ApoRisk® auf Facebook ApoRisk® auf Twitter
  • 02.09.2024 – BGH: Leasingnehmerin trägt Restwert-Risiko
    02.09.2024 – BGH: Leasingnehmerin trägt Restwert-Risiko
    SICHERHEIT | Medienspiegel & Presse | Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Leasingnehmer in Schadensfällen die Wirtschaftlichkeitspflichten ihrer Leasinggeber berück...

Für Sie gelesen

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® Nachrichten - SICHERHEIT:


SICHERHEIT | Medienspiegel & Presse |

BGH: Leasingnehmerin trägt Restwert-Risiko

 

Leasinggesellschaften müssen umfassende Marktwerte berücksichtigen

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Leasingnehmer in Schadensfällen die Wirtschaftlichkeitspflichten ihrer Leasinggeber berücksichtigen müssen. Im aktuellen Fall wies der BGH die Klage einer Leasingnehmerin ab, die nach einem Totalschaden ihres Fahrzeugs eine höhere Entschädigung als vom Versicherer angeboten einforderte. Das Urteil betont, dass Unternehmen wie Leasinggesellschaften beim Verkauf beschädigter Fahrzeuge auf umfassendere Marktwertquellen zugreifen müssen.


In einer richtungsweisenden Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 2. Juli 2024 in dem Fall VI ZR 211/22 die Klage einer Leasingnehmerin abgewiesen, die nach einem Totalschaden ihres Fahrzeugs eine höhere Schadenssumme vom Haftpflichtversicherer des Unfallgegners forderte. Der BGH bestätigte damit das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden, das zu Lasten der Klägerin entschieden hatte.

Die Klägerin, die einen Wagen geleast hatte, stellte nach einem Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug einen Totalschaden erlitt, einen Sachverständigen ein, um den Restwert des Autos zu ermitteln. Der Sachverständige bewertete den Restwert des Fahrzeugs am 10. Oktober 2019 auf 13.800 Euro, ein Wert, den die Klägerin dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners mitteilte. Der Versicherer ermittelte jedoch durch eine Online-Restwertbörse einen höheren Restwert von 22.999 Euro, und bot diesen Betrag für die Schadensregulierung an.

Die Klägerin hatte das beschädigte Fahrzeug jedoch bereits am 22. Oktober 2019 zum Wert des Sachverständigengutachtens verkauft und verlangte deshalb von der Versicherung die Differenz zwischen ihrem erzielten Verkaufspreis und dem höheren Restwertangebot des Versicherers, also 9.199 Euro zuzüglich Zinsen und Anwaltskosten. Während das Landgericht Chemnitz zunächst zugunsten der Klägerin entschied, wies das OLG Dresden die Klage in der Berufung ab.

Das OLG entschied, dass Leasinggesellschaften, die als Unternehmen im Fahrzeughandel tätig sind, im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots verpflichtet sind, auf den erweiterten Markt, insbesondere Online-Restwertbörsen, zuzugreifen. Das Gericht argumentierte, dass es für solche Unternehmen, die mit dem Automarkt vertraut sind, zumutbar ist, umfassendere Marktinformationen zu nutzen, um den tatsächlichen Restwert ihrer Fahrzeuge zu ermitteln.

Der BGH unterstützte diese Auffassung und stellte klar, dass die Klägerin, die die Ansprüche der Leasinggeberin geltend machte, sich die Erkenntnisse und Möglichkeiten der Leasinggeberin zurechnen lassen musste. Der BGH entschied, dass die Klägerin nicht nur das Risiko des niedrigeren Erlöses trug, sondern auch die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der erzielte Verkaufspreis dem relevanten Marktniveau entsprach. Das Urteil des BGH unterstreicht die Verantwortung von Unternehmen im Schadensersatzrecht, umfassende Marktressourcen zu nutzen und die wirtschaftliche Verwertung von Fahrzeugen unter Berücksichtigung aller verfügbaren Informationen vorzunehmen.


Kommentar:

Das Urteil des Bundesgerichtshofs markiert einen entscheidenden Moment in der Schadensregulierung bei Totalschäden. Es hebt die Verantwortung hervor, die wirtschaftlich tätige Unternehmen wie Leasinggesellschaften tragen, wenn es darum geht, den Restwert von Fahrzeugen nach einem Unfall zu bestimmen. In einem Markt, der durch digitale Plattformen wie Online-Restwertbörsen zunehmend transparenter wird, ist es nicht länger akzeptabel, sich auf regional begrenzte Bewertungen zu stützen.

Für Leasinggesellschaften, die über umfassende Marktkenntnisse und Zugänge zu digitalen Bewertungsplattformen verfügen, bedeutet dieses Urteil, dass sie verpflichtet sind, solche Ressourcen bei der Schadensbewertung zu nutzen. Diese Verpflichtung schützt nicht nur die Versicherer vor ungerechtfertigten Forderungen, sondern fördert auch eine faire und marktkonforme Schadensregulierung.

Das Urteil zeigt deutlich, dass im geschäftlichen Kontext höhere Anforderungen an die Schadensminderungspflicht gestellt werden. Es unterstreicht die Notwendigkeit für Unternehmen, die alle verfügbaren Marktmöglichkeiten zu nutzen, um eine gerechte und wirtschaftlich vernünftige Schadensregulierung sicherzustellen. Diese Entscheidung fördert Transparenz und Fairness im Schadensersatzrecht und könnte weitreichende Auswirkungen auf zukünftige Fälle im Bereich der Fahrzeugschadenregulierung haben.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

Zurück zur Übersicht

Kontakt
Jetzt Ihr persönliches Angebot anfordern!
Rückrufservice
Gerne rufen wir Sie zurück!
Suche
  • Die Versicherung mit Konzept
    Die Versicherung mit Konzept
    PharmaRisk® OMNI | Für alles gibt es eine Police - wir haben eine Police für alles.

Wir kennen Ihr Geschäft, und das garantiert Ihnen eine individuelle und kompetente Beratung.

Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.

Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.

  • Die PharmaRisk® FLEX
    Die PharmaRisk® FLEX
    Eine flexible Versicherung für alle betrieblichen Gefahren
Nutzen Sie unsere Erfahrung und rufen Sie uns an

Unter der kostenfreien Telefonnummer 0800. 919 0000 oder Sie faxen uns unter 0800. 919 6666, besonders dann, wenn Sie weitere Informationen zu alternativen Versicherern wünschen.

Mit der ApoRisk® FirmenGruppe steht Ihnen ein Partner zur Seite, der bereits viele Apothekerinnen und Apotheker in Deutschland zu seinen Kunden zählen darf. Vergleichen Sie unser Angebot und Sie werden sehen, es lohnt sich, Ihr Vertrauen dem Versicherungsspezialisten für Ihren Berufsstand zu schenken.

  • Die PharmaRisk® CYBER
    Die PharmaRisk® CYBER
    Eine einzige Versicherung für alle Internetrisiken