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  • 03.04.2024 – Urteil: Insolvenzkosten nicht steuermindernd absetzbar
    03.04.2024 – Urteil: Insolvenzkosten nicht steuermindernd absetzbar
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Das Finanzgericht Hamburg hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass die Kosten eines Insolvenzverfahrens weder als Werbungskosten noch als au...

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Steuer & Recht |

Urteil: Insolvenzkosten nicht steuermindernd absetzbar

 

Das Finanzgericht Hamburg hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass die Kosten eines Insolvenzverfahrens weder als Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend gemacht werden können. Diese Entscheidung erging im Zusammenhang mit einem Fall, in dem eine Klägerin die Kosten ihres Insolvenzverfahrens als Werbungskosten bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften geltend machen wollte.


Das Gericht entschied, dass die Kosten des Insolvenzverfahrens nicht als Werbungskosten im Sinne des Einkommensteuergesetzes betrachtet werden können, da sie nicht in einem objektiven Veranlassungszusammenhang mit der Einkunftserzielung stehen. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass das Insolvenzverfahren primär dazu dient, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet wird. Eine direkte Verbindung zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung wurde ebenfalls verneint.

Des Weiteren stellte das Gericht fest, dass die Kosten des Insolvenzverfahrens auch nicht als außergewöhnliche Belastung angesehen werden können. Es wurde betont, dass Insolvenzen kein gesellschaftliches Randphänomen darstellen und daher nicht als außergewöhnlich betrachtet werden können.

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin aufgrund von Zahlungsunfähigkeit ein Regelinsolvenzverfahren durchlaufen, das im Jahr 2020 abgeschlossen wurde. Trotz einer vollständigen Gläubigerbefriedigung durch die Verwertung des Vermögens der Klägerin wurde ihr Antrag auf Berücksichtigung der Insolvenzkosten abgelehnt.


Kommentar:

Das Urteil des Finanzgerichts Hamburg bietet eine klare rechtliche Bewertung im Hinblick auf die steuerliche Behandlung von Insolvenzkosten. Die Entscheidung, dass diese Kosten weder als Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sind, basiert auf einer gründlichen Analyse der rechtlichen Grundlagen und der Sachverhalte des konkreten Falls.

Die Feststellung, dass Insolvenzverfahren primär der Befriedigung der Gläubiger dienen und daher keine direkte Verbindung zu den Einkünften des Schuldners haben, erscheint nachvollziehbar. Ebenso die Ablehnung der Einstufung von Insolvenzen als außergewöhnliche Belastung, da sie als Teil der Marktwirtschaft betrachtet werden und kein singuläres, ungewöhnliches Ereignis darstellen.

Dieses Urteil bietet eine wichtige Klarstellung für Steuerzahler und Steuerberater, die möglicherweise die steuerliche Absetzbarkeit von Insolvenzkosten in Betracht ziehen. Es unterstreicht die Notwendigkeit, die steuerlichen Regelungen genau zu prüfen und sich bewusst zu sein, dass nicht alle Kosten, die im Zusammenhang mit finanziellen Schwierigkeiten entstehen, steuerlich absetzbar sind.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

 

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