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  • 14.05.2024 – Finanzgericht: Gewerbeverlust bei Mitunternehmerschaften gesichert
    14.05.2024 – Finanzgericht: Gewerbeverlust bei Mitunternehmerschaften gesichert
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Das Finanzgericht Düsseldorf gab kürzlich ein wegweisendes Urteil bekannt, das sich mit der Auslegung des § 8d Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Körpersch...

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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Finanzgericht: Gewerbeverlust bei Mitunternehmerschaften gesichert

 

 

Das Finanzgericht Düsseldorf gab kürzlich ein wegweisendes Urteil bekannt, das sich mit der Auslegung des § 8d Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) befasst. In dem Fall mit dem Aktenzeichen 9 K 382/23 G,F vom 7. März 2024 wurde über die Streitfrage verhandelt, ob durch die Übertragung von Anteilen ein Wegfall des zum Ende des Vorjahres festgestellten Gewerbeverlustes einer GmbH eingetreten sei.


Die Klägerin, eine GmbH, war bis zum 31. Dezember 2020 an einer Kommanditgesellschaft (KG) beteiligt. Im Jahr 2021 veräußerte der Alleingesellschafter seine Anteile an einen Dritten. Das Finanzamt argumentierte, dass dies zu einem schädlichen Beteiligungserwerb nach § 8c KStG geführt habe, was den Untergang des festgestellten Gewerbeverlustes zur Folge hätte.

Die Klägerin reichte einen Antrag auf Nichtanwendung des § 8c KStG ein, der jedoch an der Rückausnahme des § 8d Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG scheiterte, da sie in den letzten drei Jahren vor der Anteilsübertragung an einer Mitunternehmerschaft beteiligt war.

Die Klägerin argumentierte, dass die Rückausnahme nach § 8d Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte überschießende Wirkung in Bezug auf die Gewerbesteuer habe.

Das Finanzgericht entschied in seinem Urteil vom 7. März 2024 zugunsten der Klägerin. Es stellte fest, dass der festgestellte Gewerbeverlust aufgrund des gestellten Antrags nach § 8d Abs. 1 KStG nicht unter § 8c Abs. 1 KStG falle. Die Rückausnahme gemäß § 8d Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG greife nicht ein, da die bloße Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft für Zwecke der Gewerbesteuer keinen Verlustuntergang zur Folge habe.

Gemäß § 10a Sätze 10 bis 12 GewStG seien die §§ 8c und 8d KStG nur "entsprechend" anzuwenden, wobei gewerbesteuerliche Besonderheiten zu berücksichtigen seien. Ein Missbrauch sei gewerbesteuerlich aufgrund der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft nicht zu befürchten, da diese selbst Subjekt und Schuldner der Gewerbesteuer sei.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die vom Finanzgericht zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen XI R 9/24 anhängig.


Kommentar:

Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf markiert eine wichtige Entwicklung in der Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen zum schädlichen Beteiligungserwerb und zum Gewerbeverlust. Die Entscheidung, die Rückausnahme des § 8d Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG so auszulegen, dass sie bei einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft nicht zum Tragen kommt, könnte weitreichende Auswirkungen auf ähnliche Fälle haben.

Die Argumentation des Gerichts, dass die bloße Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft für die Gewerbesteuer keinen Verlustuntergang zur Folge haben sollte, trägt dazu bei, eine klare Abgrenzung und Berücksichtigung gewerbesteuerlicher Besonderheiten zu gewährleisten.

Es bleibt jedoch abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof in seiner Revision entscheiden wird. Die endgültige Klärung dieser Frage wird sicherlich von erheblicher Bedeutung für Unternehmen und Steuerberater sein, die mit ähnlichen steuerlichen Fragestellungen konfrontiert sind.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

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