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Steuer & Recht |
Am 24. Januar 2024 hat der Bundesfinanzhof (BFH) ein bedeutendes Urteil gefällt, das Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von Mitunternehmerschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) hat. In dem Urteil mit dem Aktenzeichen I R 54/20 entschied der BFH, dass § 35 Absatz 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auch auf persönlich haftende Gesellschafter (phG) einer KGaA anwendbar ist.
Gemäß § 35 EStG besteht eine Steuerermäßigung für Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Regelung verlangt, dass bei Mitunternehmerschaften oder KGaA der Betrag des Gewerbesteuermessbetrages, die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer und der auf die einzelnen Mitunternehmer oder phG entfallende Anteil gesondert und einheitlich festgestellt werden. Obwohl der Gesetzestext in § 35 Absatz 2 Satz 2 EStG nur auf "Mitunternehmer" Bezug nimmt, entschied der BFH, dass dieser Aufteilungsmaßstab auch auf phG einer KGaA anwendbar ist.
Die Entscheidung des BFH basiert auf einer rechtsformspezifischen Auslegung des Begriffs "Mitunternehmer". Dabei wurde berücksichtigt, dass bei der körperschaftsteuerrechtlichen Ermittlung des Einkommens der KGaA ein Teil des Gewinns an phG als Vergütung für die Geschäftsführung verteilt wird, was zu gewerblichen Einkünften der phG führt.
Das Urteil des BFH schafft Klarheit über die steuerliche Behandlung von phG einer KGaA und gewährt diesen eine gleichberechtigte Teilhabe an der Steuerermäßigung gemäß § 35 EStG.
Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) mit dem Aktenzeichen I R 54/20 vom 24. Januar 2024 hat wichtige Impulse für die steuerliche Praxis von Mitunternehmerschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) gesetzt. Durch die Entscheidung, dass § 35 Absatz 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auch auf persönlich haftende Gesellschafter (phG) einer KGaA anwendbar ist, schließt der BFH eine Lücke in der bisherigen Gesetzesauslegung.
Die rechtsformspezifische Auslegung des Begriffs "Mitunternehmer" führt zu einer Gleichstellung von phG einer KGaA mit anderen Gesellschaftern im Hinblick auf die Steuerermäßigung gemäß § 35 EStG. Insbesondere die Berücksichtigung des Teils des Gewinns, der an phG als Vergütung für die Geschäftsführung verteilt wird, trägt dazu bei, die steuerliche Behandlung dieser Gesellschaftergruppe zu präzisieren und zu vereinheitlichen.
Das Urteil des BFH schafft somit Rechtssicherheit und Klarheit für Unternehmen, die in der Rechtsform einer KGaA organisiert sind, und trägt zur Förderung einer gerechten und transparenten Steuerpraxis bei. Es verdeutlicht die Notwendigkeit einer flexiblen Auslegung steuerrechtlicher Bestimmungen im Kontext sich wandelnder Unternehmensstrukturen und Rechtsformen.
Von Engin Günder, Fachjournalist
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