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  • 27.06.2024 – Verfassungsgericht Thüringen kippt Ausgangsbeschränkungen
    27.06.2024 – Verfassungsgericht Thüringen kippt Ausgangsbeschränkungen
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Am 26. Juni 2024 verkündete der Thüringer Verfassungsgerichtshof ein wegweisendes Urteil im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens, das durch einen...

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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Verfassungsgericht Thüringen kippt Ausgangsbeschränkungen

 

Entscheidung stärkt Grundrechte in Pandemiezeiten

Am 26. Juni 2024 verkündete der Thüringer Verfassungsgerichtshof ein wegweisendes Urteil im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens, das durch einen Antrag der AfD-Fraktion im Thüringer Landtag ausgelöst wurde. Das Gericht entschied mit deutlichen Worten, dass die Verlängerung der Regelung zur Anordnung nächtlicher Ausgangsbeschränkungen für nicht geimpfte und nicht genesene Personen gemäß der Thüringer Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO) aus dem Januar 2022 verfassungswidrig war.


Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Corona-Verordnung von Januar 2022 in Bezug auf die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen nicht den erforderlichen formalen Begründungsanforderungen genügte. Insbesondere bei langandauernden und grundrechtlich einschneidenden Maßnahmen sei eine klare und nachvollziehbare Begründung unabdingbar, um die Rechtfertigung für derartige Eingriffe in die persönlichen Freiheitsrechte der Bürger transparent zu machen.

Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die Ausgangsbeschränkungen das Grundrecht auf körperliche Bewegungsfreiheit verletzten. Der Verfassungsgerichtshof betonte den strengen Rechtfertigungsmaßstab, der zum Zeitpunkt des Verordnungserlasses galt und der nur unter besonderen Umständen Ausgangsbeschränkungen zuließ. In diesem Kontext wogen die geringen Effekte der Maßnahme zur Pandemiebekämpfung im Vergleich zu den schwerwiegenden Einschränkungen der persönlichen Bewegungsfreiheit der Bürger besonders schwer.

Das Gericht verwies auch auf die Unzulässigkeit des Normenkontrollantrags in Bezug auf weitere Vorschriften der Corona-Verordnung, da die Antragstellerin die prozessualen Anforderungen nicht erfüllte. Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen und rechtlich fundierten Argumentation in verfassungsrechtlichen Streitfragen und verdeutlicht gleichzeitig die Grenzen, innerhalb derer Maßnahmen zum Infektionsschutz erlassen und durchgesetzt werden können.


Kommentar:

Das Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofs stellt einen bedeutenden Schritt im Diskurs über die Balance zwischen Infektionsschutzmaßnahmen und Grundrechten dar. Die Entscheidung, dass die Verlängerung der nächtlichen Ausgangsbeschränkungen für nicht geimpfte und nicht genesene Personen verfassungswidrig war, sendet ein klares Signal über die Notwendigkeit einer rechtsstaatlichen Durchsetzung von Eindämmungsmaßnahmen.

Die Kritik des Gerichts an der unzureichenden Begründung der Maßnahme unterstreicht die Bedeutung der Transparenz und Nachvollziehbarkeit bei der Einschränkung fundamentaler Freiheitsrechte. Insbesondere in Zeiten anhaltender gesundheitlicher Krisen müssen staatliche Eingriffe in die persönliche Bewegungsfreiheit auf einer soliden rechtlichen Grundlage stehen und nachvollziehbare Effekte auf die Pandemiebekämpfung vorweisen können.

Die Entscheidung erinnert uns daran, dass auch in Ausnahmezuständen wie einer Pandemie die Grundprinzipien der Verfassung unantastbar bleiben müssen. Sie stellt sicher, dass staatliche Maßnahmen nicht willkürlich und ohne hinreichende Rechtfertigung durchgesetzt werden können. Dies ist ein wesentlicher Schutzmechanismus für die Bürger und stärkt das Vertrauen in die Rechtsstaatlichkeit.

Die Ablehnung weiterer Teile des Normenkontrollantrags zeigt zudem die klare Linie des Gerichts in Bezug auf prozessuale Sorgfalt und die Einhaltung formeller Anforderungen. Dies unterstreicht die Notwendigkeit einer professionellen juristischen Auseinandersetzung in derart komplexen rechtlichen Fragen, um Rechtsicherheit und Schutz der Grundrechte gleichermaßen zu gewährleisten.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

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