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Die Garantie von Gebrauchtwagen kann nicht mit der Bedingung verknüpft werden, Reparaturen nur in einer Vertragswerkstatt durchführen zu lassen. Der Bundesgerichtshof entschied gestern in einem Fall, dass eine solche Klausel den Kunden unangemessen benachteilige. Der Versicherer muss nun die Reparaturkosten des Klägers, der für eine Motorreparatur eine freie Werkstatt gewählt hatte, übernehmen.
Ein Autokäufer machte in dem Fall Ansprüche aus einer Gebrauchtwagen-Garantie geltend. Er kaufte von einem Autohaus im November 2009 einen Gebrauchtwagen „inkl. 1 Jahr Gebrauchtwagen-Garantie gemäß Bestimmungen der Car-Garantie". Im April 2010 ließ der Käufer den vierten Kundendienst an dem Fahrzeug in einer freien Werkstatt durchführen. Im Juli 2010 blieb das Fahrzeug infolge eines Defekts der Ölpumpe liegen. Für diese Reparatur wählte der Käufer die freie Werkstatt. Der Versicherer wollte diese Kosten nicht übernehmen. Der Käufer klagte dagegen.
Mit seiner Klage hat der Kläger von der Beklagten zunächst Zahlung von 10.000 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten begehrt. Das Landgericht hat in einem ersten Urteil die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte zur Zahlung von 3.279,58 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten verurteilt, nachdem der Kläger nach erfolgter Reparatur seinen Anspruch nur noch in dieser Höhe verfolgt hat. Die Beklagte ging in Berufung, dies nach dem gestrigen Urteil jedoch ohne Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Regelung in § 4 Buchst. 1 der Garantiebedingungen* unwirksam ist. Die Garantie bzw. Wartungsklausel ist einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nicht entzogen. Denn bei einer Wartungsklausel handelt es sich nach Einschätzung des BGH jedenfalls dann um eine die Leistungsabrede lediglich ergänzende und damit der Inhaltskontrolle unterliegende Regelung, wenn die Garantie – wie vorliegend – nur gegen Zahlung eines dafür zu entrichtenden Entgelts zu erlangen war. Der Versicherer muss nun die Kosten übernehmen.
(BGH, Urteil vom 25. September 2013 – VIII ZR 206/12)
* Die vom Kläger und Verkäufer unterzeichnete Garantievereinbarung lautet:
„Der Käufer erhält vom Verkäufer eine Garantie, deren Inhalt sich aus dieser Garantievereinbarung [...] und aus den beiliegenden [...] Garantiebedingungen ergibt. Diese Garantie ist durch die [Beklagte] versichert".
In § 4 Buchst. a der maßgeblichen Garantiebedingungen heißt es unter anderem:
„Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche ist, dass der Käufer/Garantienehmer [...] an dem Kraftfahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt [...]".
Unter § 6 Nr. 3 der Garantiebedingungen ist geregelt:
„Der Käufer/Garantienehmer ist berechtigt, alle Rechte aus der versicherten Garantie im eigenen Namen unmittelbar gegenüber der [Beklagten] geltend zu machen. Im Hinblick darauf verpflichtet sich der Käufer/Garantienehmer, stets vorrangig die [Beklagte] in Anspruch zu nehmen." (ac)
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