ApoRisk® auf Facebook ApoRisk® auf Twitter
  • 02.06.2014 –  Leasing: Informationspflicht bei Fahrzeugdiebstahl
    02.06.2014 – Leasing: Informationspflicht bei Fahrzeugdiebstahl
    APOTHEKE – Steuer & Recht Ein Kunde hat der Leasingfirma nach einem angezeigten Diebstahl des Leasingfahrzeugs Schadensersatz zu leisten, wenn er es versäumt, die Leasingf...

Für Sie gelesen

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® Nachrichten - Apotheke:


Steuer & Recht

Leasing: Informationspflicht bei Fahrzeugdiebstahl

 

Ein Kunde hat der Leasingfirma nach einem angezeigten Diebstahl des Leasingfahrzeugs Schadensersatz zu leisten, wenn er es versäumt, die Leasingfirma umfassend über den Diebstahl zu unterrichten und die Leasingfirma deswegen keine Schadensregulierung der Kaskoversicherung erreichen kann. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden.

Im Jahre 2006 leaste der beklagte Kunde bei der klagenden Leasingfirma einen Pkw Audi A 3. Vereinbarungsgemäß schloss die Klägerin im Namen des Beklagten eine Kaskoversicherung für das Fahrzeug ab, für die der Beklagte die Beiträge zu zahlen hatte und die im Schadensfall an die Klägerin als Fahrzeugeigentümerin Ersatz leisten sollte. Am Ende der Leasingzeit gab der Beklagte das Fahrzeug nicht zurück, weil es – so seine Begründung – wenige Tage nach Zeitablauf im April 2010 in Berlin gestohlen worden sei. Nachdem die Kaskoversicherung eine Regulierung abgelehnt hatte, weil sie nach den Angaben des Beklagten an einem tatsächlich begangen Diebstahl zweifelte, hat die Klägerin vom Beklagten zur Schadensregulierung die Zahlung von ca. 13.000 Euro verlangt.

Nach der Entscheidung OLG Hamm zu Recht. Den vereinbarten Leasingbedingungen zufolge trage der Beklagte das Risiko eines Fahrzeugdiebstahls. Das verpflichte ihn gegenüber der Klägerin zum Ersatz des Diebstahlschadens. Dem Schadensersatzverlangen der Klägerin könne der Beklagte nicht entgegenhalten, die Klägerin müsse sich weiterhin vorrangig um eine Schadensregulierung durch die Kaskoversicherung bemühen. Das ergebe sich nicht aus den vertraglichen Verpflichtungen zur Schadensbearbeitung und Schadensabwicklung, die die Klägerin dem Beklagten gegenüber eingegangenen sei.

Versicherer lehnt Einstandspflicht ab

Nachdem die Kaskoversicherung ihre Einstandspflicht abgelehnt und den Beklagten als Versicherungsnehmer auf den Rechtsweg verwiesen habe, sei die Klägerin im vorliegenden Fall nicht mehr gehalten, außergerichtlich oder auch gerichtlich – im Wege einer Deckungsklage – gegen die Kaskoversicherung vorzugehen. Der Beklagte habe es nämlich versäumt, die Klägerin über alle für den Fahrzeugverlust bedeutsamen Umstände zu unterrichten. Eine derartige Informationspflicht des Beklagten folge als vertragliche Nebenpflicht aus dem Leasingvertrag. Sie bestehe insbesondere dann, wenn der Kunde erwarte, dass in erster Linie die Leasingfirma und nicht er selbst die Kaskoversicherung in Anspruch nehme.

Keine ausreichenden Informationen zum Fahrzeugdiebstahl

Aufgrund fehlender Angaben des Beklagten müsse die Klägerin gegenüber der Kaskoversicherung weder außergerichtlich weiter vorgehen noch die Versicherung gerichtlich in Anspruch nehmen. So sei insbesondere zweifelhaft, ob die Versicherung erfolgreich verklagt werden könne, weil die bisherige Darstellung des Beklagten voraussichtlich nicht ausreiche, um einen Diebstahl in einem Deckungsprozess zu belegen. Seine Angaben zum Abhandenkommen des Fahrzeugs beschränkten sich im Wesentlichen auf die Behauptung, er sei an dem in Frage stehenden Tag nach Berlin gefahren, um bei einer Botschaft ein Visum zu beantragen, und habe das Fahrzeug später an der Stelle, an der es zuvor abgestellt worden sei, nicht wiedergefunden. Überprüfbare Indizien für die Richtigkeit seiner Behauptungen fehlten. Auch habe er nicht erklärt, warum einer der beiden von ihm der Kaskoversicherung als Originalfahrzeugschlüssel übersandten Schlüssel nicht zum Fahrzeug passe, was die Versicherung nach einer Überprüfung durch den Hersteller festgestellt habe. (kb)

OLG Hamm, Urteil vom 10.03.2014, Az.: 18 U 84/13

 

Weitere Meldungen


Apotheken-Mehrbesitz,Versandhandel oder auch weitere Nebenbetriebe – alle Risiken in einer Police versichert
Einwirtschaftliches Versicherungskonzept für Apotheken mit mehreren Betriebseinheiten
http://www.aporisk.deLink

Mit einem Klickdie optimale private und geschäftliche Gefahrenabsicherung für den Apothekerund die Apothekerin finden
Angebots- und Vergleichsrechner für Apothekenversicherungen
http://www.aporisk.deLink

KOSTEN SPAREN BEI BESTEHENDER PRIVATER KRAKENVERSICHERUNG DURCH TARIFWECHSEL INNERHALB DER GLEICHEN GESELLSCHAFT
Wie begegnet man der Beitragsexplosion in der PKV ?
http://www.aporisk.deLink

 

www.apotheker-versicherung.com | www.apothekerversicherung.com | www.apotheken-versicherung.eu | www.apothekenversicherungen.com | www.pharma-risk.de | www.medi-risk.de | Tweets

Zurück zur Übersicht

Kontakt
Jetzt Ihr persönliches Angebot anfordern!
Rückrufservice
Gerne rufen wir Sie zurück!
Suche
  • Die Versicherung mit Konzept
    Die Versicherung mit Konzept
    PharmaRisk® OMNI | Für alles gibt es eine Police - wir haben eine Police für alles.

Wir kennen Ihr Geschäft, und das garantiert Ihnen eine individuelle und kompetente Beratung.

Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.

Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.

  • Die PharmaRisk® FLEX
    Die PharmaRisk® FLEX
    Eine flexible Versicherung für alle betrieblichen Gefahren
Nutzen Sie unsere Erfahrung und rufen Sie uns an

Unter der kostenfreien Telefonnummer 0800. 919 0000 oder Sie faxen uns unter 0800. 919 6666, besonders dann, wenn Sie weitere Informationen zu alternativen Versicherern wünschen.

Mit der ApoRisk® FirmenGruppe steht Ihnen ein Partner zur Seite, der bereits viele Apothekerinnen und Apotheker in Deutschland zu seinen Kunden zählen darf. Vergleichen Sie unser Angebot und Sie werden sehen, es lohnt sich, Ihr Vertrauen dem Versicherungsspezialisten für Ihren Berufsstand zu schenken.

  • Die PharmaRisk® CYBER
    Die PharmaRisk® CYBER
    Eine einzige Versicherung für alle Internetrisiken