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  • 05.08.2024 – Apotheken-Nachrichten von heute - Update: Haftpflichtschutz, Proteste und Reformen
    05.08.2024 – Apotheken-Nachrichten von heute - Update: Haftpflichtschutz, Proteste und Reformen
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ApoRisk® Nachrichten - APOTHEKE:


APOTHEKE | Medienspiegel & Presse |

Apotheken-Nachrichten von heute - Update: Haftpflichtschutz, Proteste und Reformen

 

Eine tiefgehende Untersuchung der aktuellen Herausforderungen und Entwicklungen in der Gesundheitsbranche und deren Auswirkungen auf Apotheken und die Versorgungssicherheit

Apotheken müssen sich gegen Haftpflichtschäden absichern, um finanzielle Folgen durch Fehler bei der Medikamentenabgabe zu vermeiden. Der BVND hat 50.000 Unterschriften gegen das geplante Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz gesammelt, das die Versorgung von Diabetikern gefährden könnte. In Chemnitz warnte der Apothekerverband vor den Folgen der Apothekenreform, während ein Gericht die Lastschriftgebühr der AEP GmbH für unzulässig erklärte. Das BMG kündigt Maßnahmen gegen den Missbrauch von Medizinalcannabis an, und Redcare startet eine umstrittene Werbeoffensive, die bei Apotheken auf Kritik stößt. Der Streit um die direkte Übermittlung von E-Rezepten stellt die freie Apothekenwahl in Frage. Die Stiko bleibt bei bewährten Pneumokokken-Impfempfehlungen und passt ihre Grippe-Impfempfehlungen an die WHO-Vorgaben an. Gleichzeitig fordert Forschungsministerin Bettina Stark-Watzinger eine Modernisierung der Gesetze zur Embryonenforschung, um den wissenschaftlichen Fortschritten gerecht zu werden.

 

Umfassender Schutz vor Haftpflichtschäden: So sichern sich Apotheken ab

Apotheken stehen täglich vor einer Vielzahl von Risiken, die Haftpflichtschäden nach sich ziehen können. Dazu zählen Fehler bei der Medikamentenabgabe, falsche Beratung oder unsachgemäße Lagerung von Arzneimitteln. Um sich effektiv vor den finanziellen Folgen solcher Schäden zu schützen, ist es für Apotheken unerlässlich, umfassende Maßnahmen zu ergreifen.

Eine der wichtigsten Schutzmaßnahmen ist der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung. Diese Versicherung deckt Schäden ab, die durch berufliche Fehler oder Versäumnisse entstehen. Für Apotheken ist es entscheidend, eine Police zu wählen, die speziell auf die Risiken im Gesundheitswesen zugeschnitten ist. Eine solche Versicherung schützt nicht nur die Apotheke selbst, sondern auch die Angestellten und Auszubildenden.

Neben der Haftpflichtversicherung spielt auch die Betriebshaftpflichtversicherung eine wichtige Rolle. Während die Berufshaftpflichtversicherung berufliche Fehler abdeckt, schützt die Betriebshaftpflicht vor allgemeinen Haftungsrisiken, wie etwa Personenschäden, die durch einen Sturz in der Apotheke entstehen können. Ein umfassender Versicherungsschutz kombiniert beide Aspekte und bietet somit eine umfassende Absicherung.

Ein weiterer wichtiger Baustein im Schutz vor Haftpflichtschäden ist die kontinuierliche Fortbildung des Apothekenpersonals. Regelmäßige Schulungen und Weiterbildungen sorgen dafür, dass die Mitarbeiter stets auf dem neuesten Stand der medizinischen und pharmazeutischen Entwicklungen sind. Dies minimiert das Risiko von Fehlern und erhöht gleichzeitig die Qualität der Kundenberatung.

Die Implementierung von Qualitätsmanagementsystemen ist ebenfalls ein effektives Mittel, um Haftungsrisiken zu minimieren. Diese Systeme helfen dabei, standardisierte Prozesse einzuführen und sicherzustellen, dass alle Arbeitsabläufe ordnungsgemäß dokumentiert und überprüft werden. Fehler können so frühzeitig erkannt und korrigiert werden.

Darüber hinaus sollten Apotheken auf eine sorgfältige Dokumentation aller Tätigkeiten achten. Eine lückenlose Dokumentation kann im Falle eines Haftpflichtanspruchs als Beweismittel dienen und zeigt, dass die Apotheke gewissenhaft und nach den aktuellen Standards gearbeitet hat.

Nicht zuletzt ist die Beratung durch Experten ein wichtiger Faktor. Versicherungsberater und Rechtsanwälte, die auf das Gesundheitswesen spezialisiert sind, können Apotheken dabei helfen, die richtigen Versicherungen auszuwählen und rechtliche Fallstricke zu vermeiden.

Durch die Kombination dieser Maßnahmen können Apotheken das Risiko von Haftpflichtschäden erheblich reduzieren und sich gegen die finanziellen Folgen absichern.

Der Schutz vor Haftpflichtschäden ist für Apotheken nicht nur eine Frage der finanziellen Absicherung, sondern auch eine der Verantwortung gegenüber den Patienten und der Gesellschaft. Apotheken spielen eine zentrale Rolle im Gesundheitswesen und tragen maßgeblich zur Gesundheitsversorgung der Bevölkerung bei. Fehler können hier gravierende Folgen haben.

Es reicht nicht aus, sich lediglich auf Versicherungen zu verlassen. Eine proaktive Haltung ist gefragt. Fortbildungen, Qualitätsmanagement und sorgfältige Dokumentation sind keine lästigen Pflichten, sondern essentielle Bestandteile einer verantwortungsvollen und professionellen Apothekenführung.

Eine gut geführte Apotheke zeichnet sich nicht nur durch ein breites Produktsortiment und kompetente Beratung aus, sondern auch durch ein hohes Maß an Sicherheit und Verlässlichkeit. In einer Zeit, in der die Anforderungen an das Gesundheitssystem stetig steigen, müssen Apotheken ihre Schutzmaßnahmen kontinuierlich anpassen und optimieren.

Versicherungen bieten einen wichtigen finanziellen Rückhalt, doch die beste Versicherung ist und bleibt die Prävention. Indem Apotheken in die Qualifikation ihrer Mitarbeiter und die Optimierung ihrer Prozesse investieren, tragen sie entscheidend zur Minimierung von Risiken bei und stärken das Vertrauen der Patienten in ihre Leistungen. Nur so können Apotheken ihre wichtige Rolle im Gesundheitswesen auch in Zukunft erfolgreich erfüllen.

 

Protest gegen Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz: 50.000 Unterschriften gesammelt

Der Bundesverband Niedergelassener Diabetologen (BVND) schlägt Alarm: Das von Gesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) geplante Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) könnte die Versorgung von elf Millionen Diabetikern in Deutschland erheblich gefährden. Bislang haben etwa 50.000 Menschen eine Petition gegen das Gesetz unterzeichnet, die auf der Plattform change.org gestartet wurde.

Die Hauptkritikpunkte des BVND richten sich gegen zwei wesentliche Änderungen im Gesetzesentwurf. Erstens soll die Vergütung für die Behandlung chronisch Kranker von Quartals- auf Jahrespauschalen umgestellt werden. Zweitens sollen Vorhaltepauschalen an spezifische Kriterien gebunden und gestaffelt ausgezahlt werden. Viele dieser Kriterien seien für diabetologische Schwerpunktpraxen schwer umsetzbar, so der BVND. Daher fordert der Verband, den Status als Schwerpunktpraxis als alternatives Kriterium zu akzeptieren.

Unterstützung erhält der BVND von der Deutschen Diabetes Gesellschaft (DDG) und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV). Dr. Toralf Schwarz, Vorsitzender des BVND, betont die Dringlichkeit des Anliegens: „Über 50.000 Unterschriften haben wir schon und es werden täglich mehr. Vielen Praxen und vor allem unseren Patienten ist immer noch nicht bewusst, welche Bedrohung der Versorgung in diesem Gesetzesentwurf steckt.“

Um die Problematik stärker ins Bewusstsein zu rücken, plant der BVND eine Informationskampagne. Dabei sollen die Sommermonate genutzt werden, um sowohl Mitglieder als auch Patienten zu sensibilisieren. Zusätzlich wird den Praxen Informationsmaterial zur Verfügung gestellt, um Patienten zur Teilnahme an der Petition zu motivieren. Ein entsprechendes Unterschriftenpaket soll Anfang September dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) überreicht werden, um den Anliegen chronisch kranker Menschen und der betreuenden Ärzte Gehör zu verschaffen.

Auch in der Gesundheitspolitik will der BVND aktiver werden. „So gut das Ansinnen des Gesetzes auch ist: Vielen Politikern sind die Tragweite dieses Gesetzesvorhabens und die konkreten Auswirkungen für die medizinische Versorgung gar nicht bewusst. Auch hier müssen und werden wir aktiv werden“, so Schwarz.

Der BVND hofft, dass durch die Petition und die geplanten Aktionen die Gesetzgeber dazu bewegt werden, die vorgeschlagenen Änderungen im GVSG zu überdenken und die Bedürfnisse der diabetologischen Versorgung angemessen zu berücksichtigen.

Die geplanten Änderungen des Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetzes (GVSG) sind ein zweischneidiges Schwert. Einerseits sollen sie die Gesundheitsversorgung verbessern und effizienter gestalten, andererseits drohen sie, spezialisierte Praxen und die Betreuung chronisch kranker Patienten massiv zu beeinträchtigen. Die Bedenken des Bundesverbands Niedergelassener Diabetologen (BVND) sind daher mehr als gerechtfertigt.

Das Vorhaben, die Vergütung von Quartals- auf Jahrespauschalen umzustellen, könnte den kontinuierlichen Behandlungsrhythmus stören, der besonders für chronisch kranke Patienten wie Diabetiker essenziell ist. Auch die an bestimmte Kriterien geknüpften Vorhaltepauschalen stellen diabetologische Schwerpunktpraxen vor große Herausforderungen. Wenn diese Kriterien nicht praxisnah gestaltet werden, droht ein Qualitätsverlust in der Versorgung.

Die Unterstützung durch die Deutsche Diabetes Gesellschaft (DDG) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) zeigt, dass die Sorgen des BVND breite Anerkennung finden. Es ist positiv zu sehen, dass der BVND nicht nur eine Petition gestartet hat, sondern auch eine umfassende Informationskampagne plant, um die Öffentlichkeit und die Politik zu sensibilisieren.

Das Ziel des GVSG, die Gesundheitsversorgung zu stärken, ist löblich. Doch muss sichergestellt werden, dass dabei nicht die Versorgung chronisch kranker Menschen verschlechtert wird. Ein Dialog zwischen Politik und Fachverbänden ist unerlässlich, um praktikable Lösungen zu finden, die sowohl die Effizienz steigern als auch die Qualität der Versorgung sichern.

Die Petition und die geplanten Aktionen des BVND sind wichtige Schritte, um auf die möglichen negativen Folgen des Gesetzesentwurfs hinzuweisen. Es bleibt zu hoffen, dass die Gesetzgeber die Bedenken ernst nehmen und die notwendigen Anpassungen vornehmen.

 

Lauterbach in Chemnitz: Apothekerverband warnt vor Folgen der Apothekenreform

In Sachsen ist Wahlkampf, und Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) machte am Dienstag Station in Chemnitz. Im Rahmen seiner Reise nahm er an der feierlichen Übergabe eines Neubaus des Klinikums Chemnitz teil. Diese Veranstaltung ist Teil einer Reihe von Aktivitäten vor der Landtagswahl in Sachsen am 1. September. Laut einer Umfrage von Infratest Dimap im Auftrag des MDR vom 20. Juni liegen die Sozialdemokraten in Sachsen derzeit bei historisch niedrigen sieben Prozent, was die Präsenz von politischen Prominenten umso wichtiger macht.

Nach der Veranstaltung stellte sich Lauterbach gemeinsam mit der sächsischen Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, Petra Köpping (SPD), in Chemnitz den Fragen der Bürgerinnen und Bürger. Petra Köpping warb auf Instagram für die Teilnahme an diesem politischen Abend, der ernste Themen und konstruktive Lösungsansätze in einer lockeren Atmosphäre versprach.

Der Sächsische Apothekerverband (SAV) war ebenfalls vor Ort. Vor dem Veranstaltungsort „Das Tietz“ betrieb der Verband einen Infostand und verteilte Postkarten sowie Plakate, um über die geplante Apothekenreform und deren Auswirkungen zu informieren. Laut einer Sprecherin des SAV sollte die Bevölkerung über die geplanten Änderungen aufgeklärt werden.

In einer am Montag veröffentlichten Pressemitteilung äußerte sich der SAV-Vorsitzende Thomas Dittrich besorgt über die aktuelle Lage der Apotheken in Sachsen. Er betonte, dass die fortschreitende Unterfinanzierung der wohnortnahen Arzneimittelversorgung mittlerweile zu merklichen Einschränkungen für die Bevölkerung führe. Im ersten Halbjahr 2024 hätten bereits 17 Apotheken in Sachsen geschlossen, was knapp zwei Prozent der Gesamtzahl ausmache. Damit liege die Anzahl der Apotheken in Sachsen deutlich unter 900, so Dittrich.

Dittrich kritisierte die geplante Apothekenreform von Karl Lauterbach scharf. Diese gehe weder auf die offenkundige Unterfinanzierung noch auf den gravierenden Mangel an pharmazeutischem Fachpersonal mit nachhaltigen Lösungsvorschlägen ein. Er bezeichnete die Reform als „Mogelpackung“ und warnte, dass ohne eine deutliche finanzielle Verbesserung weitere Apotheken schließen könnten. Fast acht Prozent der Apotheken in Sachsen arbeiten laut SAV defizitär, und ein weiteres Drittel befindet sich in wirtschaftlicher Schieflage.

Um auf die Gefahren der Reform aufmerksam zu machen, planen die Apothekenteams am 28. August in Dresden und parallel dazu in Erfurt, Thüringen, Demonstrationen. Diese Aktionen sollen die Problematik der Apothekenreform und deren potenziell negative Auswirkungen auf die medizinische Versorgung der Bevölkerung in den Fokus rücken.

Die geplante Apothekenreform von Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach sorgt in Sachsen für erhebliche Unruhe. Die alarmierenden Zahlen des Sächsischen Apothekerverbands zeigen, dass die Versorgung mit Arzneimitteln vor Ort zunehmend gefährdet ist. 17 Apothekenschließungen im ersten Halbjahr 2024 sprechen eine deutliche Sprache. Besonders besorgniserregend ist, dass fast ein Drittel der Apotheken in wirtschaftlicher Schieflage ist.

Lauterbachs Reform scheint die Kernprobleme nicht anzugehen. Eine nachhaltige Lösung muss sowohl die Unterfinanzierung als auch den Fachkräftemangel adressieren. Andernfalls droht eine weitere Verschlechterung der Versorgungslage. Die geplanten Demonstrationen in Dresden und Erfurt sind ein notwendiges Signal, um die Dringlichkeit des Problems zu verdeutlichen. Es bleibt zu hoffen, dass die Politik die Rufe nach Hilfe erhört und die notwendigen Schritte einleitet, um die wohnortnahe Arzneimittelversorgung langfristig zu sichern.

 

Gericht weist AEPs Lastschriftgebühr zurück

Das Landgericht Aschaffenburg hat die von der AEP GmbH eingeführte Lastschriftgebühr für unzulässig erklärt. Der Pharmagroßhändler hatte seinen Kunden eine Vergütung von 0,45 Prozent angeboten, wenn sie das Lastschriftverfahren nutzen. Dies begründete AEP damit, dass das Verfahren administrativ weniger aufwendig sei und dadurch erhebliche Arbeitsstunden eingespart werden könnten. Diese Vorteile sollten durch die Gebühr belohnt werden.

AEP argumentierte, dass die gesamte Abwicklung des Zahlungsverkehrs im Lastschriftverfahren deutlich einfacher sei als bei Überweisungen. Bezogen auf 2500 Kunden würden mehrere Personentage eingespart, was zu weniger Arbeit, höherer Qualität und weniger Fehlern führe. Diese Einsparungen rechtfertigten die zusätzliche Vergütung, so der Großhändler.

Das Landgericht ließ sich jedoch nicht überzeugen und sah in der Gebühr eine Umgehung des Skonto-Verbots des Bundesgerichtshofs (BGH). Die Richter betonten, dass es keinen ersichtlichen Grund gebe, warum die Vorteile des Lastschriftverfahrens gerade jetzt erkannt worden seien. AEP habe nicht ausreichend belegen können, dass die Einführung der Lastschriftvergütung hauptsächlich zur Verbesserung interner Abläufe und zur Vorfinanzierung von Ware diene. Eine solche Maßnahme hätte bereits früher umgesetzt werden können.

Das Gericht stellte zudem fest, dass AEP nicht nachgewiesen habe, dass aufgrund des neuen Vergütungsmodells eine erhebliche Anzahl neuer Lastschriftvereinbarungen abgeschlossen worden sei. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass bereits vorher viele Apotheker Einzugsermächtigungen erteilt hätten, da auch sie von den Vorteilen des Lastschriftverfahrens profitieren.

Um eine versteckte Rabattierung oder Skontierung auf verschreibungspflichtige Arzneimittel auszuschließen, hätte AEP die Vergütung auf frei verkäufliche Waren beschränken können. Der Einwand, dass eine solche Trennung bei der Rechnungsstellung mit erheblichem Aufwand verbunden sei, wurde vom Gericht nicht akzeptiert.

Die Richter befanden außerdem, dass die Entlohnung in einem beachtlichen Missverhältnis zur Gegenleistung der Apotheker stehe. Apotheker hätten erhebliche Vorteile durch das Lastschriftverfahren, da sie Zahlungen innerhalb von sechs Wochen zurückholen könnten. Die Apotheker müssten lediglich einmal das SEPA-Lastschriftmandat unterzeichnen und die Abbuchung zu einem von AEP gewählten Zeitpunkt dulden.

Durch die Vergütung erhielten Apotheker abhängig vom Bestellwert teilweise erhebliche Entlohnungen, ohne eine messbare Gegenleistung zu erbringen. Bei einem Bestellvolumen von 10.000 Euro betrüge die Vergütung beispielsweise 45 Euro.

Das Gericht erkannte zwar die Absicht an, nach Wegfall der Skontierungsmöglichkeit schnelle Zahlungseingänge zu erzielen. Jedoch zeige der enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem BGH-Urteil, der Kündigung der bisherigen Zahlungsbedingungen und der Einführung neuer Konditionen, dass die Hauptintention die Umgehung des Skontoverbots sei.

Unabhängig von der Benennung des Nachlasses, ob als Skonto, Rabatt oder durch eine gesonderte Lastschriftvereinbarung, führe dies zu einer vom BGH als unzulässig festgestellten Unterschreitung der Mindestpreise gemäß § 2 der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV). Dies verstoße gegen die Marktverhaltensregeln, die von allen Pharmagroßhändlern einzuhalten seien, und beeinträchtige die Interessen der Mitbewerber erheblich.

Das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg gegen die Lastschriftgebühr von AEP ist eine richtige und wichtige Entscheidung. Der Versuch, eine Vergütung für ein Verfahren einzuführen, das ohnehin administrativ vorteilhaft ist, erscheint wie eine gezielte Umgehung des Skonto-Verbots.

Die Argumentation von AEP, die Vorteile des Lastschriftverfahrens belohnen zu wollen, konnte die Richter nicht überzeugen. Die zeitliche Nähe zum Skonto-Urteil des BGH wirft zu viele Fragen auf. Warum gerade jetzt diese Vorteile entdeckt werden sollen, bleibt unklar.

Es ist zudem fraglich, ob die angekündigten administrativen Einsparungen tatsächlich so hoch sind, dass sie eine Vergütung rechtfertigen. Die Tatsache, dass eine solche Maßnahme bereits früher hätte eingeführt werden können, untermauert die Skepsis des Gerichts. Auch der Einwand, dass eine Trennung der Konditionen für verschreibungspflichtige und frei verkäufliche Waren zu aufwendig sei, wirkt wenig glaubhaft.

Letztlich schützt das Urteil den fairen Wettbewerb und verhindert, dass durch kreative Vergütungsmodelle die Mindestpreise unterlaufen werden. Es sichert gleiche Bedingungen für alle Pharmagroßhändler und bewahrt die Transparenz im Markt. Das Urteil ist daher nicht nur juristisch, sondern auch marktpolitisch gerechtfertigt.

 

BMG warnt vor Missbrauch von Medizinalcannabis: Engmaschige Beobachtung angekündigt

Die CDU/CSU-Fraktion hat Bedenken hinsichtlich des Missbrauchs von Medizinalcannabis zu Genusszwecken geäußert und beim Bundesgesundheitsministerium (BMG) nach Maßnahmen gegen diesen möglichen Missbrauch gefragt. Das Ministerium verweist auf die Verantwortung der Ärztinnen und Ärzte sowie der Apothekerinnen und Apotheker.

Die Nachfrage nach Medizinalcannabis steigt kontinuierlich an. In Deutschland werden bereits Lieferengpässe befürchtet, weshalb die Produktion ausgeweitet werden soll. Besonders stark wächst die Gruppe der selbstzahlenden Patientinnen und Patienten, die überwiegend ihre Rezepte über Telemedizinplattformen erhalten. Es besteht der Verdacht, dass es dabei weniger um Therapie als vielmehr um Konsum zu Genusszwecken geht. Die Deutsche Pharmazeutische Gesellschaft (DPhG) warnte, dass viele Online-Rezeptanbieter vor allem auf Gewinne und nicht auf eine sichere und zweckgerichtete Patientenversorgung abzielen.

Die Bundesregierung hat jedoch keine konkreten Pläne, um den möglichen Missbrauch von Medizinalcannabis zu Genusszwecken zu verhindern. Der Parlamentarische Staatssekretär Edgar Franke (SPD) erklärte in einer Antwort vom 17. Juli, dass das BMG weder die Möglichkeit noch die Berechtigung habe, die Angebote von Ärztinnen und Ärzten im Einzelfall zu überwachen oder zu überprüfen. Diese Aufgabe obliege den zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder.

Die schriftliche Anfrage hatte der CSU-Bundestagsabgeordnete Stephan Pilsinger eingereicht. Er verwies auf Medienberichte, wonach Jugendliche sehr einfach über Telemedizinanbieter an Medizinalcannabis gelangen könnten – „so schnell wie ein Pizza-Service“. Franke betonte, dass für die Verschreibung von Cannabis zu medizinischen Zwecken dieselben Regelungen wie für andere nicht-betäubungsmittelhaltige Arzneimittel gelten. Ärztliche Behandlungen müssen nach anerkannten fachlichen Standards erfolgen, was eine sorgfältige Indikationsstellung, besonders bei Kindern und Jugendlichen, voraussetzt. Dies gelte auch für die Telemedizin. Ärztinnen und Ärzte dürfen einer missbräuchlichen Verwendung ihrer Verschreibungen keinen Vorschub leisten.

Auch Apothekerinnen und Apotheker tragen Verantwortung. Nach § 17 Absatz 8 der Apothekenbetriebsordnung sind sie verpflichtet, einem erkennbaren Arzneimittelmissbrauch in geeigneter Weise entgegenzutreten.

Das Bundesgesundheitsministerium plant vorerst keine weiteren Maßnahmen, wird jedoch die Folgen der Teillegalisierung gemeinsam mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und dem GKV-Spitzenverband genau beobachten und auswerten.

Die steigende Nachfrage nach Medizinalcannabis und die damit verbundenen Herausforderungen werfen ein Licht auf die dringende Notwendigkeit klarer und durchsetzbarer Regelungen. Während die Verantwortung auf Ärztinnen, Ärzte und Apothekerinnen, Apotheker übertragen wird, bleibt die Frage, ob diese Maßnahmen ausreichend sind, um Missbrauch zu verhindern.

Der Hinweis auf die Zuständigkeit der Länderaufsichtsbehörden ist nachvollziehbar, entbindet jedoch das Bundesgesundheitsministerium nicht von der Verantwortung, einen umfassenden Rahmen zur Kontrolle und Prävention zu schaffen. Der schnelle und einfache Zugang zu Medizinalcannabis über Telemedizinplattformen, insbesondere für Jugendliche, ist alarmierend und bedarf einer strengeren Überwachung.

Die Warnungen der Deutschen Pharmazeutischen Gesellschaft sollten ernst genommen werden. Wenn wirtschaftliche Interessen über die Gesundheit der Patientinnen und Patienten gestellt werden, leidet die Glaubwürdigkeit des gesamten Systems. Es ist entscheidend, dass die Bundesregierung und die zuständigen Behörden eng zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass Medizinalcannabis ausschließlich für medizinische Zwecke genutzt wird.

Eine regelmäßige und transparente Berichterstattung über die Nutzung und die potenziellen Missbrauchsfälle von Medizinalcannabis wäre ein erster Schritt in die richtige Richtung. Nur so kann langfristig sichergestellt werden, dass der therapeutische Nutzen von Cannabis nicht durch Missbrauch zu Genusszwecken untergraben wird.

 

Redcare startet umstrittene Werbeoffensive: Apotheken erhalten unerwünschte Flyer

Der niederländische Konzern Redcare hat eine neue Werbeoffensive gestartet und sendet Flyer an Apotheken, um für das CardLink-Verfahren zu werben. Diese Maßnahme stieß bei Dirk Vongehr, dem Inhaber der Paradies-Apotheke in Köln, auf Verwunderung und Belustigung. Obwohl er nie bei Redcare bestellt hat, vermutet Vongehr, dass seine Adresse verkauft wurde.

„Ich finde die Aktion lustig, weil es mir zeigt, dass Geld für Dinge ausgegeben wird, die sich nicht lohnen“, sagt Vongehr. Vor wenigen Tagen erhielt er Post von Redcare, adressiert an seine Apotheke. Er deutet dies als Zeichen der Verzweiflung, da offenbar auch Apothekenadressen für Werbezwecke gekauft werden. Vongehr bestellt bei anderen Portalen und empfindet die Werbung als ineffektiv, da das CardLink-Verfahren bereits seit einiger Zeit auf dem Markt ist und seiner Meinung nach die Werbewirkung nachgelassen hat. Er bezweifelt, dass die Einnahmen von Redcare ausreichen, um die Werbekosten zu decken, und freut sich darüber, dass Geld verschwendet wird.

Die Auswirkungen des Versandhandels auf seinen Umsatz seien schwer zu verifizieren, so Vongehr weiter. Seit der Einführung des E-Rezepts profitiere seine Apotheke jedoch von ihrer Innenstadtlage. Kunden, die von der Arztpraxis nach Hause kommen und auf die Signatur ihres E-Rezepts warten müssen, besuchen seine Apotheke später in Ruhe. Vongehr betont, dass er und sein Team das E-Rezept von Anfang an positiv dargestellt und die Kunden umfassend aufgeklärt haben. Negative Eindrücke und Unzufriedenheit sollten so vermieden werden. Bei längeren Wartezeiten bietet er den Kunden sogar einen Kaffee an.

Redcare hat auch andere Apotheken mit Werbung angeschrieben. Es ist nicht das erste Mal, dass der Konzern auf diese Weise auf sich aufmerksam macht. In Nordrhein-Westfalen suchte Redcare bereits per Posteinwurf nach neuen Mitarbeitern und hat auch telefonisch versucht, Personal abzuwerben. Vor kurzem kontaktierte ein Personaldienstleister eine Apotheke in Sachsen-Anhalt, um eine Angestellte abzuwerben.

Die aktuelle Werbeoffensive von Redcare zeigt, wie hart umkämpft der Markt im Versandhandel ist. Es ist verständlich, dass Unternehmen wie Redcare versuchen, ihre Dienstleistungen und Produkte aggressiv zu vermarkten, um Marktanteile zu gewinnen. Doch die Reaktion von Dirk Vongehr verdeutlicht, dass nicht jede Marketingmaßnahme erfolgreich ist.

Der Fall wirft Fragen über den Datenschutz und den Verkauf von Adressdaten auf. Vongehrs Verdacht, dass seine Apothekenadresse verkauft wurde, sollte alarmieren und zeigt die Notwendigkeit strengerer Kontrollen und Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten.

Die Einführung des E-Rezepts hat das Apothekengeschäft verändert. Während Apotheken in Innenstädten wie die von Vongehr profitieren, kämpfen andere, insbesondere in Ärztehäusern, mit den Veränderungen. Es ist wichtig, dass Apotheken wie die Paradies-Apotheke innovative Wege finden, um ihre Kunden zu halten und zu binden. Vongehrs Ansatz, das E-Rezept positiv zu besetzen und Kundenaufklärung zu betreiben, könnte als Vorbild für andere Apotheken dienen.

Letztlich zeigt der Vorfall, dass trotz aggressiver Werbemaßnahmen die Qualität des Kundenservice und die lokale Verankerung entscheidende Faktoren für den Erfolg einer Apotheke bleiben.

 

ApoRG hebelt Zuweisungsverbot aus: Freie Apothekenwahl in Gefahr?

Die direkte Übermittlung von E-Rezepten von Arztpraxen an Apotheken ist in Deutschland ein kontroverses Thema. Während die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Berlin dies unter bestimmten Bedingungen erlaubt sieht, widersprechen die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und das Bundesgesundheitsministerium (BMG) dieser Auffassung. Im Mittelpunkt des Streits steht die Frage, ob diese Praxis gegen die freie Apothekenwahl verstößt.

Laut der KV Berlin verstoße die direkte Übermittlung von E-Rezepten durch Arztpraxen an Apotheken nicht gegen gesetzliche Bestimmungen, sofern eine Einverständniserklärung der Bewohner von Pflegeheimen vorliegt. Diese Position widerspricht den traditionellen Regelungen, die die freie Apothekenwahl und das Zuweisungsverbot schützen sollen. Grundlage dieser Regelungen sind § 31 Absatz 2 der Musterberufsverordnung für Ärzte (MBO), § 11 Absatz 1 des Apothekengesetzes (ApoG) sowie § 24 Absatz 2 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO), die die Einrichtung von Rezeptsammelstellen in Arztpraxen untersagen.

Im Gegensatz dazu vertritt die KBV die Auffassung des BMG, dass Vertragsärzte und Krankenkassen Versicherte nicht dazu beeinflussen dürfen, ihre Rezepte in einer bestimmten Apotheke einzulösen. Eine direkte oder indirekte Zuweisung von Verordnungen an bestimmte Apotheken sei unzulässig. Die Belieferung von Heimbewohner durch Apotheken sei nur dann gestattet, wenn diese ihr schriftliches Einverständnis gegeben haben, und dies nur durch entsprechende Verträge zwischen Apotheke und Pflegeeinrichtung.

Für Arztpraxen, die Bewohner von Pflegeheimen betreuen, ist die Ausstellung von E-Rezepten über die elektronische Gesundheitskarte (eGK) derzeit kaum praktikabel, da Pflegeheime erst ab Sommer 2025 an die Telematikinfrastruktur (TI) angebunden werden müssen. Alternativ wird der Token-Ausdruck verwendet, wobei eine direkte Übermittlung der digitalen Verordnungen an Apotheken nicht regelhaft erlaubt ist.

Die KBV fordert daher, den Pflegeeinrichtungen den Zugriff auf den E-Rezept-Fachdienst zu ermöglichen. Dies würde ihnen erlauben, als bevollmächtigte Vertreter der Bewohner die Verordnungen zu verwalten und an Apotheken zu übermitteln, einschließlich der Einsichtnahme in alle relevanten Verordnungsinformationen wie Dosieranweisungen.

Eine mögliche Lösung bietet das Apothekenreformgesetz (ApoRG), das eine Änderung von § 12a ApoG vorsieht. Diese Änderung würde es Betreibern von Pflegeheimen ermöglichen, Vereinbarungen mit Ärzten zu treffen, um Verschreibungen, einschließlich E-Rezepten, direkt an eine Apotheke weiterzuleiten. Diese Regelung soll jedoch nur für Bewohner gelten, die einer Versorgung durch die heimversorgende Apotheke zugestimmt haben.

Sollte kein Heimversorgungsvertrag zwischen Pflegeeinrichtung und Apotheke bestehen, dürfen Verordnungen aus Arztpraxen nur dann an Apotheken übermittelt werden, wenn die Heimbewohner sich selbst mit Arzneimitteln versorgen. Andernfalls müssen die Verordnungen den Versicherten direkt ausgehändigt werden.

Die Diskussion um die direkte Übermittlung von E-Rezepten bleibt damit komplex und rechtlich umstritten. Während die KV Berlin eine flexiblere Interpretation vertritt, halten die KBV und das BMG an den traditionellen Regelungen fest, um die freie Apothekenwahl zu gewährleisten. Das Apothekenreformgesetz könnte jedoch künftig eine praktikable Lösung bieten und den Prozess für Pflegeeinrichtungen und ihre Bewohner erleichtern.

Die Diskussion um die direkte Übermittlung von E-Rezepten von Arztpraxen an Apotheken offenbart tiefgreifende Unterschiede in der Interpretation gesetzlicher Bestimmungen. Die Kassenärztliche Vereinigung Berlin setzt auf Flexibilität und Praktikabilität, insbesondere im Hinblick auf die Bedürfnisse von Pflegeheimen. Ihre Haltung mag pragmatisch erscheinen, doch steht sie im Widerspruch zu den bewährten Prinzipien der freien Apothekenwahl und des Zuweisungsverbots.

Die Position der KBV und des Bundesgesundheitsministeriums ist klar: Vertragsärzte und Krankenkassen dürfen keinen Einfluss darauf nehmen, in welcher Apotheke Versicherte ihre Rezepte einlösen. Dies schützt nicht nur die Wahlfreiheit der Patient, sondern verhindert auch potenzielle Interessenkonflikte und Wettbewerbsverzerrungen.

Das geplante Apothekenreformgesetz bietet einen möglichen Kompromiss. Es erlaubt Vereinbarungen zwischen Pflegeheimen und Ärzten zur direkten Weiterleitung von E-Rezepten an Apotheken. Diese Regelung könnte die administrativen Hürden für Pflegeheime reduzieren, ohne die freie Apothekenwahl grundsätzlich zu gefährden.

Letztlich muss der Gesetzgeber eine Balance finden zwischen praktischen Lösungen für Pflegeheime und der Wahrung grundlegender Prinzipien. Eine sorgfältige Abwägung und klare gesetzliche Regelungen sind notwendig, um beiden Seiten gerecht zu werden und die Interessen der Patienten zu schützen.

 

Stiko bleibt bei bewährter Pneumokokken-Impfung: Keine Empfehlung für neuen 20-valenten Impfstoff

Seit März ist der 20-valente Pneumokokken-Impfstoff Prevenar 20 zur Grundimmunisierung von Säuglingen sowie zur Impfung von Kleinkindern, Kindern und Jugendlichen zugelassen. Der Impfstoff schützt vor 20 Typen des Bakteriums Streptococcus pneumoniae, das unter anderem Lungenentzündung, Blutvergiftung und Hirnhautentzündung verursachen kann. Trotz der erweiterten Zulassung hat die Ständige Impfkommission (Stiko) entschieden, ihre bisherigen Impfempfehlungen beizubehalten. Säuglinge sollen weiterhin mit einem 13- oder 15-valenten Pneumokokken-Impfstoff geimpft werden, Frühgeborene nach dem bisherigen Schema.

Diese Entscheidung der Stiko basiert auf Erkenntnissen aus vier randomisierten klinischen Studien der Phase II und III mit über 5100 Säuglingen. Die Studien zeigten, dass die Sicherheitsprofile von PCV20 und PCV13 vergleichbar sind. Allerdings fehlen klinische Wirksamkeitsdaten für PCV20 bei Säuglingen, Kindern und Jugendlichen. Immunogenitätsdaten deuten darauf hin, dass die IgG-Antikörper-Konzentrationen nach einer PCV20-Impfung geringer sind als nach einer PCV13-Impfung. Zudem wurde für einige der 13 gemeinsamen Serotypen das von der EMA definierte Nichtunterlegenheitskriterium nicht erreicht.

Besonders bei Frühgeborenen gibt es keine Daten zur Immunogenität von PCV20. Da diese Gruppe besonders anfällig ist, kann die Stiko PCV20 für sie nicht ohne weiteres empfehlen. Die Stiko wird weiterhin neue Daten und Studienergebnisse zur PCV20-Impfung evaluieren und verschiedene offene Fragen klären müssen. Dazu gehören die Auswirkungen der verminderten Immunogenität von PCV20 im Vergleich zu PCV13, die mögliche Wirksamkeit eines vier-Dosen-PCV20-Schemas im Vergleich zu einem drei-Dosen-PCV13-Schema und der Nutzen der sieben zusätzlichen Serotypen in PCV20 unter Berücksichtigung des Replacement-Effekts.

Insgesamt bleibt unklar, ob die erweiterte Serotypenabdeckung von PCV20 die reduzierte Immunogenität im Vergleich zu PCV13 kompensieren kann und zu einer weiteren Reduktion der Krankheitslast führt. Die Stiko wird ihre Empfehlungen auf Basis neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse gegebenenfalls anpassen.

Die Entscheidung der Stiko, bei der bisherigen Empfehlung für die Pneumokokken-Impfung von Säuglingen und Frühgeborenen zu bleiben, ist ein Balanceakt zwischen Vorsicht und Fortschritt. Auf den ersten Blick mag es enttäuschend erscheinen, dass der neue 20-valente Impfstoff Prevenar 20 nicht sofort eine breitere Anwendung findet, besonders angesichts seines Potenzials, vor mehr Serotypen zu schützen.

Jedoch ist diese Vorsicht berechtigt. Die vorhandenen Daten zeigen zwar ein vergleichbares Sicherheitsprofil zu den bestehenden Impfstoffen, aber die geringere Immunogenität und das Nichterreichen der Nichtunterlegenheitskriterien für einige Serotypen werfen berechtigte Fragen auf. Besonders bei Frühgeborenen, die zu den verletzlichsten Patienten gehören, ist es entscheidend, auf bewährte Impfstoffe zu setzen, deren Wirksamkeit und Sicherheit umfassend belegt sind.

Die Stiko zeigt durch ihre Entscheidung, dass sie sich nicht von kurzfristigen Erfolgen blenden lässt, sondern den langfristigen Schutz und die Gesundheit der Kinder im Blick hat. Der Ruf nach weiteren Studien und Daten zur PCV20-Impfung unterstreicht das Engagement für eine fundierte und evidenzbasierte Impfpolitik.

Letztlich ist es beruhigend zu wissen, dass bei der Impfempfehlung für unsere Jüngsten die Wissenschaft und nicht der Hype über neue Technologien im Vordergrund steht. Eltern können darauf vertrauen, dass die Gesundheit ihrer Kinder mit höchster Sorgfalt und auf Basis der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse geschützt wird.

 

Anpassung der Grippe-Impfempfehlungen: Stiko folgt WHO

Die Ständige Impfkommission (Stiko) hat ihre Empfehlungen für Influenza-Impfstoffe angepasst und folgt damit den Vorgaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO). Die WHO hatte im Herbst 2023 empfohlen, auf Grippeimpfstoffe ohne die B/Yamagata-Linie umzustellen, eine Entscheidung, die auch von der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) unterstützt wird.

Gemäß der neuen Empfehlung sollen Personen ab 60 Jahren einen inaktivierten Influenza-Hochdosis-Impfstoff erhalten. Für Personen ab sechs Monaten mit entsprechender Indikation wird ebenfalls ein inaktivierter Influenza-Impfstoff empfohlen. Die Zusammensetzung dieser Impfstoffe soll den von der WHO empfohlenen Antigenkombinationen entsprechen. Kinder und Jugendliche im Alter von zwei bis 17 Jahren können, sofern keine Kontraindikation vorliegt, auch mit einem lebend-attenuierten Influenza-Impfstoff (LAIV) geimpft werden.

Die Stiko empfiehlt zukünftig den Einsatz trivalenter statt quadrivalenter Grippeimpfstoffe. Trivalente Impfstoffe sollen in Deutschland ab der Saison 2025/2026 verfügbar sein. Für die Saison 2024/2025 wird erwartet, dass LAIV-Impfstoffe erhältlich sein werden. Bis zur vollen Verfügbarkeit trivalenter Impfstoffe bleibt der Einsatz inaktivierter quadrivalenter Impfstoffe während einer Übergangszeit weiterhin möglich, jedoch längstens bis zur Saison 2025/2026.

Die Entscheidung der WHO, zurück zu trivalenten Grippeimpfstoffen zu wechseln, basiert auf der Beobachtung, dass seit März 2020 nur wenige Fälle von Influenza-Erkrankungen mit der B/Yamagata-Linie dokumentiert wurden. Es wird daher angenommen, dass dieser Stamm nicht mehr weltweit zirkuliert. Folglich soll die B/Yamagata-Komponente aus allen Influenza-Impfstoffen entfernt werden.

Während der Übergangszeit bleibt die Verwendung inaktivierter quadrivalenter Impfstoffe erlaubt. Die Verwendung quadrivalenter LAIV-Impfstoffe wird jedoch nicht empfohlen. Sollte kein trivalenter LAIV-Impfstoff verfügbar sein, sollte ein inaktivierter Influenza-Impfstoff (Totimpfstoff) verabreicht werden.

Die Anpassungen der Influenza-Impfempfehlungen durch die Stiko spiegeln die globalen epidemiologischen Entwicklungen und die Empfehlungen internationaler Gesundheitsorganisationen wider. Ziel ist es, die Effektivität der Impfstoffe zu maximieren und den Schutz der Bevölkerung vor Influenza zu gewährleisten.

Die jüngsten Änderungen der Stiko zur Influenza-Impfung sind ein kluger und notwendiger Schritt, um den Schutz der Bevölkerung zu optimieren. Die Entscheidung, die B/Yamagata-Komponente aus den Impfstoffen zu entfernen, basiert auf fundierten epidemiologischen Daten und folgt der wissenschaftlichen Evidenz. Dies zeigt, dass die Stiko flexibel auf veränderte Bedingungen reagiert und die Gesundheit der Bevölkerung in den Mittelpunkt stellt.

Die Übergangsphase, in der sowohl trivalente als auch quadrivalente Impfstoffe verwendet werden können, ist eine vernünftige Lösung, um Engpässe zu vermeiden und sicherzustellen, dass jeder, der eine Impfung benötigt, diese auch erhält. Die Einführung trivalenter Hochdosis-Impfstoffe für ältere Menschen ist besonders begrüßenswert, da diese Gruppe ein höheres Risiko für schwere Krankheitsverläufe hat.

Insgesamt sind die angepassten Empfehlungen ein Zeichen dafür, dass die öffentliche Gesundheit kontinuierlich evaluiert und verbessert wird. Die Bevölkerung kann darauf vertrauen, dass die getroffenen Maßnahmen auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen und darauf abzielen, den bestmöglichen Schutz vor Influenza zu bieten.

 

Forschungsministerin fordert Lockerung der Gesetze zur Embryonenforschung

In Deutschland behindern zahlreiche Gesetze die wissenschaftliche Forschung, so die Einschätzung von Forschungsministerin Bettina Stark-Watzinger. Die FDP-Politikerin plädiert für eine Überarbeitung des derzeitigen rechtlichen Rahmens, der mehrere Jahrzehnte alt ist. In einem Impulspapier ihres Ministeriums, das zuerst von der »Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung« berichtet wurde, wird betont, dass die bestehenden Regelungen angesichts der schnellen Fortschritte in der Zellbiologie und der medizinischen Forschung - insbesondere im internationalen Vergleich - nicht mehr zeitgemäß seien.

Das Dokument, mit dem Titel »Offensive für Technologieoffenheit«, wurde an verschiedene Forschungsinstitutionen versandt und zielt darauf ab, eine Debatte über größere Freiräume in der Wissenschaft anzustoßen. Es wird argumentiert, dass eine Reihe von Gesetzen die Innovation und den technologischen Fortschritt in Deutschland hemmen. Der gegenwärtige Fokus liege zu sehr auf Risiken und Bedenken, während die Analyse von Chancen und Perspektiven oft vernachlässigt werde.

Besonders hervorgehoben werden das Embryonenschutzgesetz und das Stammzellgesetz, die deutschen Forschern zu enge Grenzen setzen. Weiterhin wird angemerkt, dass Kernfusion nicht den gleichen strengen Regeln unterliegen könne wie die riskantere Kernspaltung. Daher wird eine schnelle Vorbereitung zur Erarbeitung eines Fusionsgesetzes gefordert. Zudem sollten die Rahmenbedingungen für den Einsatz von künstlicher Intelligenz vereinfacht werden.

Stark-Watzinger betont, dass die Überarbeitung dieser Gesetze notwendig sei, um Deutschland als Standort für Spitzenforschung und technologische Innovation zu stärken. Dabei dürfe der Schutz von Embryonen und anderen ethischen Aspekten nicht vernachlässigt, sondern müsse im Kontext der modernen Wissenschaft und der globalen Entwicklungen neu bewertet werden. Die Debatte, die durch das Impulspapier angestoßen wird, soll dazu beitragen, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen ethischen Bedenken und wissenschaftlichem Fortschritt zu finden.

Die Forderung nach mehr Freiraum für die Forschung ist in der Tat ein schwieriges Thema. Einerseits ist es unbestreitbar, dass Deutschland, wenn es seine Position als führender Standort für wissenschaftliche Innovation behaupten will, seine rechtlichen Rahmenbedingungen an die modernen Gegebenheiten anpassen muss. Die rasanten Fortschritte in der Zellbiologie und der medizinischen Forschung bieten enorme Chancen, die wir nicht verpassen dürfen.

Andererseits steht der Schutz von Embryonen und anderen ethischen Aspekten nicht ohne Grund im Fokus der bestehenden Gesetze. Diese Regelungen basieren auf tief verwurzelten ethischen Überzeugungen und dem Schutz des menschlichen Lebens. Eine Lockerung dieser Gesetze darf nicht leichtfertig erfolgen, sondern muss sorgfältig abgewogen werden, um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen wissenschaftlichem Fortschritt und ethischen Prinzipien zu gewährleisten.

Es ist erfreulich, dass die Diskussion um eine Überarbeitung der Gesetze angestoßen wird. Wichtig ist dabei, dass alle relevanten Perspektiven berücksichtigt werden – sowohl die der Wissenschaft als auch die der Ethik. Nur so kann eine Lösung gefunden werden, die sowohl den Fortschritt fördert als auch die ethischen Standards wahrt.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

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