Für Sie gelesen
Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden hiermit
bekannt
gemacht (§ 39b Abs. 6 und § 51 Abs. 4 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes - EStG
-).
Die geänderten Programmablaufpläne berücksichtigen die Anhebung des
Grundfreibetrags auf 8.130 Euro in § 32a Abs. 1 EStG und die Änderung der
Zahlenwerte in § 39b Abs. 2 Satz 7 EStG durch das Gesetz zum Abbau der kalten
Progression vom xxx (BGBl. I Seite xxx. Die geänderten Programmablaufpläne sind
spätestens ab dem 1. April 2013 anzuwenden.
Der bisher unter Berücksichtigung der am 19. November 2012 (BStBl I Seite 1125)
bekannt gemachten Programmablaufpläne vorgenommene Lohnsteuerabzug ist vom
Arbeitgeber grundsätzlich zu korrigieren (§ 41c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2
EStG). Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer in 2013 bisher noch
auf Grundlage von Lohnsteuertabellen für 2012 ermittelt hat (s. gesonderte
Regelung in der Bekanntmachung vom 19. November 2012, a. a. O.). Die Art und
Weise der Neuberechnung ist nicht zwingend festgelegt (s. Bundestags-Drs.
16/11740 vom 27. Januar 2009, Seite 26). Sie kann durch eine Neuberechnung
zurückliegender Lohnzahlungszeiträume, durch eine Differenzberechnung für diese
Lohnzahlungszeiträume oder die Erstattung im Rahmen der Berechnung der
Lohnsteuer für einen demnächst fälligen sonstigen Bezug erfolgen. Eine
Verpflichtung zur Neuberechnung scheidet aus, wenn z. B. der Arbeitnehmer vom
Arbeitgeber keinen Arbeitslohn mehr bezieht oder die Lohnsteuerbescheinigung
bereits übermittelt oder ausgeschrieben ist.
Auf die Erläuterungen unter "1. Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines"
wird im Übrigen gesondert hingewiesen. Die Terminologie in den
Programmablaufplänen berücksichtigt bereits die Regelungen des Verfahrens zu
den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM)."
BMF, Schreiben IV C 5 - S-2361 / 13 / 10001 vom 20.02.2013
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