Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
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Kapitalbildende Lebensversicherungen haben bisher einen recht deutlichen Steuervorteil gegenüber anderen Anlageformen. So werden in der Ansparphase keine Abgeltungssteuer erhoben. Und auch bei Auszahlung müssen lediglich auf die Hälfte der Erträge der individuelle Steuersatz bis zur Höhe der Abgeltungssteuer gezahlt werden.
Da zu diesem Zeitpunkt viele Begünstigte ein recht geringes Einkommen erzielen, bleiben die Erträge einer kapitalbildenden Lebensversicherung oft steuerfrei oder werden nur mit einer geringen Steuerquote belastet. Voraussetzung ist allerdings, dass die kapitalbildende Lebensversicherung mindestens 12 Jahre lang läuft und das die Auszahlungen frühestens mit dem 60. Lebensjahr beginnen.
Dieses Steuerprivileg hatte in der Vergangenheit einige Gesellschaften dazu verführt, einen hohen Kapitalbildungseffekt mit einem niedrigen Hinterbliebenenschutz zu kombinieren. Damit wurden die Renditemöglichkeiten durchs Steuersparen gesteigert. Dieses Vorgehen hat nun der Gesetzgeber gestoppt, denn die Privilegien der kapitalbildenden Lebensversicherung gelten ab 1.4.2009 nun noch, wenn ein ausreichender Schutz für die Hinterbliebenen gewährleistet ist.
Der Betrag, der für den Mindesttodesfallschutz bei Verträgen mit laufender Beitragszahlung gelten muss, hat mindestens die Hälfte der Beitragssumme der gesamten Laufzeit zu betragen. Wer also 100.000 Euro in eine Lebensversicherung einzahlt, kann die günstige Steuerregelung nur nutzen, wenn der Hinterbliebenenschutz während der gesamten Laufzeit mindestens 50.000 Euro beträgt. Wer nach dem 1.4.2009 einen Vertrag neu abschließt, der diese Regel missachtet, der muss nach Beginn der Auszahlung die kompletten Erträge seiner Lebensversicherung versteuern. Dies können dann bis zu 25 % Abgeltungsteuer und zusätzlich der Solidaritätsbeitrag und die Kirchensteuer sein.
Für die laufenden Verträge ergibt sich keine Änderung. Nach wie vor bleibt es auch bei der Regelung, dass während der Laufzeit eines kapitalbildenden Lebensversicherungsvertrags keine Ertragssteuern anfallen. Dies entspricht aber der Regelung bei allen Geldanlagen, bei denen Zinszahlungen anfallen. Erst wenn die Zinsen oder Erträge an den Kunden fließen, tritt die Steuerplicht ein.
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