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  • 18.09.2024 – Versicherungsschutz mit Kreditkarte: Klare Grenzen gesetzt
    18.09.2024 – Versicherungsschutz mit Kreditkarte: Klare Grenzen gesetzt
    SICHERHEIT | Medienspiegel & Presse | Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Bremen verdeutlicht, wie wichtig die genaue Einhaltung von Versicherungsbedingungen bei Kred...

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ApoRisk® Nachrichten - SICHERHEIT:


SICHERHEIT | Medienspiegel & Presse |

Versicherungsschutz mit Kreditkarte: Klare Grenzen gesetzt

 

OLG Bremen bestätigt: Auslandsreisekrankenversicherung greift nur bei richtiger Zahlung

Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Bremen verdeutlicht, wie wichtig die genaue Einhaltung von Versicherungsbedingungen bei Kreditkarten mit inkludierten Versicherungen ist. Im Fokus steht ein Fall, bei dem der Versicherungsschutz aufgrund der falschen Wahl des Zahlungsmittels nicht gewährleistet wurde – mit weitreichenden Folgen für den Betroffenen.


Das Oberlandesgericht Bremen hat in einem kürzlich gefällten Urteil wichtige Klarstellungen zur Nutzung von Kreditkarten mit inkludiertem Versicherungsschutz getroffen. Im Zentrum des Rechtsstreits stand ein Mann, der während einer Reise mit seiner Familie auf die Leistungen einer Auslandsreisekrankenversicherung, die Teil seines Kreditkartenvertrags war, angewiesen war. Die Ehefrau des Mannes musste während eines Aufenthalts in den USA aufgrund einer akuten Erkrankung operiert werden. Die medizinische Behandlung kostete rund 32.000 US-Dollar. Der Versicherer verweigerte jedoch die Übernahme dieser Kosten, was den Ehemann dazu veranlasste, rechtliche Schritte einzuleiten.

Im Verfahren stellte sich heraus, dass der Mann zwar seinen eigenen Flug mit der versicherten Kreditkarte bezahlt hatte, die Flüge seiner Ehefrau und seines Sohnes jedoch über eine andere Kreditkarte abgewickelt worden waren. In den Bedingungen der Auslandsreisekrankenversicherung, die Teil des Kreditkartenvertrags war, wurde jedoch klar festgelegt, dass der Versicherungsschutz nur dann greift, wenn die Reise mit der Kreditkarte des Versicherungsnehmers bezahlt wird. Der Versicherer argumentierte, dass die formalen Voraussetzungen für den Versicherungsschutz in diesem Fall nicht erfüllt worden seien, und sowohl das Landgericht Bremen als auch das Oberlandesgericht folgten dieser Auffassung.

Die Richter betonten in ihrem Urteil, dass die Versicherungsbedingungen für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich und transparent formuliert seien. Insbesondere sei der „Karteneinsatz“ als notwendige Bedingung für den Versicherungsschutz mehrfach in den Vertragsunterlagen erwähnt worden. Eine andere Interpretation, nach der der bloße Besitz der Kreditkarte oder die Teilnahme an der Reise ausreichen würde, wurde vom Gericht klar abgelehnt. Der Kläger argumentierte, dass die Erkrankung seiner Ehefrau als Versicherungsfall gelten müsse, da sie gemeinsam als Familie gereist seien und der Versicherungsschutz laut Vertrag auch Familienangehörige umfasse. Dieser Argumentation folgten die Gerichte jedoch nicht.

Das Oberlandesgericht stellte zudem klar, dass die in die Kreditkarte integrierte Auslandsreisekrankenversicherung als „Nebenprodukt“ des Kreditkartenvertrages zu betrachten sei. Versicherungen, die im Rahmen eines Kreditkartenvertrags angeboten werden, sind häufig an bestimmte Nutzungsvorgaben gekoppelt, die vom Versicherungsnehmer unbedingt beachtet werden müssen. In diesem Fall sei die Kopplung an die Bezahlung der Reise mit der Kreditkarte eindeutig und nicht überraschend gewesen.

Die Entscheidung des Gerichts verdeutlicht, wie wichtig es ist, die genauen Bedingungen solcher Zusatzversicherungen zu kennen und zu verstehen. Der bloße Besitz einer Kreditkarte mit Versicherungsschutz reicht nicht aus – die Nutzung der Kreditkarte muss den vertraglichen Anforderungen entsprechen, um im Schadensfall tatsächlich eine Deckung zu erhalten. Für Reisende bedeutet dies, dass sie sich im Vorfeld genau informieren sollten, welche Bedingungen an den Versicherungsschutz geknüpft sind, um unangenehme Überraschungen wie in diesem Fall zu vermeiden.


Kommentar:

Das Urteil des Oberlandesgerichts Bremen sendet eine wichtige Botschaft an alle Verbraucher, die sich auf die in Kreditkarten inkludierten Versicherungsleistungen verlassen. Viele Kreditkartenanbieter werben damit, dass ihre Kunden mit dem Besitz der Karte auch eine Reihe von Versicherungen erhalten – darunter oft auch eine Auslandsreisekrankenversicherung. Doch wie der Fall in Bremen zeigt, sind diese Leistungen nicht so uneingeschränkt, wie mancher Kunde vielleicht annimmt.

Der Teufel steckt, wie so oft, im Detail. Die Versicherungsbedingungen solcher Kreditkartenpakete sind oft eng gefasst und an spezifische Voraussetzungen geknüpft – in diesem Fall an die Bezahlung der Reise mit der Kreditkarte des Versicherungsnehmers. Diese Anforderung mag banal erscheinen, doch sie kann im Ernstfall über die Kostenübernahme oder deren Verweigerung entscheiden. Wer also eine Reise bucht und darauf vertraut, dass die im Kreditkartenvertrag enthaltene Versicherung ausreicht, sollte sich genau informieren, welche Leistungen tatsächlich abgedeckt sind und unter welchen Bedingungen der Schutz greift.

Das Gericht hat in seinem Urteil klargestellt, dass es sich bei der hier in Rede stehenden Versicherung um ein „Nebenprodukt“ des Kreditkartenvertrages handelt. Das bedeutet, dass solche Versicherungen nicht die Flexibilität und den Schutzumfang bieten, wie es bei einer eigenständigen Versicherung der Fall wäre. Verbraucher sollten dies im Hinterkopf behalten, insbesondere bei Reisen in Länder wie die USA, wo die Gesundheitskosten extrem hoch ausfallen können. Hier empfiehlt es sich, eine separate und umfassende Reiseversicherung abzuschließen, die nicht an bestimmte Zahlungsmodalitäten gebunden ist.

Letztlich zeigt dieser Fall auch, dass Verbraucher stärker in die Verantwortung genommen werden müssen, die Bedingungen ihrer Versicherungen zu verstehen. Es reicht nicht, sich auf das Versprechen eines Rundum-Sorglos-Pakets zu verlassen, wenn die feinen Details übersehen werden. Klarheit und Vorsicht sind hier der Schlüssel, um im Ernstfall tatsächlich geschützt zu sein.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

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