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Steuer & Recht |
Das Bundesarbeitsgericht hat in einem wegweisenden Urteil vom 19. Juni 2024 über die Rechtmäßigkeit der Freistellung nicht geimpfter Mitarbeiter in Pflegeeinrichtungen entschieden. Im Zentrum des Rechtsstreits stand eine Altenpflegerin, die sich geweigert hatte, gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft zu werden und keinen entsprechenden Immunitätsnachweis vorlegte. Der Betreiber eines Altenpflegeheims hatte daraufhin die Mitarbeiterin ab dem 16. März 2022 ohne Fortzahlung der Vergütung freigestellt und eine Abmahnung ausgesprochen.
Klägerin argumentierte vor Gericht, dass sie nicht verpflichtet gewesen sei, ihren Impfstatus nachzuweisen, und forderte die Entfernung der Abmahnung aus ihrer Personalakte sowie restliche Vergütung für den März 2022. Das Arbeitsgericht sprach ihr teilweise Recht zu, indem es die Entfernung der Abmahnung anordnete, jedoch die Klage auf restliche Vergütung abwies. Das Landesarbeitsgericht entschied später, dass der Klägerin die restliche Vergütung zustehe, wies jedoch die Abmahnungsfrage zurück.
In der Revision vor dem Bundesarbeitsgericht wurde festgestellt, dass die Klägerin für die Zeit ihrer Freistellung keinen Anspruch auf Vergütung habe, da sie entgegen der Anordnung des Arbeitgebers keinen Immunitätsnachweis gemäß der damaligen Infektionsschutzgesetzgebung vorgelegt habe. Das Gericht stellte klar, dass der Arbeitgeber aufgrund der gesundheitsrechtlichen Vorgaben berechtigt war, nur geimpftes oder genesenes Personal zu beschäftigen, um vulnerable Bewohner vor Infektionen zu schützen.
Die Abmahnung gegen die Klägerin wurde hingegen als unberechtigt angesehen und sollte aus ihrer Personalakte entfernt werden. Das Gericht betonte, dass die Unterlassung der Vorlage eines Immunitätsnachweises keine abmahnfähige Pflichtverletzung darstellt und verwies auf die grundrechtlich geschützte Entscheidungsfreiheit der Arbeitnehmer bezüglich medizinischer Eingriffe.
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts verdeutlicht die rechtlichen und ethischen Herausforderungen im Umgang mit Impfungen und Infektionsschutzmaßnahmen am Arbeitsplatz, insbesondere in sensiblen Bereichen wie der Altenpflege. Es hebt hervor, dass arbeitgeberseitige Maßnahmen im Einklang mit geltendem Recht und wissenschaftlichen Erkenntnissen stehen müssen, während gleichzeitig die individuellen Rechte und Gesundheitsentscheidungen der Arbeitnehmer respektiert werden müssen.
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Juni 2024 markiert einen bedeutenden Meilenstein in der rechtlichen Beurteilung der Freistellung nicht geimpfter Mitarbeiter in Pflegeeinrichtungen. Die Entscheidung, dass der Betreiber eines Altenpflegeheims berechtigt war, nicht geimpfte Mitarbeiter ohne Vergütung von der Arbeit freizustellen, verdeutlicht die Komplexität der Balance zwischen Infektionsschutz und individuellen Rechten.
Die Klage einer Altenpflegerin gegen ihren Arbeitgeber wegen einer ungerechtfertigten Abmahnung und der Freistellung ohne Vergütung lieferte den Rahmen für diese wegweisende Entscheidung. Das Gericht urteilte, dass die Klägerin, indem sie keinen Immunitätsnachweis vorlegte, nicht in der Lage war, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, und daher keinen Anspruch auf Vergütung für die Freistellungszeit hatte. Dies steht im Einklang mit den damaligen gesetzlichen Bestimmungen und dem öffentlichen Gesundheitsinteresse, besonders gefährdete Personen vor Infektionen zu schützen.
Besonders bemerkenswert ist die Feststellung des Gerichts, dass die Abmahnung der Klägerin als unangemessene Reaktion auf ihre Entscheidung, sich nicht impfen zu lassen, gewertet wurde. Dies unterstreicht die Bedeutung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit und Selbstbestimmung, insbesondere in medizinischen Fragen.
Das Urteil sollte jedoch nicht isoliert betrachtet werden. Es reflektiert eine Phase, in der die öffentliche Gesundheitslage und wissenschaftliche Erkenntnisse über die Wirksamkeit von Impfungen eine herausragende Rolle spielten. Die Entscheidung des Gerichts bietet eine klare rechtliche Orientierung für zukünftige Fälle, in denen Infektionsschutzmaßnahmen und individuelle Rechte am Arbeitsplatz miteinander in Konflikt geraten können.
Von Engin Günder, Fachjournalist
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