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  • 12.04.2024 – EU verabschiedet aktualisierte Richtlinie zur kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsarbeitnehmer
    12.04.2024 – EU verabschiedet aktualisierte Richtlinie zur kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsarbeitnehmer
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Am 12. April 2024 hat der Rat der Europäischen Union eine umfassende Überarbeitung der Richtlinie über die kombinierte Erlaubnis verabschiedet. D...

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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

EU verabschiedet aktualisierte Richtlinie zur kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsarbeitnehmer

 

Am 12. April 2024 hat der Rat der Europäischen Union eine umfassende Überarbeitung der Richtlinie über die kombinierte Erlaubnis verabschiedet. Diese Maßnahme zielt darauf ab, die derzeit geltende Richtlinie von 2011 zu aktualisieren und dabei insbesondere die Bedürfnisse der EU nach qualifizierten Fachkräften zu adressieren und Mängel im Bereich der regulären Migration zu beheben.


Die überarbeitete Richtlinie konzentriert sich auf das Verwaltungsverfahren für die kombinierte Erlaubnis, die es Drittstaatsangehörigen ermöglicht, sowohl das Recht auf Arbeit als auch das Recht auf Aufenthalt in der EU zu erhalten. Darüber hinaus werden einheitliche Rechte für diese Arbeitnehmer festgelegt. Eine der Hauptänderungen besteht darin, dass ein verkürztes Antragsverfahren eingeführt wird, um den Prozess zu beschleunigen.

Ein Drittstaatsangehöriger kann einen Antrag entweder von außerhalb der EU oder, falls bereits im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels, innerhalb der EU stellen. Die kombinierte Erlaubnis, die von einem Mitgliedstaat erteilt wird, gilt sowohl als Aufenthalts- als auch als Arbeitserlaubnis.

Eine der bedeutendsten Neuerungen betrifft die Dauer des Verfahrens. Gemäß der überarbeiteten Richtlinie müssen Entscheidungen über die Erteilung einer Erlaubnis innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags getroffen werden. In komplexen Fällen kann diese Frist um weitere 30 Tage verlängert werden. Zudem müssen Mitgliedstaaten, die eine Überprüfung der Arbeitsmarktlage vornehmen, dies ebenfalls innerhalb dieser Frist tun.

Eine weitere wichtige Änderung betrifft den Arbeitgeberwechsel für Inhaber einer kombinierten Erlaubnis. Diese haben nun die Möglichkeit, den Arbeitgeber zu wechseln, wobei gegebenenfalls die Behörden informiert werden müssen und eine Überprüfung der Arbeitsmarktlage erfolgen kann.

Die Richtlinie enthält auch Regelungen für den Fall, dass ein Inhaber einer kombinierten Erlaubnis arbeitslos wird. Unter bestimmten Bedingungen dürfen diese Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bleiben, ohne ihre Erlaubnis zu verlieren.


Kommentar:

Die Überarbeitung der Richtlinie über die kombinierte Erlaubnis markiert einen wichtigen Schritt der EU, um ihre Migrationspolitik an die aktuellen Herausforderungen anzupassen. Die Einführung eines verkürzten Antragsverfahrens und strengerer Fristen für Entscheidungen wird dazu beitragen, den Prozess effizienter und transparenter zu gestalten. Darüber hinaus ist die Möglichkeit für Drittstaatsangehörige, den Arbeitgeber zu wechseln, ein positives Signal für die Flexibilität und Integration am Arbeitsmarkt.

Die Stärkung der Rechte von Drittstaatsarbeitnehmern, insbesondere in Bezug auf Arbeitslosigkeit und Arbeitgeberwechsel, trägt dazu bei, eine gerechtere und inklusivere Arbeitsumgebung zu schaffen. Es ist jedoch wichtig, dass die Mitgliedstaaten diese neuen Bestimmungen konsequent und fair umsetzen, um sicherzustellen, dass sie ihren beabsichtigten Zweck erfüllen und gleichzeitig die Bedürfnisse sowohl der Arbeitnehmer als auch der Aufnahmegesellschaften berücksichtigen.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

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