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  • 09.10.2024 – Leitungswasserschaden: Keine Erstattung durch Hausratversicherung
    09.10.2024 – Leitungswasserschaden: Keine Erstattung durch Hausratversicherung
    SICHERHEIT | Medienspiegel & Presse | In einem aktuellen Urteil entschied das Landgericht Wuppertal, dass eine Hausratversicherung keine Hotelkosten übernehmen muss, wenn ei...

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ApoRisk® Nachrichten - SICHERHEIT:


SICHERHEIT | Medienspiegel & Presse |

Leitungswasserschaden: Keine Erstattung durch Hausratversicherung

 

Gericht entscheidet, dass nur Schäden am Inventar zu einer Kostenübernahme führen

In einem aktuellen Urteil entschied das Landgericht Wuppertal, dass eine Hausratversicherung keine Hotelkosten übernehmen muss, wenn ein Leitungswasserschaden ausschließlich das Gebäude betrifft. Obwohl die betroffene Familie ihre Wohnung aufgrund des Schadens für mehrere Monate verlassen musste, lehnte die Versicherung die Kostenübernahme ab. Der Grund: Das Inventar der Wohnung blieb unbeschädigt, und die Hausratversicherung deckt nur Schäden am Hausrat, nicht jedoch am Gebäude. Das Urteil verdeutlicht die Grenzen des Versicherungsschutzes in solchen Fällen.


Ein Fall vor dem Landgericht Wuppertal hat die Grenzen der Hausratversicherung bei Wasserschäden deutlich aufgezeigt. Im Mittelpunkt des Falls stand eine Familie, die aufgrund eines Leitungswasserschadens für zwei Monate ihre Wohnung verlassen musste und in ein Hotel zog. Der Schaden entstand durch einen defekten Kupferbogen im Wasserleitungssystem des gemieteten Hauses, wodurch das Mauerwerk im Sanitärbereich stark durchfeuchtet wurde. Die betroffene Familie forderte von ihrer Hausratversicherung die Erstattung der Hotelkosten in Höhe von rund 10.240 Euro, da ihre Versicherung in der Police auch Kosten für eine Ersatzunterkunft bei einem versicherten Leitungswasserschaden umfasse.

Die Versicherung verweigerte jedoch die Zahlung mit der Begründung, dass es sich bei dem Vorfall um einen Gebäudeschaden handele und nicht um einen Schaden am Hausrat, der durch die Hausratversicherung abgedeckt wäre. Da das Inventar der Wohnung nicht durch den Wasserschaden beschädigt wurde, lehnte die Versicherung jegliche Zahlung ab.

Der Versicherungsnehmer brachte daraufhin den Fall vor das Landgericht Wuppertal, um seine Ansprüche durchzusetzen. Mit Urteil vom 8. August 2024 (Az.: 4 O 237/23) wies das Gericht die Klage ab. Das Gericht stellte klar, dass die Kostenübernahme für eine Ersatzunterkunft nur dann greife, wenn der Hausrat selbst von einem versicherten Schaden betroffen ist. In diesem Fall beschränkte sich der Wasserschaden jedoch auf das Mauerwerk des Gebäudes, das unter die Zuständigkeit einer Wohngebäudeversicherung fallen würde. Da das Inventar der Wohnung unbeschädigt geblieben sei, liege kein Hausratschaden im Sinne der Versicherungsbedingungen vor, und folglich sei die Versicherung nicht zur Erstattung der Hotelkosten verpflichtet.

Das Gericht stützte sich in seiner Entscheidung auch auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken aus dem Jahr 2023 (Az.: 5 U 64/22), das einen ähnlichen Fall behandelte. Dort hatte das OLG entschieden, dass die Kosten für eine Ersatzunterkunft nur dann von einer Hausratversicherung übernommen werden, wenn der Hausrat selbst von dem versicherten Schaden betroffen ist. Ein Gebäudeschaden allein reiche nicht aus, um einen Anspruch auf Erstattung von Hotelkosten zu begründen.

Dieses Urteil macht deutlich, dass die Deckungsgrenzen einer Hausratversicherung oft missverstanden werden. Viele Versicherungsnehmer gehen davon aus, dass ihre Versicherung auch in Fällen greift, in denen das Gebäude selbst beschädigt wird, doch dem ist nicht so. Hausratversicherungen decken ausschließlich Schäden am Inventar ab, während Gebäudeschäden von einer Wohngebäudeversicherung abgedeckt werden müssen.

 
Kommentar:

Das Urteil des Landgerichts Wuppertal verdeutlicht ein häufiges Missverständnis im Bereich der Hausratversicherung: Sie schützt nur den Hausrat, also das Inventar der Wohnung, nicht aber das Gebäude selbst. Die Annahme, dass bei einem Wasserschaden, der das Wohnen unmöglich macht, automatisch Hotelkosten übernommen werden, greift zu kurz. Denn wie das Gericht in diesem Fall klarstellte, muss der Hausrat selbst beschädigt sein, um die in der Police enthaltenen Leistungen auszulösen.

Der Fall zeigt auch, wie wichtig es ist, als Versicherungsnehmer ein genaues Verständnis für die Policen zu haben, die man abschließt. Wer sich nicht ausreichend informiert, läuft Gefahr, im Schadenfall nicht den erwarteten Schutz zu erhalten. In diesem Fall hätte eine Wohngebäudeversicherung den Gebäudeschaden abdecken können, die Hausratversicherung hingegen nicht. Der Fokus der Hausratversicherung liegt auf dem Schutz des persönlichen Eigentums, und genau darin liegt ihre Stärke. Doch sobald der Schaden das Gebäude selbst betrifft, endet die Zuständigkeit dieser Versicherung.

Versicherer sollten in ihren Verträgen und in der Beratung noch klarer kommunizieren, welche Schäden abgedeckt sind und welche nicht, um solche Missverständnisse im Vorfeld zu vermeiden. Es ist die Aufgabe jedes Versicherungsnehmers, seine eigenen Risiken zu prüfen und sicherzustellen, dass er in allen relevanten Bereichen – sei es Hausrat, Gebäude oder Haftung – ausreichend abgesichert ist. Nur so kann er sicher sein, im Schadenfall umfassend geschützt zu sein.

Das Urteil erinnert uns daran, dass Versicherungen spezialisierte Produkte sind, die klare Grenzen haben. Diese Grenzen zu verstehen und sich umfassend abzusichern, ist entscheidend, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

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