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Steuer & Recht |
Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat heute einen Beschluss veröffentlicht, in dem es die Verfassungsbeschwerde eines Bankiers gegen die Abweisung seiner Klage auf Unterlassung der wörtlichen Wiedergabe von Auszügen aus seinen beschlagnahmten Tagebüchern nicht zur Entscheidung angenommen hat.
Der Hintergrund des Falles liegt in einem Artikel, der im September 2020 auf einer Internetseite veröffentlicht wurde. In diesem Artikel wurden Auszüge aus den Tagebüchern des Beschwerdeführers wiedergegeben, die zuvor im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen Cum-Ex-Geschäften beschlagnahmt worden waren. Der Beschwerdeführer hatte daraufhin gerichtlich gegen die Beklagte des Ausgangsverfahrens geklagt, jedoch ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof wies schließlich die Klage des Bankiers ab.
Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Verfassungsbeschwerde des Bankiers als unzulässig, da sie offensichtlich nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügte. Es wurde festgestellt, dass eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beschwerdeführers sowie eine Verletzung der Unschuldsvermutung nicht ausreichend dargelegt wurden.
Des Weiteren bemängelte das Gericht, dass die Verfassungsbeschwerde nicht ausführlich genug auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte einging, insbesondere bezüglich der Anwendbarkeit eines strafrechtlichen Veröffentlichungsverbots nach portugiesischem Recht.
Die strafrechtliche Vorschrift des § 353d Nr. 3 StGB, welche die öffentliche Mitteilung von amtlichen Dokumenten eines Strafverfahrens vor deren Erörterung in öffentlicher Verhandlung oder vor Abschluss des Verfahrens unter Strafe stellt, wurde ebenfalls thematisiert. Der Beschwerdeführer monierte, dass der Bundesgerichtshof diese Vorschrift nicht als Schutzgesetz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs anerkannt habe. Diese Beanstandung wurde jedoch als nicht ausreichend substantiiert betrachtet und eine Missachtung verfassungsrechtlicher Grenzen seitens des Gerichts wurde nicht festgestellt.
Insgesamt wurde die Verfassungsbeschwerde des Bankiers daher nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die Verfassungsbeschwerde des Bankiers nicht zur Entscheidung anzunehmen, zeigt die strikte Einhaltung der gesetzlichen Begründungsanforderungen und die Notwendigkeit einer ausführlichen Auseinandersetzung mit den verfassungsrechtlichen Grundlagen. Insbesondere die mangelnde Substantiierung bezüglich der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Unschuldsvermutung sowie die unzureichende Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte haben zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde geführt.
Die kritische Haltung des Beschwerdeführers gegenüber der Nichtanerkennung von § 353d Nr. 3 StGB als Schutzgesetz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht geteilt, da die Beanstandung als nicht ausreichend substantiiert betrachtet wurde. Diese Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung einer fundierten Argumentation und einer umfassenden Auseinandersetzung mit den relevanten Rechtsgrundlagen in verfassungsrechtlichen Streitigkeiten.
Von Engin Günder, Fachjournalist
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