVV setzt aber eine Therapieentscheidung des
behandelnden Arztes aufgrund eigener vorheriger Diagnose voraus. In
dringenden Fällen reicht es allerdings aus, wenn der Apotheker über die
Verschreibung telefonisch unterrichtet wird. An der erforderlichen
Therapieentscheidung fehlt es, wenn ein Apotheker einen Arzt zu einer
Verschreibung für einen dem Arzt unbekannten Patienten bewegt. Da zum
Zeitpunkt des Besuchs der Apotheke der Beklagten keine akute
Gesundheitsgefährdung bestand, war der Patientin auch zuzumuten, den
ärztlichen Notdienst im Nachbarort aufzusuchen.
BGH, Urteil I ZR 123/13 vom 08.01.2015
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