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  • 17.04.2013 – Voller Kostenabzug bei Fahrten zu verschiedenen Tätigkeitsorten auch für Selbständige!
    17.04.2013 – Voller Kostenabzug bei Fahrten zu verschiedenen Tätigkeitsorten auch für Selbständige!
    APOTHEKE – Steuer & Recht Mit Urteil vom 22. März 2013 (Az. 4 K 4834/10 E) hat der 4. Senat des Finanzgerichts Münster selbständige Unternehmer in Bezug auf Fahrten zwis...

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ApoRisk® Nachrichten - Apotheke:


Steuer & Recht

Voller Kostenabzug bei Fahrten zu verschiedenen Tätigkeitsorten auch für Selbständige!

 

Mit Urteil vom 22. März 2013 (Az. 4 K 4834/10 E) hat der 4. Senat des Finanzgerichts Münster selbständige Unternehmer in Bezug auf Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte Arbeitnehmern gleichgestellt. Die Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG ist nach Ansicht des Gerichtes auf maximal einen Tätigkeitsort beschränkt.

Die Klägerin hatte im Auftrag einer städtischen Musikschule nebenberuflich Musikkurse bzw. Musik-AGs an verschiedenen Schulen und Kindergärten gegeben. Für die Fahrten zu den insgesamt sechs verschiedenen Einrichtungen, die sie etwa einmal wöchentlich aufsuchte, nutzte sie ihren Privatwagen. Hierfür machte sie 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte jedoch lediglich die Hälfte dieser Kosten an, da es sich um Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätten handele.

Der 4. Senat gab der Klage statt und gewährte der Klägerin den vollen Betriebsausgabenabzug für die Fahrten. Die sechs Einrichtungen - so der Senat -, in denen die Klägerin unterrichte, seien keine Betriebsstätten im Sinne der Abzugsbeschränkung. Eine Kürzung des Betriebsausgabenabzugs sei nur gerechtfertigt, wenn sich der Unternehmer - anders als die Klägerin - auf die immer gleichen Wege einstellen könne, etwa durch Bildung von Fahrgemeinschaften, Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder gezielte Wohnsitznahme. Insoweit gelte dasselbe wie bei Arbeitnehmern, die nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch nur eine regelmäßige Arbeitsstätte haben können. Keiner der von der Klägerin angefahrenen Tätigkeitsorte habe jedoch gegenüber den anderen eine derart zentrale Bedeutung, dass er als Mittelpunkt der freiberuflichen Tätigkeit angesehen werden könne.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

FG Münster, Urteil 4 K 4834/10 E vom 22.03.2013

 

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