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Steuer & Recht
Das Markenrecht ist zuweilen kompliziert und für den Laien nicht immer leicht zu verstehen. Insbesondere wenn es um die Nutzung fremder Kennzeichen im Handelsverkehr geht, herrscht oft große Unsicherheit. Darf der Getränkehändler der Coca Cola im Sortiment vorhält, hierauf auch durch Verwendung der geschützten Kennzeichen im Schaufenster oder an der Hausfassade hinweisen, ohne hierfür zunächst die Einwilligung des Markeninhabers einzuholen? Darf der Elektriker, der auch Geräte der Marke Miele repariert, in dieser Form Kundenhinweise erteilen? Jedenfalls bezogen auf den letzten Fall sagt das OLG Frankfurt hierzu: Nein! (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 21.03.2013, 6 U 170/12).
Der Fall:
Der Beklagte ist Elektriker. An seinem Ladengeschäft brachte er eine Außenwerbung an auf der neben weiteren Marken auch die Marke der Klägerin zu sehen war. Die Marke „X" ist dabei sowohl auf einer Leuchtreklame als auch auf dem oberen Teil des Schaufensters blickfangartig herausgestellt. Im Schaufenster sowie der Eingangstür seines Ladengeschäfts hat der Beklagte den Hinweis „keine Werksvertretung" angebracht. Dies gilt auch für die zwei andere Marken („A" und „ElektroA"). Die Klägerin, die ihre Geräte unstreitig in der Vergangenheit ausschließlich über ein Vertretersystem vertrieben hat, sieht hierin eine Markenverletzung. Insbesondere bestünde die Gefahr, dass der Verkehr annehme, der Beklagte habe - anders als andere Elektro-Einzelhändler - irgendeine vertragliche Beziehung mit dem Hersteller.
Die Entscheidung:
Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 14 II Nr. 2, V MarkenG zu, da die angegriffene Außenwerbung am Ladengeschäft des Beklagten die Klagemarke verletzt.
Die [...] Außenwerbung des Beklagten erweckt den - unstreitig unzutreffenden - Eindruck, zwischen dem Beklagten und dem Inhaber der Klagemarke bestünden besondere vertragliche Beziehungen. [...] Wenn ein Händler die Marke derart prominent herausstellt wie der Beklagte, muss der Eindruck entstehen, dieser Händler habe - anders als andere Elektro-Einzelhändler - irgendeine vertragliche Beziehung mit dem Hersteller. Entgegen der Auffassung des Beklagten wird der Durchschnittsverbraucher insbesondere nicht meinen, gerade wegen des vom Hersteller unterhaltenen Vertretersystems sei es ausgeschlossen, dass der Beklagte mit diesem Hersteller in vertraglichen Beziehungen stehe. Im Hinblick auf die besondere Herausstellung der Marke „X" in der Außenwerbung liegt vielmehr die Schlussfolgerung näher, dem Angebot des Beklagten liege eine Ausnahme vom üblichen Vertriebssystem zugrunde.
Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte darauf, im Schaufenster sowie der Eingangstür seines Ladengeschäfts befinde sich der Hinweis „keine Werksvertretung". Ein solcher Hinweis kann der beschriebenen Irreführungsgefahr nur dann entgegenwirken, wenn er vom situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbraucher nicht übersehen kann, wenn er die Marke zur Kenntnis nimmt. Diese Voraussetzung ist ausweislich der Lichtbilder, auf welche das ausgesprochene Verbot Bezug nimmt, im vorliegenden Fall nicht erfüllt; denn während dort der Name „X" deutlich zu erkennen ist, kann der wesentlich kleiner dargestellte Zusatzhinweis allenfalls mit Mühe gelesen werden. Welche Anforderungen an die deutliche Erkennbarkeit ein Zusatzhinweis im Einzelnen erfüllen muss, ist im Rahmen der vorliegenden Entscheidung nicht weiter zu erörtern, da sich das Unterlassungsbegehren allein gegen die im Antrag wiedergegebene konkrete Verletzungsform richtet.
Aus der mit der beanstandeten Markennutzung verbundenen Irreführung des Verkehrs über in Wahrheit nicht bestehende vertragliche Beziehungen des Beklagten mit dem Inhaber der Klagemarke folgt, dass die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt wird [...].
Der durch die Verletzungshandlung begründete Unterlassungsanspruch (§ 14 V MarkenG) ist auch nicht verwirkt, da die hierfür erforderlichen besonderen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. [...] Eine Verwirkung des markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs kommt [...] nur ausnahmsweise in Betracht, wenn [...] der Verletzer infolge der längere Zeit hingenommenen Markenverletzung einen wertvollen Besitzstand erlangt hat, den er durch die Befolgung des Unterlassungsbegehrens verlieren würde. Auf einen solchen wertvollen Besitzstand kann sich der Beklagte jedoch nicht mit Erfolg berufen. Denn der Beklagte wird durch den Unterlassungsausspruch nicht etwa daran gehindert, den Vertrieb von gebrauchten „X"- Originalgeräten sowie von Ersatzteilen hierfür fortzusetzen; er wird lediglich gezwungen, seine bisherige Werbung so - etwa durch einen deutlicheren Hinweis auf die fehlende Vertragshändlereigenschaft - zu ändern, dass die beschriebene Irreführungsgefahr vermieden wird. Dass ihm dies - neben den dafür aufzuwendenden Kosten - einen nennenswerten wirtschaftlichen Nachteil bringen würde, ist nicht ersichtlich.
Teilweise begründet ist die Berufung dagegen, soweit sie sich gegen die vom Landgericht antragsgemäß zuerkannten Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsansprüche richtet. Zwar ist der Inhaberin der Klagemarke infolge der Verletzungshandlung ein Schadensersatzanspruch (§ 14 VI MarkenG) sowie ein zur Schadensermittlung erforderlicher Auskunftsanspruch (§ 242 BGB) entstanden [...] Diese Ansprüche sind jedoch verwirkt (§ 242 BGB), soweit Verletzungshandlungen des Beklagten bis zum 31.12.2010 betroffen sind. Für die Verwirkung des Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung einer Marke ist die Beeinträchtigung eines wertvollen Besitzstandes nicht erforderlich (vgl. Ingerl/Rohnke a.a.O., Rdz. 47 zu § 21 m.w.N.). Es reicht aus, dass beim Verletzer unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, insbesondere auf Grund des Verhaltens des Markeninhabers und des eingetretenen Zeitablaufs, das schutzwürdige Vertrauen darauf entstehen konnte, der Markeninhaber werde nach so langer Zeit Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Klagemarke nicht mehr geltend machen. Auf Seiten des Markeninhabers setzt die Verwirkung nicht unbedingt die Kenntnis von der Markenverletzung voraus; es reicht auch die Verletzung einer Marktbeobachtungspflicht, wobei das Bestehen einer solchen Pflicht von den Gesamtumständen abhängt (vgl. Ingerl/Rohnke a.a.O., Rdz. 35 m.w.N.). Danach ist hier eine Verwirkung des Schadensersatzanspruchs jedenfalls für den überwiegenden Zeitraum der Verletzungsdauer zu bejahen. Der in den Jahren 2003/2004 geführte Schriftverkehr zwischen den Parteien endete damit, dass der Beklagte angekündigt hat, der von der Klägerin vermisste Hinweis „keine Werksvertretung" werde in Zukunft durch einen Folienaufkleber dauerhaft angebracht werden (Anwaltsschreiben vom 2.3.2004, Bl. 91 d.A.); die Klägerin hat darauf geantwortet, dass unter diesen Umständen gegen den beanstandeten Werbehinweis nichts einzuwenden sei, wenn dieser Hinweis in unmittelbarer Nähe zur Marke angebracht werde und im Verhältnis zum Namen X nicht zu klein ausfalle (Schreiben vom 5.3.2004, Bl. 69 d.A.). Hierzu hat sich der Beklagte nicht mehr geäußert; insbesondere hat er weder zugesagt, diese weitere Anforderung zu erfüllen, noch eine Aussage dazu getroffen, wie seine künftige Werbung konkret gestaltet werde. Danach war es zumindest ungewiss, ob der vom Beklagten angekündigte Aufkleber den von der Klägerin gestellten Anforderungen genügen würde. Die Klägerin war daher im Sinne der sie treffenden Marktbeobachtungspflicht gehalten zu überprüfen, wie die künftige Werbung des Beklagten aussehen würde. Tatsächlich hat sie über einen Zeitraum von sechs Jahren und neun Monaten (bis zur Abmahnung vom 9.12.2010) eine solche Überprüfung nicht vorgenommen und sich beim Beklagten auch nicht mehr gemeldet. Unter diesen Umständen reichten die genannten Umstands- und Zeitmomente aus, um beim Beklagten das schutzwürdige Vertrauen darauf begründen, dass die Klägerin wegen einer etwa weiterhin gegebenen Markenverletzung durch seine Ladenbeschilderung jedenfalls keine Schadensersatzansprüche mehr geltend machen würde.
Bewertung:
Die Entscheidung des OLG Frankfurt ist zutreffend und mit Blick auf die Unterlassung der irreführenden Markenverwendung nicht überraschend. Zwar kann ein Händler unter Umständen gezwungen sein, auf den Vertrieb bestimmter Waren und Dienstleistungen durch die Nennung fremder Marken hinzuweisen; ein solcher Hinweis darf jedoch keinesfalls die Gefahr der Verwechslung mit dem Markeninhaber begründen. Daher - so das OLG Frankfurt zutreffend - ist der Markennennung ein deutlicher (!) Hinweis auf die fehlende Beziehung zum Markeninhaber beizufügen. Auch ist fraglich, ob neben der Verwendung der Wortmarke (bspw: Miele) auch die Verwendung der Wort-/Bildmarkenkombination ohne Einwilligung gestattet ist. Jedenfalls einige Gerichtsentscheidungen der vergangenen Jahre deuten auf das Gegenteil hin, so dass die Verwendung fremder Marken- und Kennzeichnen in jedem Fall zuvor durch einen fachkundigen Rechtsanwalt geprüft werden sollte. Nicht in Sicherheit wiegen sollten die Ausführungen des OLG zur sog. Verwirkung von Auskunfts- und Schadenersatzansprüchen. Auch wenn der hier betroffene Beklagte im Ergebnis nicht zur Auskunftserteilung und zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet wurde, betrifft die Konstellation doch einen Sonderfall. Eine allgemeine Marktbeobachtungspflicht trifft den Markeninhaber nicht, so dass die über Jahre hinweg erfolgte (unzulässige) Markenbenutzung, jedenfalls soweit sie tatsächlich unerkannt geblieben ist, in aller Regel keinen schützeswerten Besitzstand begründet.
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