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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
In
den letzten Monaten des Jahres finden in vielen Unternehmen
Betriebsfeiern statt. Ob Kegelbahn, Essen im Restaurant oder das
gemeinsame Beisammensein in der Firma - der Fiskus schaut bei solchen
Feiern genau hin. Gerade rechtzeitig vor der Weihnachtszeit
veröffentlichte der Bundesfinanzhof zwei neue Urteile zur 110
Euro-Freigrenze für Betriebsveranstaltungen. Die neue Rechtsprechung ist
für viele Firmenchefs und Mitarbeiter günstiger. Der Bund der
Steuerzahler fordert die Finanzverwaltung daher auf, die neuen Urteile
zügig für allgemein anwendbar zu erklären. Dann müssen die Finanzämter
die geänderte Rechtsprechung beachten.
Bereits nach bisher
geltender Rechtsprechung sind übliche Zuwendungen eines Arbeitgebers an
seine Mitarbeiter im Rahmen einer betrieblichen Feier lohnsteuer- und
sozialversicherungsfrei. Solche üblichen Zuwendungen sind zum Beispiel
die Gewährung von Speisen und Getränken oder die Übernahme der
Übernachtungs- und Fahrtkosten. Auch Aufwendungen für eine
Eintrittskarte zu einer kulturellen oder sportlichen Veranstaltung sind
in Ordnung, wenn die Aufwendungen für die Betriebsfeier den Betrag von
110 Euro je Arbeitnehmer (inklusive Umsatzsteuer) nicht übersteigen und
nicht mehr als zwei Feiern im Jahr stattfinden. Geht die Betriebsfeier
über diesen üblichen Rahmen hinaus, gehören die gesamten Zuwendungen an
die Arbeitnehmer zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Nun hat der
Bundesfinanzhof entschieden, dass Kosten für den äußeren Rahmen einer
Veranstaltung, also z. B. Kosten für die Organisation der Veranstaltung
durch eine Eventagentur oder Mietkosten für den Saal, nicht in die 110
Euro-Grenze einzubeziehen sind. Denn diese Aufwendungen bereichern den
Mitarbeiter nicht, so die Richter (VI R 94/10). Zudem stellte das
Gericht klar, dass der Kostenanteil für mit eingeladene
Familienangehörige nicht in die 110 Euro-Grenze des Arbeitnehmers
einzurechnen ist (VI R 7/11). Nahmen Ehepartner oder Kinder auch an dem
Betriebsfest teil, wurden die Kosten bisher dem Arbeitnehmer
zugerechnet, d. h. die 110 Euro mussten dann nicht nur für den
Mitarbeiter, sondern auch für seine Begleitpersonen reichen. Nach der
geänderten Rechtsprechung sind die auf die Familienangehörigen
entfallenden Kosten nun nicht mehr in die 110 Euro-Grenze des
Mitarbeiters einzubeziehen.
Die neue Rechtsprechung ist für
Unternehmer und Mitarbeiter günstiger, da jetzt größerer Spielraum für
die Planung und Durchführung einer Betriebsveranstaltung besteht. Zwar
bildet die 110 Euro-Grenze (vorerst) weiter die Marke, um lohnsteuerfrei
mit seinen Mitarbeitern zu feiern, aber allgemeine Kosten und
Aufwendungen für Angehörige sind nicht mehr einzurechnen. Um die
steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung über die entschiedenen Fälle
hinaus anwenden zu können, muss die Finanzverwaltung die Urteile für
allgemein verbindlich erklären. Der BdSt fordert die Verwaltung
ausdrücklich auf, dies umgehend zu tun. Dann können Chefs die geänderte
Rechtsprechung schon bei der Planung der Weihnachtsparty 2013
berücksichtigen.
Quelle: BdSt
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