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Steuer & Recht |
Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen gab am 2. Mai 2024 in einer Pressemitteilung bekannt, dass der 2. Senat des Gerichts das Urteil 2 LB 69/18 vom 30. April 2024 verkündet hat. Gemäß diesem Urteil wurde ein Bescheid aufgehoben, durch den das Zweite Juristische Staatsexamen einer Klägerin für nicht bestanden erklärt wurde.
Die Klägerin hatte im Juni 2013 erfolgreich ihr Zweites Juristisches Staatsexamen beim Landesjustizprüfungsamt in Celle absolviert. Jedoch erging am 21. April 2015 ein Bescheid, in dem ihre Staatsprüfung für nicht bestanden erklärt wurde. Der Klägerin wurde vorgeworfen, Klausurmusterlösungen von einem Rechtsanwalt erworben zu haben, der als Repetitor tätig war. Diese Musterlösungen soll der Rechtsanwalt von einem ehemaligen niedersächsischen Richter erhalten haben, der in den Jahren 2011 bis 2014 beim Landesjustizprüfungsamt abgeordnet und als Abteilungsleiter tätig war.
Die Klägerin reichte Klage gegen den Bescheid ein, der ihre Staatsexamensprüfung für ungültig erklärte. Das Verwaltungsgericht Lüneburg wies die Klage mit Urteil vom 8. Dezember 2016 (Az. 6 A 173/15) ab.
Infolge einer Berufung der Klägerin hob der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen mit dem Urteil vom 30. April 2024 den Bescheid vom 21. April 2015 auf. Das Gericht entschied, dass keine ausreichenden Beweise für eine Täuschung seitens der Klägerin vorlägen. Obwohl es Ähnlichkeiten zwischen den von der Klägerin verfassten Klausuren und den offiziellen Prüfvermerken gab, sei dies nicht ausreichend, um anzunehmen, dass die Klägerin über die Lösungen informiert war. Es wurde betont, dass gute Examenskandidaten zu erwarten sei, dass ihre Antworten den Lösungsvorschlägen nahekommen. Darüber hinaus gab es keine umfangreichen Ähnlichkeiten zwischen den Antworten der Klägerin und den offiziellen Lösungen. Ein Zeuge, der in der mündlichen Verhandlung aussagte, bestätigte, dass er keine Lösungen an die Klägerin weitergegeben hatte. Die Klägerin selbst erklärte, keine Musterlösungen für die Klausuren erhalten zu haben. Daher konnte nicht nachgewiesen werden, dass ihr die offiziellen Lösungen bekannt waren.
Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen hat die Revision an das Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde einzulegen, über die dann das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen vom 30. April 2024 in Bezug auf den Fall 2 LB 69/18 wirft ein Licht auf die Komplexität der Prüfungsverfahren und die Notwendigkeit, bei der Bewertung von Beweisen äußerst sorgfältig vorzugehen. Die Entscheidung, den Bescheid, der das Zweite Juristische Staatsexamen der Klägerin für nicht bestanden erklärt hatte, aufzuheben, unterstreicht die Bedeutung einer gründlichen Untersuchung jedes Falles und die Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Angeklagten). Die Tatsache, dass das Gericht keine ausreichenden Beweise für eine Täuschung seitens der Klägerin fand, zeigt, dass eine umfassende Analyse aller verfügbaren Informationen erforderlich ist, um gerechte Entscheidungen zu treffen. Es bleibt abzuwarten, ob die Angelegenheit noch vor das Bundesverwaltungsgericht gelangt und welche weiteren Entwicklungen sich in diesem Fall ergeben könnten.
Von Engin Günder, Fachjournalist
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