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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Das
Bundeskabinett hat am 02.04.2014 den Entwurf eines Gesetzes zur
Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr beschlossen. Danach
sind Vereinbarungen, in denen sich Unternehmen oder die öffentliche Hand
Zahlungsfristen oder Überprüfungs- oder Abnahmefristen einräumen
lassen, künftig einer verschärften Wirksamkeitskontrolle unterworfen.
Wenn
die vereinbarten Fristen eine bestimmte Länge überschreiten. Außerdem
müssen säumige Unternehmen und öffentliche Auftraggeber einen höheren
Verzugszins sowie eine Pauschale von 40 Euro zahlen.
"Mit dem
Gesetz soll", so der Bundesminister der Justiz und für
Verbraucherschutz, Heiko Maas, "die Zahlungsmoral im Geschäftsverkehr
verbessert werden. Eine bessere Zahlungsmoral stärkt die Liquidität und
Wettbewerbsfähigkeit insbesondere der kleinen und mittleren
Unternehmen."
Zum Hintergrund:
Das Gesetz
dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im
Geschäftsverkehr.
Der Gesetzentwurf regelt die Verzugsfolgen in
den Fällen, in denen ein Unternehmer oder ein öffentlicher Auftraggeber
in Zahlungsverzug gerät. Er verschärft die Folgen des Zahlungsverzugs,
indem er den gesetzlichen Verzugszins um einen Prozentpunkt auf 9
Prozentpunkte über dem Basiszinssatz anhebt. Zudem räumt er dem
Zahlungsgläubiger bei Verzug des Schuldners einen Anspruch auf eine
Pauschale in Höhe von 40 Euro ein.
Darüber hinaus schränkt der
Gesetzentwurf die Möglichkeit ein, durch eine Vereinbarung von
Zahlungs-, Abnahme- oder Überprüfungsfristen die an sich bestehende
Pflicht zur sofortigen Begleichung einer Forderung beliebig
hinauszuschieben. So ist nach dem Entwurf eine Klausel in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen im Zweifel unangemessen und daher unwirksam, wenn
sie eine Zahlungsfrist von mehr als 30 Tagen oder eine Überprüfungs-
oder Abnahmefrist von mehr als 15 Tagen vorsieht. Anderes gilt nur dann,
wenn der Zahlungsschuldner besondere Gründe darlegt, aus denen sich
ergibt, dass die Frist angemessen ist.
Einigen sich die
Vertragsparteien im Rahmen einer Individualvereinbarung auf Zahlungs-,
Überprüfungs- oder Abnahmefristen, gilt Folgendes:
Die
dargestellten, im Bürgerlichen Gesetzbuch verankerten Regelungen werden
flankiert durch eine Regelung im Unterlassungsklagengesetz, wonach
Unternehmensverbände die Möglichkeit erhalten, auf Unterlassung der
Verwendung einer Vertragsbestimmung oder einer Praxis zu klagen, nach
der von den gesetzlichen Regelungen über die Zahlungsfrist, den
Verzugszinssatz und die Pauschale abgewichen wird.
Das
vorgeschlagene Gesetz soll nach seinem Artikel 4 am Tag nach seiner
Verkündung in Kraft treten. Die neuen Regelungen sollen auf alle nach
dem Inkrafttreten des Gesetzes entstandene Schuldverhältnisse angewendet
werden. Darüber hinaus sollen sie auch auf früher entstandene
Dauerschuldverhältnisse angewendet werden, soweit die Gegenleistung, für
die ein Entgelt gefordert wird, nach dem 30. Juni 2015 erbracht wird.
Quelle: BMJV
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