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  • 22.02.2013 – Geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2013
    22.02.2013 – Geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2013
    APOTHEKE – Steuer & Recht Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden hiermit ein geänderter Programmablaufplan für die maschinelle Berechn...

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ApoRisk® Nachrichten - Apotheke:


Steuer & Recht

Geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2013

 

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden hiermit

  • ein geänderter Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2013 - Anlage 1 - und
  • ein geänderter Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2013 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer) - Anlage 2 -

bekannt gemacht (§ 39b Abs. 6 und § 51 Abs. 4 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes - EStG -).

Die geänderten Programmablaufpläne berücksichtigen die Anhebung des Grundfreibetrags auf 8.130 Euro in § 32a Abs. 1 EStG und die Änderung der Zahlenwerte in § 39b Abs. 2 Satz 7 EStG durch das Gesetz zum Abbau der kalten Progression vom xxx (BGBl. I Seite xxx. Die geänderten Programmablaufpläne sind spätestens ab dem 1. April 2013 anzuwenden.

Der bisher unter Berücksichtigung der am 19. November 2012 (BStBl I Seite 1125) bekannt gemachten Programmablaufpläne vorgenommene Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber grundsätzlich zu korrigieren (§ 41c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG). Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer in 2013 bisher noch auf Grundlage von Lohnsteuertabellen für 2012 ermittelt hat (s. gesonderte Regelung in der Bekanntmachung vom 19. November 2012, a. a. O.). Die Art und Weise der Neuberechnung ist nicht zwingend festgelegt (s. Bundestags-Drs. 16/11740 vom 27. Januar 2009, Seite 26). Sie kann durch eine Neuberechnung zurückliegender Lohnzahlungszeiträume, durch eine Differenzberechnung für diese Lohnzahlungszeiträume oder die Erstattung im Rahmen der Berechnung der Lohnsteuer für einen demnächst fälligen sonstigen Bezug erfolgen. Eine Verpflichtung zur Neuberechnung scheidet aus, wenn z. B. der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keinen Arbeitslohn mehr bezieht oder die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt oder ausgeschrieben ist.

Auf die Erläuterungen unter "1. Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines" wird im Übrigen gesondert hingewiesen. Die Terminologie in den Programmablaufplänen berücksichtigt bereits die Regelungen des Verfahrens zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM)."

BMF, Schreiben IV C 5 - S-2361 / 13 / 10001 vom 20.02.2013

 

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