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  • 14.05.2024 – Dienstreise-Sicherheit: Apotheken haften bei Unfällen
    14.05.2024 – Dienstreise-Sicherheit: Apotheken haften bei Unfällen
    APOTHEKE | Medienspiegel & Presse | In einer aktuellen rechtlichen Entscheidung wurde eine Klarstellung bezüglich der Haftung von Apotheken bei Dienstreisen ihrer Mitarbeite...

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ApoRisk® Nachrichten - APOTHEKE:


APOTHEKE | Medienspiegel & Presse |

Dienstreise-Sicherheit: Apotheken haften bei Unfällen

 

Neue Regelung fordert Schadensersatz und flexiblere Versicherungsvereinbarungen

In einer aktuellen rechtlichen Entscheidung wurde eine Klarstellung bezüglich der Haftung von Apotheken bei Dienstreisen ihrer Mitarbeiter getroffen, die eine wichtige Debatte über die Verantwortung von Arbeitgebern und die Sicherheit von Arbeitnehmern aufgreift. Gemäß einer neuen Anordnung sind Apotheken nun verpflichtet, ihren Mitarbeitern Schadensersatz zu leisten, wenn diese im Rahmen ihrer Tätigkeit mit ihrem eigenen Fahrzeug Waren ausliefern und dabei in einen Unfall verwickelt werden. Diese Regelung sieht vor, dass in solchen Fällen eine spezielle Dienstreise-Vollkaskoversicherung greift, um die finanziellen Folgen des Unfalls zu decken.


Diese Entscheidung wirft ein Licht auf die Komplexität und die potenziellen Risiken von Dienstreisen, insbesondere wenn Mitarbeiter ihre eigenen Fahrzeuge nutzen. Es wird deutlich, dass Arbeitgeber eine Verantwortung tragen, sicherzustellen, dass ihre Mitarbeiter angemessen geschützt sind, während sie dienstliche Aufgaben ausführen. Die Einbeziehung einer Dienstreise-Kaskoversicherung ist ein wichtiger Schritt, um diese Sicherheit zu gewährleisten und den Mitarbeitern das Vertrauen zu geben, dass sie im Falle eines Unfalls abgesichert sind.

Es ist auch wichtig zu beachten, dass im Falle einer Apothekenübernahme die bestehenden Verträge auf den Nachfolger übergehen. Allerdings gewährt § 96 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) dem neuen Eigentümer ein Sonderkündigungsrecht, das es ermöglicht, bestehende Vereinbarungen zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Diese Flexibilität ist entscheidend, um sicherzustellen, dass die Versicherungsdeckung den sich ändernden Bedürfnissen und Umständen der Apotheke gerecht wird.

Die jüngsten Entwicklungen in Bezug auf die Dienstreise-Kaskoversicherung und das Sonderkündigungsrecht nach § 96 VVG verdeutlichen die Notwendigkeit einer umfassenden Absicherung sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer. Sie unterstreichen die Bedeutung eines proaktiven Ansatzes zur Risikominimierung und zur Gewährleistung der Sicherheit am Arbeitsplatz.


Kommentar:

Die Einführung einer Dienstreise-Kaskoversicherung für Apothekenmitarbeiter ist ein bedeutender Schritt, der zeigt, dass Arbeitgeber die Sicherheit ihrer Mitarbeiter ernst nehmen und bereit sind, Maßnahmen zu ergreifen, um sie zu schützen. Diese Versicherung bietet nicht nur den Mitarbeitern eine zusätzliche Sicherheit, sondern trägt auch dazu bei, das Risiko von finanziellen Verlusten für die Apotheke selbst zu minimieren.

Das Sonderkündigungsrecht nach § 96 VVG bietet neuen Apothekeneigentümern die Möglichkeit, die bestehenden Versicherungsverträge zu überprüfen und anzupassen, um sicherzustellen, dass sie den individuellen Bedürfnissen der Apotheke entsprechen. Dies ist ein wichtiger Aspekt, der die Flexibilität und Anpassungsfähigkeit des Versicherungssystems unterstreicht.

Insgesamt sind die jüngsten rechtlichen Entwicklungen im Bereich der Dienstreiseversicherung ein positiver Schritt, der dazu beiträgt, die Sicherheit und das Wohlbefinden von Apothekenmitarbeitern zu verbessern. Es ist wichtig, dass Arbeitgeber weiterhin proaktiv handeln, um sicherzustellen, dass ihre Mitarbeiter angemessen geschützt sind, während sie ihre beruflichen Pflichten erfüllen.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

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