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Steuer & Recht |
Im Urteil VI R 1/22 vom 11. April 2024 hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine wegweisende Entscheidung zur steuerlichen Behandlung von Zuschlägen für Bereitschaftsdienste getroffen. Bislang galt die Regelung, dass Zuschläge für Bereitschaftsdienste außerhalb der regulären Arbeitszeiten nach dem Bereitschaftsdienstentgelt bemessen wurden. Dies wurde nun vom BFH revidiert. Die Steuerfreiheit solcher Zuschläge richtet sich fortan nach dem Arbeitslohn für die reguläre Arbeitszeit und nicht mehr nach dem Bereitschaftsdienstentgelt, wie es in einem früheren Urteil (VI R 64/96) festgelegt wurde.
Diese Entscheidung bedeutet eine grundlegende Änderung in der steuerlichen Praxis für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die Bereitschaftsdienste leisten. Der BFH argumentierte, dass die bisherige Praxis nicht der Intention des Gesetzgebers entspricht, der steuerliche Begünstigungen auf den regulären Arbeitslohn beschränkt sehen wollte. Somit müssen Zuschläge für Bereitschaftsdienste, um steuerfrei zu bleiben, nun im Verhältnis zum Grundlohn für die reguläre Arbeitszeit berechnet werden.
Dieses Urteil könnte weitreichende Auswirkungen auf die Vergütungsstrukturen in verschiedenen Branchen haben, insbesondere dort, wo Bereitschaftsdienste eine häufige Arbeitsanforderung sind. Arbeitnehmer, die bisher Zuschläge für Bereitschaftsdienste erhalten haben, sollten daher ihre steuerliche Situation neu überprüfen lassen, um mögliche Auswirkungen auf ihr Einkommen zu verstehen.
Das Urteil VI R 1/22 des Bundesfinanzhofs markiert einen wichtigen Schritt zur Klarstellung der steuerlichen Behandlung von Zuschlägen für Bereitschaftsdienste. Indem der BFH festlegt, dass diese Zuschläge nach dem Arbeitslohn für die reguläre Arbeitszeit zu bemessen sind und nicht nach dem Bereitschaftsdienstentgelt, reagiert das Gericht auf eine lange bestehende Unsicherheit in der Praxis.
Die Entscheidung reflektiert eine präzisere Auslegung der gesetzlichen Vorschriften, die darauf abzielen, steuerliche Begünstigungen auf den regulären Arbeitslohn zu beschränken. Dies ist eine klare Abkehr von früheren Interpretationen und Urteilen wie VI R 64/96, die eine großzügigere Auslegung der steuerlichen Begünstigungen für Bereitschaftsdienste nahelegten.
Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bedeutet dies eine Anpassung ihrer steuerlichen Planung und möglicherweise auch ihrer Vergütungsmodelle. Die Klarstellung des BFH könnte dazu führen, dass Unternehmen ihre Zuschlagsstrukturen überdenken müssen, um steuerliche Vorteile effektiv zu nutzen und gleichzeitig die Compliance sicherzustellen.
Insgesamt schafft das Urteil VI R 1/22 des BFH mehr Transparenz und Rechtssicherheit in einem komplexen Bereich der Lohnbesteuerung, was langfristig zu einer faireren und kohärenteren Anwendung der steuerlichen Regelungen für Bereitschaftsdienste führen dürfte.
Von Engin Günder, Fachjournalist
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