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  • 03.06.2024 – Gerichtliches Urteil: Kein Schadensersatz bei Reiseabbruch wegen Krankheit
    03.06.2024 – Gerichtliches Urteil: Kein Schadensersatz bei Reiseabbruch wegen Krankheit
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Das Amtsgericht München hat kürzlich in einem bedeutenden Rechtsstreit über Schadensersatz- und Rückzahlungsansprüche aus einem Reisevertrag ei...

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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Gerichtliches Urteil: Kein Schadensersatz bei Reiseabbruch wegen Krankheit

 

Das Amtsgericht München hat kürzlich in einem bedeutenden Rechtsstreit über Schadensersatz- und Rückzahlungsansprüche aus einem Reisevertrag ein wegweisendes Urteil gefällt. Der Fall, der die Aktennummer 132 C 230/23 trägt und sich auf einen Reiseabbruch aufgrund gesundheitlicher Beschwerden bezieht, wurde mit großer Aufmerksamkeit verfolgt. Die Klage, die auf die Zahlung von 3.752,57 Euro abzielte, wurde vom Gericht abgewiesen.


Zurückliegend hatte ein Kläger eine einwöchige Pauschalreise im Juli 2022 nach Antalya für sich und seine Familie gebucht. Die Reise musste jedoch vorzeitig abgebrochen werden, da Familienmitglieder an Übelkeit und Erbrechen litten. Der Kläger führte dies auf unzureichende Hygienebedingungen im Hotel zurück. Er machte geltend, dass bereits bei der Ankunft Erbrochenes im Bereich des Swimming-Pools vorgefunden wurde und das Essen, insbesondere Ei- und Fischgerichte, ungenügend gegart und gesundheitsbedenklich gewesen sei. Zusätzlich wies er darauf hin, dass auch andere Hotelgäste ähnliche Symptome aufwiesen.

Die Beklagte, vertreten durch das Reiseunternehmen, bestritt die Vorwürfe energisch und betonte die Anwesenheit einer Reiseleitung vor Ort, die regelmäßige Qualitätskontrollen durchführte, ohne dabei Mängel festzustellen.

Das Amtsgericht München begründete die Abweisung der Klage damit, dass für Schadensersatzansprüche ein klarer Nachweis einer Pflichtverletzung und deren direkten Zusammenhang mit dem eingetretenen Schaden erforderlich sei. In diesem Fall konnte kein schlüssiger Zusammenhang zwischen den behaupteten Mängeln und der Erkrankung hergestellt werden. Zudem betonte das Gericht die Bedeutung einer umgehenden Meldung von Mängeln gegenüber dem Reiseveranstalter, um die Gewährleistungspflicht zu wahren. Da diese Anzeige nicht rechtzeitig erfolgte, wurde der Beklagten die Möglichkeit genommen, ihrer Gewährleistungspflicht nachzukommen.

Das Urteil des Amtsgerichts München ist rechtskräftig und könnte wegweisend für ähnliche Fälle in der Zukunft sein. Es verdeutlicht die Herausforderungen bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen in Fällen von Reiseabbrüchen aufgrund von Krankheiten und betont die Wichtigkeit einer umgehenden Reaktion seitens der Reisenden im Falle von Mängeln oder Beschwerden während einer Reise.


Kommentar:

Das Urteil des Amtsgerichts München in diesem Fall unterstreicht die Komplexität von Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Reiseabbrüchen aufgrund gesundheitlicher Beschwerden und die Anforderungen an die Beweisführung für Schadensersatzansprüche. Es zeigt die Bedeutung einer rechtzeitigen Meldung von Mängeln seitens der Reisenden und verdeutlicht die Herausforderungen bei der Feststellung eines klaren Zusammenhangs zwischen behaupteten Mängeln und eingetretenen Schäden. Dieses Urteil wird zweifellos als Präzedenzfall dienen und könnte zukünftige Rechtsstreitigkeiten in der Reisebranche beeinflussen.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

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