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APOTHEKE | Medienspiegel & Presse |
Heute wurde eine wegweisende Vereinbarung zwischen dem Deutschen Apothekerverband (DAV) und dem GKV-Spitzenverband wirksam, die die Friedenspflicht für E-Rezepte regelt. Diese Ergänzung zum Rahmenvertrag gemäß § 129 Absatz 2 SGB V trat retrospektiv zum Jahresanfang in Kraft und adressiert die zahlreichen technischen Herausforderungen bei der Einführung des elektronischen Rezepts.
In der Einführungserklärung der Vereinbarung betonen sowohl der DAV als auch der GKV-Spitzenverband die mit dem Start des E-Rezepts verbundenen technischen Schwierigkeiten, insbesondere bei der ordnungsgemäßen Erstellung der Verordnungen. Fehler sowohl im Fachdienst der Gematik als auch in der Praxis wurden als zentrale Problemfelder identifiziert. Eine wesentliche Nachbesserung ist erforderlich, um sicherzustellen, dass nur vollständige und formal fehlerfreie E-Rezepte die Apotheken erreichen.
Die Friedenspflicht gilt vorerst bis zum Ende des Jahres 2024 und umfasst spezifische Szenarien. Dazu gehört unter anderem, dass Apotheken Anspruch auf Vergütung haben, wenn grundlegende Angaben wie die Berufsbezeichnung des verschreibenden Arztes, die Darreichungsform oder spezifische Packungsgrößen fehlen. Weiterhin wurde festgehalten, dass die Apotheke keine Prüfverpflichtung für die Richtigkeit der Telefonnummer oder eine Ergänzungspflicht hat, sofern die identifizierende Person bekannt ist.
Die Vereinbarung behandelt ebenfalls einfache, jedoch bedeutende Informationen auf dem Rezept, wie die Praxis-/Klinikanschrift, die numerische Existenz der Arztnummer und die BSNR/Standortnummer. Die "Augenmaß-Klausel" in § 5 der Zusatzvereinbarung empfiehlt den Krankenkassen, formale Abweichungen von ordnungsgemäßen elektronischen Verordnungen angemessen zu behandeln, wobei letzte Entscheidung im Ermessen der jeweiligen Kasse bleibt.
Für den Fall weiterer technischer Probleme beim E-Rezept verpflichten sich DAV und GKV-SV, kurzfristig zu prüfen, wie diese den Vergütungsanspruch der Apotheken beeinflussen könnten. Beide Seiten sind ebenfalls dazu angehalten, Fehler der Gematik über das Ticket-System zu melden, um eine kontinuierliche Verbesserung der technischen Umsetzung des E-Rezepts sicherzustellen.
Die Vereinbarung zur Friedenspflicht ist ein weiterer Schritt zur Anpassung an die Herausforderungen der digitalen Gesundheitsversorgung und zielt darauf ab, sicherzustellen, dass Patienten auch während der Übergangsphase auf das E-Rezept uneingeschränkt medizinisch versorgt werden können.
Die neue Vereinbarung zur Friedenspflicht beim E-Rezept zwischen dem Deutschen Apothekerverband (DAV) und dem GKV-Spitzenverband ist ein bedeutender Schritt, um die Einführung des elektronischen Rezepts in Deutschland zu stabilisieren. Angesichts der technischen Herausforderungen und der Fehleranfälligkeit bei der Ausstellung elektronischer Verordnungen ist diese Regelung dringend erforderlich.
Die Friedenspflicht gewährt den Apotheken eine gewisse Sicherheit und Vergütung, auch wenn formale Angaben auf den E-Rezepten unvollständig sind. Dies ist besonders wichtig, um sicherzustellen, dass administrative Probleme nicht die Patientenversorgung gefährden. Die "Augenmaß-Klausel" bietet den Krankenkassen einen Spielraum, um in Einzelfällen flexibel zu entscheiden, ob formale Fehler zu Retaxationen führen sollten oder nicht, was zu einer gerechteren Abwicklung führt.
Es ist lobenswert, dass DAV und GKV-SV sich verpflichten, technische Probleme schnell zu identifizieren und zu beheben, indem sie Fehler der Gematik umgehend melden. Dies zeigt ein gemeinsames Engagement, die Qualität und Zuverlässigkeit des E-Rezepts kontinuierlich zu verbessern.
Für die Zukunft bleibt jedoch die Herausforderung, sicherzustellen, dass nur vollständige und fehlerfreie E-Rezepte die Apotheken erreichen. Die Friedenspflicht sollte daher so lange verlängert werden, bis eine reibungslose und zuverlässige Umsetzung des E-Rezepts gewährleistet ist, um die Gesundheitsversorgung in Deutschland nachhaltig zu verbessern.
Von Engin Günder, Fachjournalist
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