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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
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Steuer & Recht
Nutzer von Webseiten haben das Recht, von den Betreibern informiert zu werden, wie mit Kundendaten verfahren wird. Fehlen entsprechende Datenschutzhinweise ist dies wettbewerbswidrig und kann abgemahnt werden. Das hat das Oberlandesgericht Hamburg entschieden.
In dem konkreten Fall hat ein Unternehmen, das Blutzuckermessgeräte vertreibt, Verbraucher unter anderem per Internet angeboten, ein solches Gerät auszuprobieren. Dafür musste man sich auf einer extra von einer Werbeagentur eingerichteten Seite registrieren. Da diese Seite weder ein Impressum noch eine Datenschutzerklärung enthielt, konnten die Nutzer nicht erfahren, zu welchem Zweck die bei der Registrierung erhobenen Daten verwendet werden. Ein Mitbewerber hat das Unternehmen und die Werbeagentur abgemahnt.
Das OLG Hamburg wies in seiner Begründung darauf hin, dass nach §13 Abs. 1 TMG der Diensteanbieter den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten in allgemein verständlicher Form zu unterrichten habe, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt sei. (ac)
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 27.06.2013, Az.: 3 U 26/12
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