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  • 05.09.2013 – OLG Köln: Anspruch auf kostenlosen Branchenbucheintrag gegenüber der Telekom auch unter Phantasiebezeichnung
    05.09.2013 – OLG Köln: Anspruch auf kostenlosen Branchenbucheintrag gegenüber der Telekom auch unter Phantasiebezeichnung
    APOTHEKE – Steuer & Recht Vor allem die Streitereien um die sog. Gewerbeauskunfts-Zentrale, die zahlreiche Gewerbetreibende in den vergangenen Jahren in eine kostspielige V...

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ApoRisk® Nachrichten - Apotheke:


Steuer & Recht

OLG Köln: Anspruch auf kostenlosen Branchenbucheintrag gegenüber der Telekom auch unter Phantasiebezeichnung

 

Vor allem die Streitereien um die sog. Gewerbeauskunfts-Zentrale, die zahlreiche Gewerbetreibende in den vergangenen Jahren in eine kostspielige Vertragsfalle gelockt hat, steht im Fokus, wenn es um Branchenbucheinträge geht. Wie einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln zu entnehmen ist, bedarf es jedoch derartiger kostspieliger Einträge in der Regel nicht, denn die Telekom ist in der Regel zum kostenfreien Brancheneintrag verpflichtet (OLG Köln, Urt. v. 13.02.2013, 11 U 136/11).

Der Betreiber eines selbstständigen Kundendienstbüro einer Versicherungsgruppe, tritt unter der Bezeichnung „I Kundendienstbüro I2" am Markt auf. Seinen Telefonanschluss für seine Büros hatte er bei der Telekom angemeldet. Diese nahm den Betreiber im Kommunikationsverzeichnis jedoch mit der Namensbezeichung: „I2 Versicherungen" auf. Zu Unrecht, wie das OLG Köln nunmehr bestätigt.

Nach § 45 m Abs. 1 TKG kann der Teilnehmer von dem Anbieter eines öffentlichen Telefondienstes jederzeit verlangen, mit seiner Rufnummer, seinem Namen, seinem Vornamen und der Anschrift in ein allgemein zugängliches, nicht notwendig anbietereigenes Teilnehmerverzeichnis unentgeltlich eingetragen zu werden. Diese Vorschrift ist im Zusammenhang mit §§ 47 und § 104 TKG zu sehen. § 47 TKG betrifft das Verhältnis der Anbieter untereinander. Jeder Anbieter hat seine Teilnehmerdaten jedem anderen Anbieter zum Zwecke der Bereitstellung von Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen zur Verfügung zu stellen; Teilnehmerdaten nach § 47 Abs. 2 TKG sind die nach Maßgabe des § 104 TKG veröffentlichten Daten, wobei § 104 TKG zwischen dem Namen und Anschrift und zusätzlichen Angaben wie Beruf, Branche und Art des Anschlusses unterscheidet. § 104 TKG ist die datenschutzrechtliche Grundlage für die Veröffentlichung der Daten, § 47 TKG die Grundlage für die Erstellung der Verzeichnisse.

Der in den Vorschriften des TKG verwendete Begriff des Namens ist im Sinne des § 12 BGB zu verstehen, so dass der Kunde einen Anspruch auf Eintragung seines im Verkehr verwandten (Phantasie-)Namens hat, der in der Regel auch namensrechtlich geschützt ist, gleiches gilt für die Eintragung der Firma und Kennzeichnungen von Betriebsteilen und Unternehmenskennzeichen im Sinne des § 5 Markengesetz, soweit sie namensmäßige Unterscheidungskraft haben.

Dr. Robert Kazemi

 

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