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Steuer & Recht |
Das Finanzgericht Münster hat kürzlich in einem wegweisenden Urteil klargestellt, dass bei einer Fahrzeit von etwa einer Stunde zwischen Hauptwohnung und erster Tätigkeitsstätte keine doppelte Haushaltsführung anerkannt wird. Das Urteil erging im Fall eines Geschäftsführers, der etwa 30 km von seinem Wohnsitz entfernt bei seinem Arbeitgeber tätig war.
Das Gericht argumentierte, dass es dem Kläger zumutbar sei, täglich die Strecke zwischen seinem Wohnort und der Arbeitsstätte zurückzulegen, auch wenn die Fahrtzeit etwa eine Stunde betrug. Diese Einschätzung basierte auf der Tatsache, dass der Kläger ein vom Arbeitgeber gestelltes Fahrzeug nutzen konnte und somit keine eigenen Kosten für die tägliche Fahrt tragen musste.
Die Kläger hatten argumentiert, dass aufgrund gestiegener Fahrzeugkosten und der Baustellensituation die tägliche Nutzung des Pkw nicht zumutbar sei. Sie plädierten dafür, dass die Zumutbarkeit auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel abzielen sollte, bei denen die Fahrtzeit über zwei Stunden betrage.
Das Gericht wies diese Argumentation jedoch zurück und betonte, dass die üblichen Wegezeiten maßgeblich seien. Es wurde festgestellt, dass der Kläger sämtliche Fahrten, einschließlich der kurzen Strecke zwischen Zweitwohnung und Arbeitsstätte, mit dem Dienstwagen zurücklegte. Dies deutete darauf hin, dass er tatsächlich auf das Fahrzeug angewiesen war und keine Schwierigkeiten hatte, es für seine täglichen Fahrten zu nutzen.
Infolgedessen wurden die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung, wie Miete und Einrichtung der Zweitwohnung sowie Mehraufwendungen für Verpflegung, nicht als Werbungskosten anerkannt.
Das Urteil des Finanzgerichts Münster markiert eine klare Linie bezüglich der Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung und der damit verbundenen steuerlichen Absetzbarkeit von Kosten. Die Entscheidung, dass eine tägliche Fahrzeit von etwa einer Stunde zwischen Wohnort und Arbeitsstätte zumutbar ist, sendet ein Signal an Steuerpflichtige und Arbeitgeber, dass eine gewisse Flexibilität bei der Wahl des Wohnorts und der Arbeitsstätte erwartet wird.
Die Betonung der Verfügbarkeit eines vom Arbeitgeber gestellten Fahrzeugs in diesem speziellen Fall unterstreicht die Bedeutung von individuellen Umständen bei der Beurteilung der Zumutbarkeit. Es ist wichtig zu erkennen, dass die persönliche Situation jedes Steuerpflichtigen bei der steuerlichen Bewertung berücksichtigt werden sollte.
Dennoch bleibt die Frage, ob die Entscheidung des Gerichts möglicherweise zu restriktiv ist, insbesondere vor dem Hintergrund von steigenden Pendelzeiten und den sich ändernden Anforderungen an die Arbeitsmobilität. Es wird interessant sein zu beobachten, ob dieses Urteil Auswirkungen auf zukünftige Rechtsprechung und Gesetzgebung im Bereich der doppelten Haushaltsführung haben wird.
Von Engin Günder, Fachjournalist
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