Für Sie gelesen
Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285, BStBl I S. 188) wurden die bisherigen steuerlichen Bestimmungen zum steuerlichen Reisekostenrecht neu geregelt. Davon abweichende Regelungen der Lohnsteuer-Richtlinien 2013 sind nicht mehr anzuwenden.
Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens wurde zugesagt, rechtzeitig vor dem Inkrafttreten der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts zum 1. Januar 2014 das auch von der Wirtschaft gewünschte "einführende" (erläuternde) BMF-Schreiben zu erstellen. Gemeinsam mit den obersten Finanzbehörden der Länder wurden zu allen neuen gesetzlichen Regelungen Erläuterungen sowie Beispiele erarbeitet. Der Entwurf dieses BMF-Schreibens wurde im Juli allen bereits im Gesetzgebungsverfahren beteiligten Verbänden zur Information und mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übersandt. Von Mitte August bis Mitte September wurden die eingegangenen Vorschläge, Anregungen und Forderungen der Verbände gemeinsam mit den Ländern ausgewertet und nahezu vollständig in das einführende BMF-Schreiben aufgenommen. Eingang in das BMF-Schreiben haben darüber hinaus auch viele Erläuterungen und vereinfachende Regelungen gefunden, die von Seiten der Praktiker im Rahmen der bis August abgehaltenen Infoveranstaltungen und Multiplikatorenschulungen angeregt wurden. Nur wenige, weil den neuen gesetzlichen Reglungen zuwiderlaufende, Vorschläge konnten bzw. durften nicht berücksichtigt werden.
Das BMF-Schreiben vom 30. September 2013 enthält nunmehr die Grundsätze, die bei der Anwendung der am 1. Januar 2014 in Kraft tretenden gesetzlichen Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes zur steuerlichen Beurteilung von Reisekosten der Arbeitnehmer gelten. Das gibt Planungssicherheit für die betroffenen Steuerpflichtigen.
Den Volltext des Schreibens finden Sie auf der Homepage des BMF.
BMF, Schreiben IV C 5 - S-2353 / 13 / 10004 vom 30.09.2013
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