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  • 24.06.2013 – Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für von der Hochwasserkatastrophe betroffene Unternehmen
    24.06.2013 – Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für von der Hochwasserkatastrophe betroffene Unternehmen
    APOTHEKE – Steuer & Recht Zu dem am 24. Juni 2013 vom Bundeskabinett beschlossenen Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Aufbauhilfe nach Hochwasserschäden erklärt Bundesj...

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ApoRisk® Nachrichten - Apotheke:


Steuer & Recht

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für von der Hochwasserkatastrophe betroffene Unternehmen

 

Zu dem am 24. Juni 2013 vom Bundeskabinett beschlossenen Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Aufbauhilfe nach Hochwasserschäden erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:

Die Hochwasserkatastrophe hat ihre Spuren hinterlassen. Die Betroffenen benötigen jede erdenkliche Hilfe, gerade wenn ihr Unternehmen durch die Folgen der Flut in eine wirtschaftliche Schieflage geraten ist. Der Gesetzentwurf zur Aufbauhilfe nach Hochwasserschäden sieht eine bis zum 31. Dezember 2013 befristete Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Unternehmen vor, die infolge des Hochwassers in eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung geraten sind. Damit wird diesen Unternehmen die Zeit gegeben, Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen zu führen, um die finanzielle Schieflage zu beseitigen. Die Regelung stellt damit einen wichtigen Beitrag zur Krisenbewältigung in den vom Hochwasser betroffenen Gebieten dar.

Unter den derzeitigen Ausnahmebedingungen als Folge der Hochwasserkatastrophe lässt sich nicht gewährleisten, dass innerhalb der für die Stellung von Insolvenzanträgen an sich vorgesehenen Höchstfrist von drei Wochen alle Verfahren und Verhandlungen abgeschlossen werden können, die Voraussetzung für den Bezug von Versicherungs-, Hilfs- oder Spendenleistungen oder für den Abschluss etwaig erforderlicher Sanierungs- oder Finanzierungsvereinbarungen sind. Ohne gesetzliche Neuregelung wären die Geschäftsleiter der betroffenen Unternehmen gezwungen, zur Vermeidung einer strafrechtlichen Verfolgung und einer zivilrechtlichen Haftung auch dann einen Insolvenzeröffnungsantrag zu stellen, wenn erfolgversprechende Aussichten auf die Beseitigung der Insolvenzlage bestehen.

Die Insolvenzantragspflicht soll in den Fällen ausgesetzt werden, in denen Aussichten darauf bestehen, dass sich die eingetretene Insolvenzlage durch erlangbare Versicherungs-, Entschädigungs- oder Spendenleistungen oder durch eine Sanierungs- oder Finanzierungsvereinbarung beseitigen lässt. Erst wenn dies bis zum Jahresende 2013 nicht gelingt, müssen die betroffenen Unternehmen innerhalb der neu anlaufenden Höchstfrist von drei Wochen einen Insolvenzantrag stellen. Eine Verlängerung der Aussetzung der Antragsfrist bis längstens zum 31.3.2014 bleibt möglich, wenn sich herausstellen sollte, dass eine Vielzahl von Unternehmen zum Jahresende noch mehr Zeit benötigt, um erstrebte Geldleistungen zu erhalten oder erfolgversprechende Sanierungs- oder Finanzierungsverhandlungen abzuschließen.

Quelle: BMJ

 

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