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  • 13.05.2024 – Urteil des Amtsgerichts München: Klage auf Rückzahlung bei Reisemangel abgewiesen
    13.05.2024 – Urteil des Amtsgerichts München: Klage auf Rückzahlung bei Reisemangel abgewiesen
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Das Amtsgericht München hat in einem aktuellen Fall um Rückzahlungsansprüche aus einem Reisevertrag ein wegweisendes Urteil gefällt. Die Klage a...

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Steuer & Recht |

Urteil des Amtsgerichts München: Klage auf Rückzahlung bei Reisemangel abgewiesen

 

Das Amtsgericht München hat in einem aktuellen Fall um Rückzahlungsansprüche aus einem Reisevertrag ein wegweisendes Urteil gefällt. Die Klage auf Zahlung von 400,86 Euro wurde abgewiesen. Hintergrund des Rechtsstreits war eine einwöchige Pauschalreise im Mai 2023 nach Sizilien, für die die Klägerin und ihre Mitreisende jeweils 740 Euro zahlten. Die Klägerin behauptete, dass das gebuchte Hotel überbucht gewesen sei und sie infolgedessen in einem Alternativhotel untergebracht werden mussten. Zudem sei das Ersatzzimmer nicht den gebuchten Standards entsprochen, was zu erheblichen Unannehmlichkeiten führte.


Das Gericht stellte fest, dass eine Minderung des Reisepreises gerechtfertigt sei, jedoch nur in Höhe von 115,62 Euro. Dies basierte auf der rechtlichen Grundlage des § 651i Abs. 3 Nr. 6 i. V. m. § 651m BGB, welcher Minderungsansprüche bei Reisemängeln regelt. Das Gericht berücksichtigte dabei die Umstände des Umzugs in ein anderes Hotel sowie die Qualität des Ersatzzimmers.

Die Entscheidung des Gerichts beruhte auf einer detaillierten Analyse der Umstände. Es wurde festgestellt, dass der Umzug der Klägerin mit Unannehmlichkeiten verbunden war, jedoch keine weiteren Qualitätsunterschiede zwischen den Hotels vorgetragen wurden. Die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten in Höhe von 230 Euro wurde als angemessene Erfüllung des Minderungsanspruchs betrachtet.

Darüber hinaus wies das Gericht einen Anspruch auf Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreude ab, da der Reisemangel nur die ersten beiden Tage betraf und die Reise danach unbeschwert genossen werden konnte. Die Klägerin wurde auch hinsichtlich der Ansprüche ihrer Mitreisenden abgewiesen, da sie die Buchung für diese als eigenständige Verträge abschloss.

Das Urteil des Amtsgerichts München ist rechtskräftig und könnte wegweisende Auswirkungen auf zukünftige Streitigkeiten im Bereich des Reiserechts haben.


Kommentar:

Das Urteil des Amtsgerichts München in diesem Rechtsstreit um Rückzahlungsansprüche aus einem Reisevertrag bietet eine klare rechtliche Linie, die die Rechte von Reisenden und Reiseveranstaltern abwägt. Die Entscheidung zeigt, dass Reisende bei Reisemängeln berechtigt sind, eine Minderung des Reisepreises zu verlangen, jedoch nur in angemessener Höhe.

Die differenzierte Betrachtung des Gerichts hinsichtlich der Umstände des Umzugs und der Qualität des Ersatzzimmers verdeutlicht, dass eine genaue Prüfung der Sachlage erfolgt ist. Die Berücksichtigung von Faktoren wie Unannehmlichkeiten für die Klägerin und die Vergleichbarkeit der Hotels ist lobenswert und trägt dazu bei, dass die Entscheidung rechtlich fundiert und ausgewogen ist.

Die Abweisung des Anspruchs auf Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreude sowie die Zurückweisung der Ansprüche der Mitreisenden zeigen, dass das Gericht strenge Maßstäbe anlegt und Ansprüche nur dort zugesteht, wo sie rechtlich begründet sind.

Insgesamt stellt das Urteil eine wichtige Klärung im Bereich des Reiserechts dar und bietet sowohl Reisenden als auch Reiseveranstaltern klare Leitlinien für zukünftige Rechtsstreitigkeiten.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

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