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  • 04.04.2024 – BFH-Urteil: Zweitwohnungsteuer als Kosten der doppelten Haushaltsführung begrenzt
    04.04.2024 – BFH-Urteil: Zweitwohnungsteuer als Kosten der doppelten Haushaltsführung begrenzt
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Der BFH entschied, dass die Zweitwohnungsteuer für eine im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzte Wohnung unter die Höchstbetragsbegren...

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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

BFH-Urteil: Zweitwohnungsteuer als Kosten der doppelten Haushaltsführung begrenzt

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem wegweisenden Urteil vom 13. Dezember 2023 (VI R 30/21) entschieden, dass die Zweitwohnungsteuer im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung unter die Höchstbetragsbegrenzung von 1.000 Euro fällt. Dies bedeutet, dass Personen, die aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung in teuren Metropolregionen unterhalten, nicht nur von den hohen Mietkosten belastet sind, sondern auch bei der steuerlichen Absetzbarkeit dieser Kosten Einschränkungen erfahren.


Das Urteil erging im Fall einer Klägerin, die in München eine Zweitwohnung angemietet hatte. Die von ihr entrichtete Zweitwohnungsteuer in Höhe von 896 Euro bzw. 1.157 Euro pro Jahr wollte sie neben weiteren Kosten für die Wohnung als Aufwendungen für ihre doppelte Haushaltsführung geltend machen. Das Finanzamt begrenzte jedoch die Abzugsfähigkeit auf den Höchstbetrag von 12.000 Euro pro Jahr. Der BFH bestätigte diese Entscheidung.

Der BFH argumentierte, dass die Zweitwohnungsteuer als unmittelbar mit dem tatsächlichen Mietaufwand für die Zweitwohnung verbundene zusätzliche finanzielle Belastung anzusehen sei. Somit sei sie als Unterkunftskosten im Sinne der doppelten Haushaltsführung zu betrachten. Dies steht im Einklang mit der Neufassung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG, wonach nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat abgezogen werden kann.


Kommentar:

Das Urteil des Bundesfinanzhofs ist von großer Bedeutung für all jene, die aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung unterhalten müssen, insbesondere in teuren Metropolregionen wie München. Die Entscheidung, die Zweitwohnungsteuer als Teil der Unterkunftskosten bei einer doppelten Haushaltsführung anzuerkennen, ist ein Schritt in die richtige Richtung, da sie die tatsächlichen finanziellen Belastungen von Berufspendlern besser berücksichtigt.

Allerdings bleibt die Tatsache bestehen, dass die steuerliche Absetzbarkeit von Zweitwohnungskosten weiterhin durch eine Höchstbetragsbegrenzung von 1.000 Euro pro Monat eingeschränkt ist. Dies kann insbesondere für Personen, die in Regionen mit hohen Mietpreisen leben und arbeiten, zu einer finanziellen Benachteiligung führen. Es wäre wünschenswert, wenn die Gesetzgebung hier eine Anpassung vornimmt, um die tatsächlichen Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung angemessen zu berücksichtigen und die steuerliche Belastung für Betroffene zu verringern.

 

 

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