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Steuer & Recht |
Am 18. April 2024 erging ein wegweisendes Urteil des Bundesgerichtshofs im Fall der Angeklagten A. und M. des Landgerichts Ulm. Die beiden wurden ursprünglich gemäß der vorher geltenden Rechtslage wegen Betäubungsmitteldelikten im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Marihuanaplantage zu jeweils vier Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Jedoch hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs das Urteil gemäß den neuen Bestimmungen des Konsumcannabisgesetzes (KCanG), das am 1. April 2024 in Kraft getreten ist, überprüft und entsprechend angepasst.
Basierend auf den Feststellungen des Landgerichts hat der Bundesgerichtshof im Rahmen der Revisionen der Angeklagten den Schuldspruch gemäß dem KCanG neu gefasst. Zusätzlich wurde der Grenzwert der nicht geringen Menge an Tetrahydrocannabinol (THC) gemäß § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG auf 7,5 g festgelegt. Diese Neufassung des Schuldspruchs und die Festsetzung eines neuen Grenzwerts unterstreichen die Anpassung des Rechtsrahmens an die sich ändernden gesellschaftlichen und rechtlichen Normen im Bereich des Cannabiskonsums und -handels.
Besonders bemerkenswert ist die Entscheidung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs im Hinblick auf den Strafausspruch. Aufgrund des im KCanG vorgesehenen niedrigeren Strafrahmens gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 KCanG wurde das ursprüngliche Urteil in Bezug auf die Strafhöhe aufgehoben und zur erneuten Strafbemessung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Diese Entscheidung verdeutlicht die Notwendigkeit einer Überprüfung und Anpassung der Strafpraxis an neue gesetzliche Rahmenbedingungen, insbesondere in Bezug auf den Umgang mit Betäubungsmitteldelikten im Kontext des Cannabiskonsums.
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Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Fall der Angeklagten A. und M. markiert einen wichtigen Schritt in der Entwicklung der deutschen Rechtsprechung im Bereich des Cannabiskonsums und -handels. Die Neufassung des Schuldspruchs und die Festlegung eines neuen Grenzwerts für die nicht geringe Menge an THC reflektieren die Bemühungen, das Rechtssystem an die sich ändernden gesellschaftlichen Normen und wissenschaftlichen Erkenntnisse anzupassen.
Besonders bedeutsam ist die Aufhebung des ursprünglichen Strafausspruchs und die Rückverweisung zur erneuten Strafbemessung an eine andere Strafkammer. Dies verdeutlicht die Bereitschaft der Justiz, den neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen gerecht zu werden und Strafen entsprechend anzupassen. Es zeigt auch, dass das Konsumcannabisgesetz nicht nur eine Veränderung der rechtlichen Definitionen und Grenzwerte mit sich bringt, sondern auch eine Neubewertung der Strafpraxis im Bereich des Cannabiskonsums und -handels erforderlich macht.
Von Engin Günder, Fachjournalist
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