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SICHERHEIT | Medienspiegel & Presse |
In der aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts wird geklärt, welche Feiertagsregelungen für die Gewährung von Zuschlägen maßgeblich sind, wenn Arbeitnehmer in einem Bundesland wohnen und in einem anderen arbeiten. Das BAG entschied, dass für den Anspruch auf Feiertagszuschläge die Feiertagsregelungen des regelmäßigen Arbeitsorts und nicht die des vorübergehenden Arbeitsorts gelten. Diese Entscheidung bringt Klarheit für viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber in einem zunehmend mobilen Arbeitsumfeld.
In einer zunehmend mobilen Arbeitswelt, in der viele Arbeitnehmer in einem Bundesland wohnen und in einem anderen arbeiten, sind unterschiedliche Feiertagsregelungen der beiden Länder oft Anlass für rechtliche Auseinandersetzungen. Ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) bringt nun Klarheit über die Frage, welche Feiertagsregelungen für die Gewährung von Zuschlägen maßgeblich sind.
Der Fall betrifft einen Arbeitnehmer, der regulär in Nordrhein-Westfalen beschäftigt ist. Auf Anweisung seines Arbeitgebers nahm der Kläger zwischen dem 1. und 5. November 2021 an einer Fortbildung in Hessen teil. Während Allerheiligen am 1. November in Nordrhein-Westfalen als gesetzlicher Feiertag gilt, wird dieser Tag in Hessen nicht als Feiertag anerkannt. Der Arbeitnehmer argumentierte, dass ihm für den 1. November, den er an seinem regulären Arbeitsort hätte arbeiten müssen, ein Feiertagszuschlag zusteht.
Zunächst entschied das Arbeitsgericht zugunsten des Klägers und sprach ihm den Feiertagszuschlag für den 1. November zu. In der Berufungsinstanz wies das Landesarbeitsgericht Hamm die Klage jedoch ab und stützte sich auf die Feiertagsregelungen des Arbeitsortes in Hessen. Der Arbeitgeber argumentierte, dass die Zuschläge nur für Tage gezahlt werden sollten, die am tatsächlichen Arbeitsort als Feiertag gelten.
Der Kläger ließ sich nicht entmutigen und legte Berufung vor dem BAG ein. Das BAG entschied am 1. August 2024, dass der Anspruch auf Feiertagszuschläge nach den tariflichen Regelungen des Tarifvertrags für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) am regelmäßigen Beschäftigungsort zu beurteilen sei. Da der regelmäßige Arbeitsort des Klägers in Nordrhein-Westfalen liegt, bei dem Allerheiligen als Feiertag gilt, habe der Kläger Anspruch auf den entsprechenden Feiertagszuschlag.
Das Urteil des BAG stellt klar, dass für die Berechnung von Feiertagszuschlägen die Feiertagsregelungen des Arbeitsortes maßgeblich sind und nicht die des vorübergehenden Arbeitsorts. Diese Entscheidung bietet Rechtssicherheit für Arbeitnehmer, die in einem Bundesland wohnen und in einem anderen arbeiten, und schützt sie vor finanziellen Nachteilen aufgrund unterschiedlicher Feiertagsregelungen.
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist ein wichtiger Schritt in Richtung Klarheit und Fairness im Arbeitsrecht. In einer Zeit, in der die Mobilität der Arbeitskräfte zunimmt und Arbeitnehmer oft zwischen verschiedenen Bundesländern pendeln, ist es entscheidend, eindeutige Regeln für die Berechnung von Feiertagszuschlägen zu haben. Die Entscheidung des BAG verdeutlicht, dass Arbeitnehmer nicht benachteiligt werden dürfen, wenn sie vorübergehend an einem Ort arbeiten, an dem andere Feiertagsregelungen gelten.
Die Festlegung, dass der Anspruch auf Feiertagszuschläge nach den Regelungen des regelmäßigen Arbeitsortes zu beurteilen ist, schützt Arbeitnehmer vor Ungerechtigkeiten. Sie stellt sicher, dass sie für gesetzliche Feiertage am Ort ihrer regelmäßigen Beschäftigung die ihnen zustehenden Zuschläge erhalten, unabhängig davon, wo sie sich temporär aufhalten. Dieses Urteil stärkt die Rechte der Arbeitnehmer und fördert eine gerechte und einheitliche Handhabung von Feiertagsregelungen in einem zunehmend flexiblen Arbeitsumfeld.
Von Engin Günder, Fachjournalist
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